bAV – Bundesarbeitsgericht stärkt den Wert von Tarifverträgen

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Tarifvertrag schlägt Gesetz. So in etwa könnte man das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Dienstag interpretieren. Arbeitgeber müssen bei der sogenannten Entgeltumwandlung einen Zuschuss leisten. Das gilt aber nicht, wenn in einem Tarifvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Auch dann, so die Erfurter Richter, wenn der Tarifvertrag schon vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurde, mit dem die Zuschussregelung im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) am 1. Januar 2018 eingeführt worden war. Damit sorgt das Urteil für mehr Rechtssicherheit für tarifgebundene Arbeitgeber und schützt diese vor hohen Nachforderungen.

Geklagt hatte ein Holzmechaniker, der seit 2019 auf Grundlage eines Tarifvertrags zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und der IG Metall monatlich Entgelt umwandelt. Der Tarifvertrag gewährt Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-Fachen des sogenannten Facharbeiter-Ecklohns. Das ist der tariflich festgesetzte Stundenlohn für eine mittlere Gruppe – davon leiten sich die prozentualen Zu- oder Abschläge für die anderen Tarifgruppen ab.

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