Babyboomer – eine Herausforderung für Arbeitgeber

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Der Abschied der Babyboomer-Generation vom Erwerbsleben ist in vollem Gange. Der Höhepunkt der Renteneintritte wird dabei in den kommenden Jahren erreicht werden. Bereits jetzt ist der Fachkräftemangel auf dem Arbeitsmarkt ein virulentes Thema für viele Arbeitgeber. Häufig kann das Know-how, das Mitarbeitende mit in ihre Rente nehmen, nicht adäquat ersetzt werden. Die Aon Experten Roland Horbrügger und Christiane Dirr sprechen über Möglichkeiten für Arbeitgeber, wie sie Babyboomer länger an sich binden und damit deren Fachwissen weiter im Unternehmen halten können.

Christiane Dirr

Die Generation der Babyboomer geht in Rente. Was sind die Herausforderungen, vor die viele Arbeitgeber dadurch gestellt werden?

Christiane Dirr: Als „Babyboomer“ bezeichnet man die Generation, die nach dem zweiten Weltkrieg in der Zeit steigender Geburtenraten zur Welt kam. In Deutschland sind die geburtenstarken Jahrgänge die im Zeitraum von 1955 bis 1969 Geborenen. Die meisten Geburten wurden 1964 verzeichnet. Das war vor genau 60 Jahren, sodass der Renteneintritt dieses geburtenstärksten Jahrgangs unmittelbar bevorsteht. Und die wohlverdiente Rente sei auch jedem einzelnen von ihnen gegönnt. Aus Sicht der Arbeitgeber verlassen bei einem Renteneintritt aber nicht nur die Mitarbeitenden das Unternehmen, sondern auch ihr über Jahre aufgebautes Know-how.

Roland Horbrügger: Und das ist insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels häufig kein einfacher Umstand. Wenn Mitarbeitende mit enormem Fachwissen ausscheiden und Arbeitgeber Schwierigkeiten haben, die Stelle mit entsprechendem Fachpersonal nachzubesetzen, ist es Zeit, darüber nachzudenken, wie man die rentennahen Fachkräfte vielleicht über das Renteneintrittsalter hinaus noch etwas weiterbeschäftigen kann. Das können Arbeitgeber sicherlich teilweise durch die Bereitschaft zu sehr hohen Gehaltszahlungen lösen. Wir haben uns aber Gedanken darüber gemacht, ob es nicht vielleicht auch andere Mittel und Wege gibt, um es der Babyboomer-Generation schmackhaft zu machen, etwas länger im Job zu arbeiten.

Roland Horbrügger

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, um die Babyboomer länger im Arbeitsverhältnis zu halten?

Horbrügger: In erster Linie können es sich Arbeitgeber und Mitarbeitende zunutze machen, dass mit Inkrafttreten des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes zum 01.01.2023 die Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung weggefallen sind. Bislang regelte § 34 Abs. 2 SGB VI, dass Anspruch auf eine Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nur besteht, wenn eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro im Jahr nicht überschritten wird. Inzwischen ist der Bezug der Rente trotz Weiterarbeit mit vollem Gehalt möglich. Auch eine Tätigkeit in Teilzeit ist denkbar, obwohl bereits eine Sozialversicherungsrente fließt.

Dirr: Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen hat natürlich auch Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Bezugs einer Betriebsrente. Nach § 6 BetrAVG haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine vorgezogene betriebliche Altersversorgung, wenn sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehmen. Dadurch, dass ein Hinzuverdienst von mehr als 6.300 Euro im Jahr den Bezug der gesetzlichen Vollrente nicht mehr ausschließt, schließt er auch den Bezug der vorgezogenen Betriebsrente nicht länger aus. Letztlich geht es aber beim Thema Mitarbeiterbindung nicht nur um Geld. Auch Vorsorgemöglichkeiten wie eine betriebliche Krankenversicherung oder beispielsweise das Einräumen von mehr Urlaubstagen für ältere Mitarbeitende können geeignete Benefits sein, um die Mitarbeitenden im Unternehmen zu halten.

Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn sie den Wegfall der Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zweck der Mitarbeiterbindung nutzen wollen?

Dirr: In erster Linie kommt es auf die Ausgestaltung der Verträge an. Enthält der Arbeitsvertrag vielleicht einen Passus, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Bezug einer gesetzlichen Rente oder dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet? Wenn Mitarbeitende über diesen Zeitraum hinaus weiterarbeiten wollen, müsste der Vertrag entsprechend verändert werden. Das Gleiche gilt, wenn die Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt werden soll. Und dann hat die weitergehende Tätigkeit natürlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Beispielsweise ist die Tätigkeit, die Mitarbeitende nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausüben, gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn sie eine Vollrente wegen Alters beziehen.

Horbrügger: Aber auch bei der betrieblichen Altersversorgung sind zahlreiche Dinge zu beachten. Zum Beispiel muss geprüft werden, ob die Versorgungszusage vorsieht, dass eine Leistung nur erbracht wird, wenn die Mitarbeitenden aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheiden. Wenn ein Bezug der Betriebsrente trotz Weiterarbeit ermöglicht werden soll, müsste die Zusage entsprechend verändert werden. Eine Änderung der Zusage wird in den meisten Fällen aber auch in Bezug auf die Leistungshöhe geboten sein. Häufig bestehen sogenannte Anrechnungsklauseln, bei denen Einkommen während des Rentenbezugs auf die Betriebsrente angerechnet wird. Solche Klauseln wären anzupassen. Und darüber hinaus muss – beispielsweise bei beitragsorientierten Zusagen – entschieden werden, ob sich die Betriebsrente durch die Weiterarbeit nach Erreichen der Altersgrenze noch weiter erhöhen soll. Geklärt werden muss in dem Fall auch, ob die Dotierung beispielsweise einer Direktversicherung überhaupt noch möglich ist.

Goran Culjak ist Redakteur bei dpn – Deutsche Pensions- & Investmentnachrichten. Davor arbeitete er bei PLATOW als Fachredakteur für Versicherung und Altersvorsorge und etablierte die Risikomanagementkonferenz. Der Diplom-Betriebswirt (FH) startete 2004 als Pressereferent bei Union Investment seine berufliche Laufbahn.

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