Aba befürwortet Reform der Betriebsrente und mahnt Nachbesserungen an

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken

Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) bewertet den Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II als deutlichen Fortschritt. Die geplanten Maßnahmen könnten die betriebliche Altersversorgung effizienter und attraktiver machen. Gleichwohl fordert der Verband in wesentlichen Punkten Änderungen. Die Erweiterung der Abfindungsmöglichkeiten für Kleinstanwartschaften findet zwar Unterstützung, der damit verbundene Verwaltungsaufwand erscheint jedoch unverhältnismäßig. Stattdessen plädiert die aba für höhere Abfindungsgrenzen und den Verzicht auf die verpflichtende Übertragung in die gesetzliche Rentenversicherung.

Kritisch sieht die Organisation auch die vorgesehene Möglichkeit, Betriebsrenten bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Dies belaste Arbeitgeber und Versorgungseinrichtungen erheblich und erfordere umfangreiche Anpassungen von Prozessen und Verträgen. Die aba fordert deshalb eine längere Übergangsfrist, die Beschränkung der Neuregelung auf künftige Zusagen sowie den Erhalt bewährter Leistungsvoraussetzungen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilbetriebsrente dürfe nicht entstehen. Bei den geplanten Optionsmodellen warnt der Verband vor einer übermäßigen Einschränkung durch tarifvertragliche Regelungen, die den Anwendungsbereich in der Praxis stark verkleinern könnten.

Zusätzlicher Reformbedarf

Die Änderungen am Sozialpartnermodell bewertet die aba im Grundsatz positiv. Die Öffnung für nichttarifgebundene Dritte, flexiblere Abfindungsregelungen und klarere Beteiligungsvorgaben seien zu begrüßen. Dennoch bestehe in Detailfragen Klarstellungsbedarf, insbesondere zu Wechselmöglichkeiten zwischen Versorgungsträgern und zur Festlegung von Abfindungsgrenzen.

Für Pensionskassen unterstützt die aba die geplante Änderung im Versicherungsaufsichtsgesetz, die eine flexiblere Gestaltung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht. Die bisherige Aufsichtspraxis, wonach kein individueller Nachweis zum teilweisen Wegfall des Erwerbseinkommens erforderlich ist, solle beibehalten werden. Die Ergänzung von § 193 VAG, die eine teilweise Auflösung der Verlustrücklage erlaubt, verschaffe den Entscheidungsgremien mehr Handlungsspielraum. Positiv bewertet der Verband auch die neuen Vorgaben zu vorübergehenden Unterdeckungen in § 234j VAG-E. Sie böten Pensionskassen zusätzliche Stabilität, müssten jedoch an zwei Stellen präzisiert werden, um Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten.

Bei den Pensionsfonds begrüßt die aba die Ergänzung der Leistungsformen um Ratenzahlungen. Damit könne die Auszahlung flexibler an den Bedarf der Versorgungsberechtigten angepasst werden. Auch die Ausweitung der möglichen Empfänger von Sterbegeld über den engen Kreis der Hinterbliebenen hinaus sei ein Fortschritt. Um eine ausschließliche Festlegung auf eine von zwei Leistungsformen zu vermeiden, regt die aba an, in der Gesetzesbegründung „lebenslange Zahlung“ und „Kapitalzahlung in Raten“ nicht nur alternativ, sondern kumulativ oder zumindest in Kombination zuzulassen.

Die Anhebung der Geringverdienerförderung und die Kopplung der Einkommensgrenzen an die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet der Verband als sinnvoll, drängt jedoch auf eine Erhöhung des Fördersatzes und eine schnellere Umsetzung. Über den Gesetzentwurf hinaus verlangt die aba strukturelle Reformen: einheitliche Dotierungsgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Abschaffung der Doppelverbeitragung, den Abbau bürokratischer Hürden, die Erleichterung von Bestandsübertragungen sowie zeitgemäße steuerliche und bilanziell tragfähige Rahmenbedingungen. Nur so, betont der Verband, lasse sich die betriebliche Altersversorgung langfristig sichern und stärken.

LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken