Versorgungswerke
Berufsständische Versorgungswerke
Berufsständische Versorgungswerke sichern die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für die Angehörigen der kammerfähigen Freien Berufe.
Berufsständische Versorgungswerke stellen für die kammerfähigen Freien Berufe der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Ingenieure und Psychotherapeuten die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicher.
Berufsständische Versorgungswerke stellen für die kammerfähigen Freien Berufe der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Ingenieure und Psychotherapeuten die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicher.
Als eigene Form öffentlich-rechtlicher Pflichtversorgungseinrichtungen sind berufsständische Versorgungswerke vollkommen abgegrenzt von den anderen Versorgungssystemen. Sie beruhen auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gemäß Artikel 70 des Grundgesetzes. Sie stehen selbständig neben anderen Systemen der Pflicht-Grundversorgung wie etwa der bundesgesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte, der Arbeiterrentenversicherung, der Knappschaftsversicherung, der Handwerkerversicherung, der Altershilfe für Landwirte oder der Beamtenversorgung. Sie sind auch unabhängig von den Systemen der Pflicht-Zusatzversorgung wie zum Beispiel der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), den Zusatzversorgungskassen der Gemeinden und Kirchen sowie der betrieblichen Altersversorgung) und von den Systemen der freiwilligen Versorgung, zu der die private Lebensversicherung zählt.
Sondersysteme der Pflichtversorgung
Die berufsständischen Versorgungswerke sind Sondersysteme der Pflicht-Versorgung, da sie kraft des landesgesetzlichen Versorgungsauftrages ausschließlich die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, diese jedoch grundsätzlich in jeder Form der Berufsausübung (in selbständiger und unselbständiger Tätigkeit) zu versorgen haben. Sie stellen nicht Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz dar. So besteht beispielsweise keine organisatorische Anlehnung der Versorgungswerke an die Träger der klassischen, bundesgesetzlichen Sozialversicherung. Vielmehr sind die berufsständischen Versorgungswerke entweder Anstalten des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen der berufsständischen Kammern, die ihrerseits als öffentlich-rechtliche Körperschaften strukturiert sind.
Zudem erfüllen die berufsständischen Versorgungswerke auch berufspolitische Aufgaben und sind nicht nur vom Gedanken der kollektiven Eigenversorgung geprägt. Sie gewährleisten die Sicherstellung der wichtigen Gemeinschaftsgüter, indem sie durch ihre Vorsorge einer Überalterung der Berufsstände vorbeugen und damit der Erhaltung voll leistungsfähiger Freier Berufe dienen.
Die berufsständischen Versorgungswerke erfüllen ihre Aufgabe in Selbstverwaltung. Sie sind zugleich eigenfinanziert, erhalten also keine Staatszuschüsse, sondern erfüllen ihren Versorgungsauftrag in Eigeninitiative und mit eigenen Mitteln. Dazu gehört auch die Kapitalanlage der eigenen Beiträge.
Die Mitgliedschafts-/Versorgungsverhältnisse entstehen nicht durch Vertragsabschluss und sind auch nicht privatrechtlicher Natur. Die Versorgungsverhältnisse entstehen vielmehr kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehungen zwischen den berufsständischen Versorgungswerken und ihren Mitgliedern sind öffentlich-rechtlicher Natur; sie üben demgemäß im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Hoheitsgewalt aus.