Anbieter von Betriebsrenten geraten unter Druck. Für Direktzusagen müssen Unternehmen Pensionsrückstellungen bilden, die oftmals einen erheblichen Teil der Bilanzsumme ausmachen. Das Handelsrecht regelt, mit welchem Zins diese Pensionsrückstellungen zu bewerten sind. Die aktuellen HGB-Bilanzierungsvorschriften sehen vor, dass die Bewertung von Pensionsrückstellungen zu jedem Abschlussstichtag unter Berücksichtigung von Änderungen der Marktzinssätze erfolgt, wobei gleitende Durchschnittszinssätze verwendet werden. Derzeit ist dies ein durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre. Allerdings hat die Niedrigzinsphase der vergangenen Jahre gezeigt, dass trotz der mehrjährigen Durchschnittsbildung Pensionsrückstellungen allein aufgrund der Entwicklung an den Kapitalmärkten signifikant gestiegen sind. Dies hatte erhebliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis und andere Finanzkennzahlen der Unternehmen. Die angewandte Abzinsungsmethodik für Rückstellungen verzerrt das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vieler bAV-Anbieter.

Das haben auch eine Reihe von Altersvorsorgeexperten und Organisationen erkannt. Besonders aktiv war zuletzt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW). In einem 15-seitigen Positionspapier zur bAV benennen die Autoren fünf ausgewählte Aspekte zur Weiterentwicklung der ins Stocken geratenen bAV. Eine Stellschraube ist demnach die „systemfremde Bilanzvolatilität im Handelsrecht“, die es zu reduzieren gilt.
Brief an das Bundesjustizministerium
Für Klaus-Peter Naumann Anlass genug, um sich direkt an das Bundesjustizministerium (BMJ) zu wenden. Nach einem Gespräch im Mai, in dem der geschäftsführende IDW-Vorstand vorab mit den Verantwortlichen der Abteilung III (Handels- und Wirtschaftsrecht) des BMJ gesprochen hatte, schob Naumann am 6. September 2023 in einem Schreiben an das Ministerium mit seinen Überlegungen zu einer möglichen Reform der handelsrechtlichen Abzinsungskonzeption für Pensionsrückstellungen nach. Dabei geht es ausschließlich um die Rechnungslegung nach dem deutschen HGB, „dem grundsätzlich eine Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden zum jeweils aktuellen Marktwert konzeptionell fremd ist. Es sei denn, dass dies einer Verlustantizipation dient“, stellt Naumann im Gespräch klar.

Auch die bisherige Durchschnittsbetrachtung der Abzinsung konnte die erheblichen Schwankungen der Pensionsrückstellungen nicht verhindern, was vor allem die lange Niedrigzinsphase gezeigt hat und sich zukünftig bei steigenden Zinsen rückstellungsmindernd auswirken wird. Wertänderungen, die durch Zinsbewegungen ausgelöst werden, lassen sich nicht gleichermaßen auf der Vermögensseite abbilden. Daher regt der IDW einen neuen konzeptionellen Ansatz an. „Die Altersversorgungsverpflichtung stellt eine Darlehensverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Daraus folgt dann die Verwendung eines implizit vereinbarten konstanten Zinssatzes für jedes Jahr des Erdienungszeitraums“, erläutert Naumann und fügt hinzu: „Aus Vereinfachungs- und Objektivierungsgründen sollte dieser Zinssatz aber gesetzlich normiert und über einen längeren Zeitraum konstant sein.“ Auch aus versicherungsmathematischer Sicht wäre seiner Ansicht nach aktuell ein Zinssatz in Höhe von etwa 3,3 Prozent vorzuschlagen. Dieser Zins wäre dann in größeren Zeitabständen auf Anpassungsbedarf zu prüfen.
Auch die Experten für Altersvorsorge des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen (IVS) stehen hinter den Vorschlägen von Klaus-Peter Naumann, steht das Kölner Institut doch seit Jahren zu diesem Thema im engen Austausch mit dem IDW. „Ein fester Abzinsungssatz für die Bewertung von Pensionsrückstellungen bedeutet die größtmögliche Vereinfachung bei der Zinsbestimmung. Er berücksichtigt zugleich in angemessener Weise den langfristigen Charakter von Pensionszusagen, der unabhängig von kurzfristigen Konjunkturzyklen ist“, sagt Stefan Oecking, stellvertretender Vorsitzender des IVS.

