Was sich auf EU-Ebene bei ESG und Sustainable Finance für Versicherungen ändert

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Hierzu zählen auch Initiativen der Europäischen Union, die auf ein nach-haltiges Finanzwesen beziehungsweise Sustainable Finance abzielen. Udo Pickartz und Dr. Ralf Koschmieder von Simmons & Simmons geben ein regulatorisches Update für Versicherungen und Anlageprodukte.

Der Klimawandel und der Wunsch nach mehr Nachhaltigkeit führen zu unterschiedlichsten Initiativen, die zum Teil auf nationaler Ebene bleiben, oft aber international gesteuert werden. Hierzu zählen auch Initiativen der Europäischen Union, die auf ein nachhaltiges Finanzwesen bzw. auf Sustainable Finance abzielen. Im Folgenden geben wir ein regulatorisches Update für Versicherungen und Anlageprodukte.

Nachhaltiges Finanzwesen bzw. Sustainable Finance bezieht sich auf den Prozess der Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen – Erwägungen zu Environment, Social and Governance, kurz ESG – bei Investitionsentscheidungen im Finanzsektor. Ziel sind langfristige Investitionen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und Projekte zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder anderer umwelt- und gesellschaftsschädlicher Einflüsse.

  • Umweltaspekte könnten die Eindämmung und Anpassung an den Klimawandel sowie die Umwelt im weiteren Sinne umfassen, zum Beispiel die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Vermeidung von Umweltverschmutzung und die Sicherung und Stärkung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft.
  • Soziale Erwägungen könnten sich auf Fragen der Ungleichheit, der Inklusivität, der Arbeitsbeziehungen, der Investitionen in Personal und Gemeinschaften sowie auf Menschenrechtsfragen beziehen.
  • Die Governance öffentlicher und privater Institutionen – einschließlich Managementstrukturen, Mitarbeiterbeziehungen und Vergütung von Führungskräften – spielt eine grundlegende Rolle bei der Sicherstellung der Einbeziehung sozialer und ökologischer Erwägungen in den Entscheidungsprozess.

EU-Initiativen zu Sustainable Finance

Die Europäische Union ist sich ihrer Bedeutung im politischen Kontext bewusst, da einige der finanzstärksten Länder Mitglied der EU sind, aber natürlich auch weltweit agierende Unternehmen in der Finanzbranche ultimativ von Europäischen Aufsichtsbehörden überwacht werden bzw. die Mitwirkung der 447 Millionen Bürger der EU-27-Staaten der EU wichtig für den Erfolg insbesondere der Ziele in Sachen Klimaschutz ist.

In der EU wird nachhaltiges Finanzwesen auch als Mittel verstanden, um das Wirtschaftswachstum zu fördern und gleichzeitig den Druck auf die Umwelt zu verringern sowie soziale und Governance-Aspekte zu berücksichtigen. Nachhaltiges Finanzwesen umfasst Transparenz, wenn es um Risiken im Zusammenhang mit ESG-Faktoren geht, die sich auf das Finanzsystem auswirken können, und die Minderung solcher Risiken durch die angemessene Steuerung von Finanz- und Unternehmensakteuren.

Neue Leitlinien zum Versicherungsvertrieb

Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission sollen Vermittlerinnen und Vermittler künftig auch zum Thema Nachhaltigkeit fragen und beraten müssen, wenn sie Fonds- oder Versicherungsanlageprodukte vermitteln. Ziel ist es, Nachhaltigkeit bei Vermittlung und Vertrieb stärker zu berücksichtigen.

Damit soll nicht nur der Vertrieb sensibilisiert werden, sondern gerade auch die Kunden und Anleger. Diese sollen sich ihres Einflusses bewusst sein, wenn sie bei Altersvorsorge und Geldanlage soziale und ökologische Belange stärker berücksichtigen und so von den Versicherern und Investmentfonds entsprechende Produkte fordern.

Zum Zwecke der Anpassung der aufsichtsrechtlichen Regeln hat die EU-Kommission Überarbeitungen zu zwei bestehenden Verordnungen verabschiedet. Es geht um die delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 „in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungs-Unternehmen und Versicherungsvertreiber“ sowie „in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungs-Anlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln“ (EU) 2017/2359.

Ferner wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 eine Definition von Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der IDD eingeführt, um sicherzustellen, dass nur versicherungsbasierte Anlageprodukte mit bestimmten nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen für die Empfehlung an Kunden, die Nachhaltigkeitspräferenzen äußern, in Frage kommen. Im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2019/2088 (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) können dennoch nicht alle versicherungsbasierten Anlageprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale gemäß der SFDR fördern, Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen einer Verkaufsberatung angeboten werden, da gegebenenfalls andere Aspekte in der Kundenrelevanz wichtiger sind und Vorrang haben müssen.

