Am 30. Dezember 2020 publizierte die Finanzaufsichtsbehörde BaFin zwei Rundschreiben für EbAVs. Es geht zum einen um die „aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“, kurz MaGo für EbAV. Das Rundschreiben tritt am 1. Juni 2021 in Kraft. Zum anderen veröffentlicht die BaFin die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die eigene Risikobeurteilung (ERB) von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV). Dieses Rundschreiben wird unmittelbar mit seiner Veröffentlichung wirksam.
MaGo für EbAV
Das Rundschreiben MaGo für EbAV gibt beaufsichtigten bAV-Einrichtungen vor, wie sie ihre Geschäftsorganisation gemäß §§ 23 ff. i.V.m. §§ 234a ff. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausgestalten sollen. Im Hinblick auf das Proportionalitätsprinzip führt das Rundschreiben die gesetzlich zusätzlich gegenüber Solvency-II-Versicherern erwähnten Kriterien „Größenordnung der Tätigkeiten“, „Größe“ und „interne Organisation“ der EbAV konkret aus. Dabei betont die Mitteilung die erweiterte Anwendungsmöglichkeit für die Kriterien „Größe“ und „interne Organisation“.
Weiter führt das Rundschreiben den Umgang mit schweren Unregelmäßigkeiten aus. Stellen Personen der EbAV mit Verantwortung für eine Schlüsselfunktion in ihrem Verantwortungsbereich schwere Unregelmäßigkeiten fest, müssen sie diese gegenüber der Geschäftsleitung und unter Umständen gegenüber der Aufsicht melden. Konkret gibt die BaFin in ihrem Rundschreiben Inhalt, Umfang, Adressaten und Zeitpunkt einer solchen Meldung vor. Weiter stellt die Aufsicht dar, welche Wirkung die Bündelung und Ausgliederung von Schlüsselfunktionen auf die Erfüllung der Meldepflicht haben können.
Die BaFin erläutert im Rundschreiben zudem, was EbAV zu berücksichtigen haben, wenn die Person, die für eine Schlüsselfunktion verantwortlich ist oder Ausgliederungsbeauftragter ist, zugleich im Trägerunternehmen der EbAV eine ähnliche Funktion innehat.
Eigene Risikobeurteilung der EbAV
Im zweiten Rundschreiben, gerichtet an alle Pensionskassen und Pensionsfonds unter Aufsicht der BaFin, stehen Hinweise zur Auslegung der Vorschriften über die eigene Risikobeurteilung gemäß § 234d des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) im Mittelpunkt. Sie gelten für Pensionskassen unmittelbar und aufgrund von § 237 VAG auch für Pensionsfonds. Die BaFin erklärt zudem, wann EbAV der BaFin spätestens erstmals einen Bericht zur eigenen Risikobeurteilung einreichen müssen.
Dr. Guido Birkner ist Chefredakteur von dpn – Deutsche Pensions- und Investmentnachrichten. Seit dem Jahr 2000 ist er für die F.A.Z.-Gruppe tätig. Zunächst schrieb er für das Magazin „FINANCE“, wechselte dann als Studienautor 2002 innerhalb des F.A.Z.-Instituts zu den Branchen- und Managementdiensten, später zu Studien und Marktforschung. Von 2014 bis 2020 verantwortete er redaktionell den Bereich Human Resources in der F.A.Z. BUSINESS MEDIA GmbH. Seit Juli 2019 gehört er der dpn-Redaktion an.

