Stiftungen

Stiftungen - institutionelle Anleger mit gemeinnützigem Zweck

Stiftungsvermögen: Engagement für das Gemeinwesen

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Stiftungen legen das Vermögen von Privatpersonen und Organisationen, die sich für einen Stiftungszweck engagieren wollen, gewinnbringend an. Die Erträge der Kapitalanlagen werden dann an die Projekte ausgeschüttet.

Stiftungen – institutionelle Anleger mit gemeinnützigem Zweck

Per Definition sind Stiftungen Einrichtungen, die das Vermögen von Privatpersonen, Organisationen oder institutionellen Anlegern bündeln, welche sich für einen Stiftungszweck engagieren möchten. Das gesammelte Vermögen wird angelegt und die Erträge der Kapitalanlagen werden im nächsten Schritt an die Projekte ausgeschüttet.

Das gestiftete Vermögen einer Stiftung muss als Grundkapital der Stiftung bestehen bleiben und kann somit nicht ausgegeben werden. Eine Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht, aufgelöst werden kann sie nach ihrer Gründung fürs erste nicht mehr. Circa zwei Drittel der Stifter in Deutschland sind Privatpersonen, oft betätigen sich jedoch auch Organisationen oder Unternehmen an Stiftungen.

Den Zweck einer Stiftung bestimmt der Stifter, wenn er die Stiftung errichtet. Dieser Stiftungszweck ist fortan festgeschrieben und darf nicht wesentlich verändert werden.

Stiftungen: Vermögen

Es gibt verschiedene Arten des Stiftungsvermögens. Die eine Stiftung verfügt über Geld, die andere über Unternehmensanteile, eine weitere vielleicht über einen sozialen Betrieb und eine weitere über beispielsweise Immobilien. Auch andere Sachwerte sind denkbar. Manche haben kaum Satzungsvorgaben, andere haben sehr genaue Anlagerichtlinien. Viele verfügen über eigene Expertise, viele verlassen sich auf Partner.

Es wäre jedoch falsch zu glauben, rentierliches Vermögen müsste aus Geld bestehen. Alte und neue Stiftungen zählen vielfach Immobilien, Wald oder Landwirtschaft zu ihrem Besitz. Auch kann das Vermögen aus Kunst, Beteiligungen an Unternehmen, verwertbaren Rechten, Aktien, alternativen Anlagen, ESG-Anlagen, Private-Debt-Anlagen, Private-Equity-Anlagen, Emerging-Markets-Anlagen, Krypto-Assets und Anderem bestehen.

Wichtig ist, dass die gestifteten Vermögenswerte in irgendeiner Weise Erträge erbringen in Form von Zinsen, Mieten, Pachten oder Ähnlichem. Auch gibt es entgegen anders lautenden Gerüchten kein festgelegtes Mindestvermögen. Schon mit kleinen Vermögen kann man stiften, wenn der Stiftungszweck, die gewählte Rechtsform und sonstige Umstände ein plausibles Konzept für eine nachhaltige Stiftungsarbeit ergeben.

Eines haben jedoch alle Stiftungen gemeinsam, sie versuchen alle aus ihrem Vermögen den größten Gewinn im Hinblick auf ihren gewählten Zweck zu erwirtschaften.

Die größten Stiftungen in Deutschland

Laut dem Bundesverband Deutscher Stiftungen sind dies die 10 größten deutschen Stiftungen:

  1. Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, Essen
  2. Baden-Württemberg Stiftung gGmbH, Stuttgart
  3. Bertelsmann Stiftung, Gütersloh
  4. Bremer Heimstiftung, Bremen
  5. Carl-Zeiss-Stiftung, Heidenheim a. d. Brenz
  6. Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Osnabrück
  7. Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Bonn
  8. Dietmar Hopp Stiftung, Walldorf
  9. Else Kröner-Fresenius-Stiftung, Bad Homburg v. d. Höhe
  10. Evangelische Stiftung Alsterdorf, Hamburg

Stiftungen: Form

Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken. In Deutschland sind beispielsweise rund 95 Prozent aller Stiftungen gemeinnützig. In Österreich beispielsweise sind von 3000 Privatstiftungen nur etwa 200 gemeinnützig, das entspricht 7 Prozent.

Eine Stiftung wird zum Großteil von einer Satzung geregelt, in der unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festlegt sind. Nach außen wird die Stiftung durch eine Art Vorstand vertreten.

Die beliebtesten Rechtsformen für Stiftungen sind Treuhandstiftungen und Rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts.