Im Rahmen der oben genannten Änderungen hat die europäische Versicherungsaufsicht EIOPA Leitlinien vorgestellt, deren Ziel die Sicherstellung rechtskonformen Verhaltens von Versicherern und Versicherungsvertrieben ist. Anleger und Versicherungsnehmer sollen über Zweck und Umfang der Nachhaltigkeitsabfrage klar und verständlich informiert werden. Innerhalb der Abfrage sind die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden abzufragen. Sollten sich diese Präferenzen im Laufe eines Investments – zum Beispiel des regelmäßigen Kaufs von Fondsanteilen – ändern, muss auch die Aufzeichnung über die Präferenzen geändert werden. Hinzu kommt die Verpflichtung zu regelmäßiger Überprüfung, deren Zeiträume vorab festgelegt werden müssen.

In der Zukunft werden Vermittler prüfen müssen, welches Produkt auch mit Blick auf Nachhaltigkeit für den konkreten Kunden geeignet ist. Derzeit fehlt es an verbindlichen Kriterien, so dass ein potentielles Haftungsrisiko für die Vermittler besteht. Auch müssen nach der Meinung vieler Vermittler die Versicherer transparenter kommunizieren, wie und wie stark sie welche Nachhaltigkeitskriterien bei ihren Produkten berücksichtigen.

Trotz der allgemein steigenden Bedeutung von Nachhaltigkeitskriterien sollen diese nicht primäres Kriterium für eine Anlageempfehlung sein bzw. werden. Zunächst gilt es, das entsprechende Produkt genau und umfassend zu analysieren und übereinzubringen mit

 

  • Vorwissen des Kunden
  • Risikopräferenz
  • Finanzsituation und
  • Investment-Zielen.

Erst wenn geklärt ist, welche Produkte für den Kunden nach allgemein geltenden Kriterien geeignet ist, soll ausgewählt werden, welches zur Auswahl stehende Produkt den Nachhaltigkeitspräferenzen am ehesten entspricht. Das bedeutet aber auch: Steht kein geeignetes Produkt mit Blick auf die Anlageziele zur Verfügung, sind andere vorzuziehen, auch wenn sie gegebenenfalls weniger nachhaltig sind als ein nicht zum Anlageziel passendes, aber sehr nachhaltiges Produkt.

Die Beratung zum Thema Nachhaltigkeit muss dokumentiert werden. Das beinhaltet auch, festzuhalten, wenn kein empfohlenes Produkt die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden erfüllt. Sowohl Mitarbeiter von Versicherern als auch Makler und andere Vermittler müssen, wenn sie Kunden beraten, entsprechende Kompetenzen zur Nachhaltigkeit nachweisen. Hieraus sind erweiterte Weiterbildungspflichten zu den neuen Regeln abzuleiten.

Berücksichtigung von ESG-Kriterien beim Wertpapiervertrieb

Ebenso wie beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten haben Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden zu berücksichtigen. Zur Umsetzung dieser Anforderungen wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 mit Wirkung ab dem 2. August 2022 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 geändert. Zu diesem Zweck wurden auch die zu erfragenden Nachhaltigkeitspräferenzen bestimmt. Danach ist neben der weiterhin bestehenden Geeignetheitsprüfung beim Kunden zu erfragen, ob und – wenn ja – in welchem Umfang und mit welchem Mindestanteil

  • in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomieverordnung (taxonomiekonform)
  • in nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungsverordnung und/oder
  • in Investitionen, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren unter Festlegung der qualitativen oder quantitativen Elemente berücksichtigt werden, angelegt werden soll.

Entsprechend sind die Kunden auch bei Wertpapieren über den Inhalt und die Bedeutung der abgefragten Nachhaltigkeitspräferenzen aufzuklären.

Auffällig ist, dass die zu erfragenden Nachhaltigkeitspräferenzen nicht mit den Voraussetzungen der Einstufung als Artikel-8- oder Artikel-9-Finanzprodukt im Sinne der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) übereinstimmen. Damit sollte sich im Laufe der Zeit die zum Teil bestehende Fehlwahrnehmung eines Qualitätslabels auf Grund der Einklassifizierung nach der Offenlegungsverordnung berichtigen. Dies betrifft insbesondere Artikel-8-Finanzprodukte gemäß der Offenlegungsverordnung, bei denen die Ausprägung der beworbenen Merkmale nicht allzu hoch sein muss. Anders ist dies bei Artikel-9-Finanzprodukten gemäß der Offenlegungsverordnung, da diese eine nachhaltige Investition voraussetzt und da damit zumindest ein Merkmal der zu erfragenden Nachhaltigkeitspräferenzen erfüllt ist.

