Das schreibt Thomas Montcourrier, Economic Adviser des europäischen bAV-Verbandes PensionsEurope, in einem Beitrag der kommenden Ausgabe der dpn (April / Mai 2014). Allerdings ist der Verband skeptisch: „Wir bezweifeln, dass der Richtlinienvorschlag dieses Ziel erreichen wird.“
Zu den wichtigsten Bedenken des Verbandes zählt die Definition von EbAV als „reine Finanzinstitute“, die sich auf „einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung“ entwickeln. Denn selbst die europäische Aufsichtsbehörde Eiopa habe in ihrem seinerzeitigen Advice an die Europäische Kommission festgestellt, dass es keinen typischen „Pensionsfondsmarkt“ gebe. „Die EbAV-II-Richtlinie muss unterstreichen, dass EbAV einen sozialen Zweck haben und betriebliche Altersversorgung stark in das Sozial-und Arbeitsrecht eingebettet ist“, fordert der Verband.
Außerdem kritisiert PensionsEurope, dass sich der Entwurf der Richtlinie vor allem auf EbAV und ihre Beziehung zu den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern konzentriere und daher nicht ausreichend die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung berücksichtige. Auch erwähne oder erkenne die EbAV-II-Richtlinie nicht ausreichend die Rolle der Sozialpartner bei der Aufstellung von Versorgungswerken und dem Betrieb von EbAV. Dies führe zu Governance-Anforderungen, die die Professionalisierung der EbAV auf Kosten der Beteiligung der Sozialpartner stärken wollen. „Zum Beispiel ist die Anforderung an jedes Mitglied des Vorstands (und nicht an den Vorstand als Ganzes), über fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit zu verfügen, für die Sozialpartner ein wichtiger Vorbehalt“, schreibt Montcourrier.
Den gesamten Beitrag – der sich unter anderem mit Definitionen, delegierten Rechtsakten, Proportionalität und den damit verbundenen Kosten sowie Aufsichtsfragen des Richtlinienentwurfs auseinandersetzt – lesen Sie in der Ausgabe der dpn April / Mai 2014 oder nach Erscheinen des Heftes auf dieser Internetpräsenz.