Stiftungen: Gründung

Um erfolgreich eine Stiftung zu gründen müssen bestimmte Merkmale erfüllt werden. Dazu gehören die Stiftungssatzung mit festgelegtem Stiftungszweck, ein bestimmtes Stiftungskapital und auch eine Organisationsstruktur. Die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, wird als Überführung von Stiftungsvermögen in den Grundstock der Stiftung bezeichnet.

Stiftungen können unter anderem als Stiftungs-GmbH laufen, als Stiftungsverein, als Familienstiftung oder als kirchliche Stiftung.

Damit eine Struktur wie eine Stiftung langfristig bestehen kann, muss sie kompetent nach außen vertreten, geführt und verwaltet werden. Wie dies geschieht, hängt von der Größe, der Art des Zwecks, dem Vermögen und anderen Faktoren ab. Schon von jeher konnten Stifter sich daher entscheiden, ob sie nur für diesen Zweck eine eigene Organisation errichten oder ihre Stiftung einer schon bestehenden anschließen wollten. Aus der ersten Option würde eine eigentümerlose rechtsfähige Stiftung entspringen, während aus der zweiten Option eine nicht rechtsfähige oder treuhänderische Stiftung entstehen würde.

Die Rechtsform, in der eine Stiftung errichtet wird, beeinflusst die formale Führungsstruktur und die Verantwortung der Zuständigen.

Stiftungen: Arten

  • Stiftungen des öffentlichen Rechts:

Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Sie bestehen neben Stiftungen des privaten Rechts.

  • Kirchliche Stiftungen:

Kirchliche Stiftungen sind eine Sonderform der Stiftungen bürgerlichen oder öffentlichen Rechts. Sie gehen überwiegend kirchlichen Aufgaben nach, werden von einer kirchlichen Stelle beaufsichtigt oder wurden von einer Kirche ins Leben gerufen.

  • Familienstiftungen:

Dieser Stiftungstyp besteht aus rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen. Zu unterscheiden ist die unternehmensverbundene von der privaten Familienstiftung, die nur steuerliches Privatvermögen verwaltet. Dieser Stiftungstyp ist grundsätzlich nicht gemeinnützig.

  • Privatnützige Stiftungen:

Privatnützige Stiftungen werden als das Bindeglied zwischen der gemeinnützigen Stiftungen und Familienstiftungen gesehen. Die privatnützige Stiftung ist steuerlich nicht begünstigt.

  • Unternehmensverbundene Stiftungen:

Unternehmensverbundene Stiftungstypen halten Anteile an Unternehmen. Beispiele für diesen Typ sind die Bertelsmann-Stiftung oder die Lidl-Stiftung. Auch werden Stiftungen so genannt, die selbst ein Unternehmen betreiben. Sie können auch gemeinnütziger Natur sein.

  • Gemeinschafts-, Dach-, Verbund- und Bürgerstiftungen:

Diese Art der Stiftungen erhält zur Zeit eine erhöhte Aufmerksamkeit. Mehrere Stifter statten Stiftungen, die unter diese Kategorie fallen, gemeinsam aus und das Vermögen wächst in erster Linie durch Zustiftungen. Diese können auch in Themenfonds separat verwaltet werden.

Stiftungsrechtsreform tritt im Juli 2023 in Kraft

Die Stiftungsrechtsreform soll dann zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Sie bietet Stiftungen erleichterte Möglichkeiten für Strukturentscheidungen und zur Satzungsgestaltung.

Laut dem Bundesverband Deutscher Stiftungen sind dies die wichtigsten Verbesserungen durch die Reform:

  • Ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht löst das Landesstiftungsrecht ab.
  • Die Kodifizierung der so genannten Business Judgement Rule garantiert Stiftungsorganen, dass sie nicht für Fehlentscheidungen haften. Wenn sie also Gesetze sowie die Stiftungssatzung beachtet haben und anhand fundierter Informationen davon ausgehen konnten, dass sie zum Beispiel in der Kapitalanlage zum Wohle der Stiftung gehandelt haben, sind sie nicht haftbar.
  • Notleidende Stiftungen können von einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden.
  • Umschichtungsgewinne dürfen für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden. Dies gilt, solange der Stifterwille dem nicht entgegensteht sowie das Stiftungskapital erhalten bleibt.
  •  Ab dem 1. Januar 2026 wird ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt, Es wird Stiftungen als geschützte Rechtsmarke etablieren. Deswegen müssen rechtsfähige Stiftungen ab dann auch einen Rechtsformzusatz führen. Dies werde das Handeln insbesondere im internationalen Rechtsverkehr erleichtern, so der Verband.
  • Um doppelte Meldepflichten zum Stiftungsregister und Transparenzregister zu vermeiden, sollen Erleichterungen entsprechend den Regelungen zum Vereinsregister in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden.

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