Pensionszusagen stellen eine zusätzliche, aufgeschobene Vergütung an die versorgungsberechtigten Personen dar. Sie sind nie der eigentliche Unternehmenszweck oder Kern der Unternehmenstätigkeit. Aus dieser Logik der aufgeschobenen Vergütung ließen sich für Oecking auch andere, komplexere Bewertungsansätze ableiten, die zum Beispiel auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung oder den Erwerb einzelner Altersversorgungsbausteine abzielen. „Solche Ansätze sind zwar methodisch und akademisch interessant, erschweren aber aufgrund ihrer Komplexität die Planbarkeit sowie die Vergleichbarkeit und Verständlichkeit von Jahresabschlüssen und wirken damit oft kontraproduktiv für die Verbreitung von Altersversorgung“, erläutert der IVS-Fachmann.
Transparenz ist die Grundlage für einen adäquaten Umgang mit Risiken
Systemgerecht aus IDW-Sicht wäre es vielmehr, von einem zwischen dem Arbeitgeber und den Versorgungsberechtigten vereinbarten Zinssatz für die Stundung des Arbeitslohns auszugehen, so dass Veränderungen des Rechnungszinssatzes im Zeitablauf nicht stattfinden würden. Eine in diese Richtung gehende Reform des HGB, etwa die gesetzgeberische Festlegung eines über einen längeren Zeitraum kons-tanten Zinssatzes für die Bewertung von Pensionsrückstellungen, könnte negativen Auswirkungen der Bilanzierungsvorschriften entgegenwirken und so die Attraktivität von Direktzusagen steigern, heißt es.

Drei Aspekte des IDW zur Konzeption
Sorgen macht dem IDW auch die Inkonsistenz zur Bewertung von unverzinslichen Verbindlichkeiten. Die für die Bewertung von langfristigen Rückstellungen aktuell handelsrechtlich vorgeschriebene angenäherte Marktbewertung – Gleiches gilt für eine Bewertung mit einem Stichtagszinssatz – kann zudem als widersprüchlich im Verhältnis zu der Bewertung von unverzinslichen Kaufpreisverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten aus der Ausgabe von Null-Kupon-Anleihen (Zero-Bonds) angesehen werden. Diese werden, wenn nicht brutto erfasst und durch den Ansatz eines Disagios auf der Aktivseite korrigiert, im Zeitpunkt ihres Entstehens mit dem Barwert erfasst und in den Folgejahren nach Maßgabe der Effektivzinsmethode ohne Berücksichtigung von Änderungen der Marktzinssätze um die Aufzinsungsbeträge erhöht.
Im Schreiben an das BMJ macht sich Naumann in seinen Anforderungen an eine reformierte Abzinsungskonzeption auch Gedanken, auf welcher konzeptionellen Grundlage die gesetzgeberische Festlegung des konstanten Zinssatzes erfolgen sollte. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
-Die Konzeption muss den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des § 252 Absatz 1 HGB Rechnung tragen. Aus dem Grundsatz der Vorsicht kann abgeleitet werden, dass der Abzinsungszinssatz der Höhe nach so gewählt wird, dass die weitaus überwiegende Mehrheit der Bilanzierenden voraussichtlich in der Lage sein wird, durch Erwirtschaftung von Renditen auf die in den Rückstellungen gebundenen Mittel/Vermögenswerte die zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen.
-Versorgungsberechtigte sind aufgrund der Absicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG weitestgehend gegen das Ausfallrisiko des Arbeitgebers geschützt. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, den konstanten Zinssatz auf der Grundlage eines risikoarmen oder -freien Zinssatzes festzulegen.
-Praktikabilitätsgesichtspunkte sprechen dafür, dass der gesetzgeberisch festzulegende konstante Zinssatz unabhängig von der individuellen (durchschnittlichen) Restlaufzeit der Versorgungsverpflichtungen gilt. Das heißt, dass ein einziger Zinssatz – und keine Zinsstrukturkurve – festgelegt wird. Ein solcher Zinssatz sollte einen aktuell langfristigen Marktzinssatz widerspiegeln. Zum einen, da die Altersversorgungsverpflichtungen zumeist – wenn auch nicht immer – verhältnismäßig lange durchschnittliche Restlaufzeiten (Durationen) aufweisen. Zum anderen, da der Zinssatz bis auf Weiteres festgeschrieben wird.
