Noch vor zehn Jahren verwendete der Großteil der Versorgungswerke zur Berechnung ihrer zukünftigen Leistungen einen Zinsfuß von 4 Prozent. In den letzten Jahren haben jedoch zahlreiche Werke den Wert heruntergesetzt. Ab 2017 hat das Schwergewicht der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen den Parameter von vier auf zwei Prozent halbiert. Zwei Prozent verwenden ab 2017 auch das Versorgungswerk der Steuerberater in Rheinland-Pfalz und der Apotheker in Schleswig-Holstein. Das Psychotherapeutenversorgungswerk verminderte den Kalkulationssatz von 3,5 und das Werk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe von 4,0 auf jeweils 2,5 Prozent. In 2016 senkten bereits die Ärzte in Koblenz, die Architekten in Sachsen und die Ingenieure in Mecklenburg-Vorpommern Ihren Berechnungssatz.
Die Bandbreite bei 70 untersuchten Versorgungswerken ist hoch: Während noch rund ein Drittel der Werke einen Satz von 4 Prozent verwendet, gilt für ein Fünftel ein Wert von weniger als drei Prozent. Der Durchschnitt lag Anfang 2017 bei knapp 3,4 Prozent.
Rechnungszins nur für neue Beiträge
Da der angepasste Rechnungszins in der Regel nur für neue Beiträge gilt, besteht häufig ein erheblicher Altbestand. Der gewichtete Mischzins auf den Gesamtbestand sinkt langsamer. Ein Werk, das den Zins bereits in 2005 auf 3,25 Prozent und ab 2010 auf 2,25 Prozent gesenkt hat, weist noch immer einen Mischzins von knapp 3,5 Prozent auf.
Eine Herabsetzung des Rechnungszinses für den kompletten Bestand bei gleichzeitiger Beibehaltung der zugesagten Versorgungsleistungen, würde eine Aufstockung der Deckungsrückstellung in erheblicher Höhe erfordern. Dies ist von den meisten Versorgungswerken bilanziell nicht darstellbar. Einige Versorgungswerke rüsten sich durch Aufbau einer Zinsschwankungsreserve innerhalb der Deckungsrückstellung.