Wesentliche Fragen bleiben offen

Da die Steuerung der Kapitalströme in nachhaltige Investments letztendlich auf Grund der Präferenzen der Kunden erfolgt und die zu berücksichtigenden Faktoren erst jetzt bekannt sind, stellt sich die Frage, ob Finanzprodukte in hinreichendem Umfang vorhanden sind bzw. mangels fehlender Daten schon jetzt als solche ausgewiesen werden können und wie zu verfahren ist, wenn dem Kunden keine geeigneten Produkte angeboten werden können. Die Frage soll zwar in den „Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirements“ beantwortet werden. Derzeit liegen die Guidelines der ESMA allerdings nur als Konsultationsentwurf vom 27. Januar 2022 vor, und es ist nicht abzusehen, ob die finale Fassung mit Inkrafttreten der neuen Regelungen am 2. August 2022 schon vorliegt. Immerhin sieht der Konsultationsentwurf schon einmal vor, dass der Kunde seine Nachhaltigkeitspräferenzen einmal anpassen kann, wenn ihm keine Finanzprodukte angeboten werden können, welche seine Nachhaltigkeitspräferenzen erfüllen. Dies ist dann allerdings im Nachhaltigkeitsreport entsprechend zu dokumentieren. Die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen ist jedoch nur sinnvoll, wenn Produktentwickler geeignete Produkte auf den Markt bringen. Mithin ist es folgerichtig, dass auch die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten geändert wurde (vergleiche Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1269). Die Rechtsvorschriften in Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 sind ab dem 22. November 2022 unter erstmaliger Anwendung der Einbeziehung von Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Geeignetheitsprüfung anzuwenden. Ebenso wurde der Konsultationsprozess der ESMA zum „Review of the Guidelines on MiFID II product governance require-ments“ erst am 8. Juli 2022 eingeleitet, und es ist nicht zu erwarten, dass die endgültige Guideline vor dem Jahreswechsel 2022/2023 veröffentlicht sein wird. Mithin besteht eine Periode der Unsicherheit für Produktentwickler mit der Folge, dass zum 2. August 2022 ein Backlog an geeigneten Produkten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen bestehen wird.

Daneben werden die Produktentwickler insbesondere von Artikel-8-Produkten gemäß der Offenlegungsverordnung eine Neubestimmung des Zielmarktes und die damit einhergehende Anpassung der Dokumentation vornehmen müssen. Bereits jetzt zeichnet sind jedoch ab, dass es keine negative Zielmarktbestimmung für Nachhaltigkeitsmerkmale geben soll und dass damit Produkte mit Nachhaltigkeitsfaktoren auch solchen Kunden empfohlen werden können, welche bislang noch keine Nachhaltigkeitspräferenz haben.

Ausblick

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bedarf einer breiten Basis nichtfinanzieller Daten, welche zum Teil bis auf Asset-Ebene erhoben werden müssen. Dabei müssen die Daten konsistent erhoben und zwischen den Marktteilnehmern ausgetauscht werden. Diese Aufgabe kann mit Hilfe des European ESG Template (EET), welches ab dem 1. Juni 2022 erstmalig zu befüllen ist, erfüllt werden. Zu beachten ist jedoch, dass das EET unverbindlich und die Befüllung freiwillig ist. Auf Grund der Fragmentierung in der ESG-Regulierung – nicht nur international, sondern teilweise auch innerhalb der EU – wird eine konsistente Datenerhebung jedoch erschwert. Nationale (deutsche) Besonderheiten sind im EET jedoch schon angelegt.

Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass die RTS zur Offenlegungsverordnung erst am 25. Juli 2022 im Amtsblatt veröffentlicht worden sind und die Taxonomieverordnung nebst Level-II-Maßnahmen noch im Fluss ist und fortentwickelt wird. Die enge Zeitschiene zur Umsetzung der regulatorischen Anforderungen unter Berücksichtigung der Level-II-Maßnahmen stellt dabei eine Herausforderung für die Marktteilnehmer dar. Die angestrebte Rechtssicherheit ist damit nur eingeschränkt gegeben, und es muss mit wiederholter Anpassung der Dokumentation der Produkte gerechnet werden.

 

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