Auf Basis dieser Überlegungen empfiehlt IDW-Vormann Naumann auch den konstanten Zinssatz für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen in einer Größenordnung von 3,3 Prozent. Dies entspricht der für das Jahr 2024 von der EIOPA für den Euro-Raum festgelegten „Ultimate Forward Rate“, der sich die risikolose Zinsstrukturkurve nach 20 Jahren annähert – und damit einem guten Anhaltspunkt für ein langfristig erwartetes durchschnittliches Zinsniveau.
Auseinanderlaufende Effekte auf beiden Seiten der Bilanz
„Bei Verwendung eines Festzinsmodells für die Bewertung von Pensionsrückstellungen wird auch eine Zeitwertbewertung des Deckungsvermögens obsolet“, sagt Naumann. Deckungsvermögen entsteht, wenn Betriebsvermögen exklusiv für die bAV der Beschäftigten vom übrigen Unternehmensvermögen insolvenzsicher separiert wird. Sind die Voraussetzungen für Deckungsvermögen erfüllt, ist derzeit nach §253 HGB eine Bewertung zu Zeitwerten verpflichtend. Zugleich erfolgt eine Saldierung mit der durch die Vermögensmittel gesicherten Pensionsverpflichtung, so dass nur noch die verbleibende Restgröße in der Bilanz ausgewiesen wird (Bilanzverkürzung). Das soll nach Vorstellungen des IDW und IVS auch so bleiben.
„Bereits in der aktuellen Gesetzeslage mit einem zehnjährigen Durchschnittszins für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen und einer stichtagsbezogenen Zeitwertermittlung für Deckungsvermögen zeigen sich signifikant auseinanderlaufende Effekte auf beiden Seiten der Bilanz, die die Volatilität der Abschlüsse unabhängig von allen Geschäftstätigkeiten sehr stark beeinflussen“, beobachtet IVS-Fachmann Oecking. Besonders eindrucksvoll hat sich dieser Effekt im Jahr 2022 gezeigt, als durch den Zinsanstieg die Zeitwerte der Deckungsvermögen der DAX-40-Unternehmen um rund 20 Prozent fielen, während die Verpflichtungen in der Handelsbilanz zugleich um 1 bis 2 Prozent anstiegen. „Dieser Anstieg der Verpflichtungen beruhte allein auf dem sinkenden Durchschnittszins und trägt dem langfristigen Charakter der Pensionszusagen nicht angemessen Rechnung“, so Oecking. Die durch die Zeitwertbewertung suggerierte Option einer sofortigen Liquidation aller Kapitalanlagen des Deckungsvermögens zu aktuellen Zeitwerten sei zur Sicherstellung der Altersversorgung keinesfalls notwendig. Bei einem Übergang auf einen festen Rechnungszins wäre daher eine möglichst analoge Bewertung des Deckungsvermögens sinnvoll, um kontraintuitive Effekte zu verringern und die Vergleichbarkeit und Aussagekraft von Abschlüssen zu erhöhen. Dazu bieten sich beispielsweise die fortgeführten Anschaffungswerte des Deckungsvermögens an, die auch für viele andere Bilanzpositionen des Anlagevermögens zur Anwendung kommen. Eine Ausnahme von diesem Ansatz sollte nur für wertpapiergebundene Zusagen (oder vergleichbare Gestaltungen) gelten, bei denen sich die Höhe der Zusage nach dem Zeitwert von referenzierten Wertpapieren richtet.
Goran Culjak ist Redakteur bei dpn – Deutsche Pensions- & Investmentnachrichten. Davor arbeitete er bei PLATOW als Fachredakteur für Versicherung und Altersvorsorge und etablierte die Risikomanagementkonferenz. Der Diplom-Betriebswirt (FH) startete 2004 als Pressereferent bei Union Investment seine berufliche Laufbahn.

