„Governance-Strukturen als Selbstverpflichtung“

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 2008 strenge Anforderungen an die Kapitalisierung einer Rentnergesellschaft gestellt. Wie bewerten Sie die Vorgabe einer „realistischen betriebswirtschaftlichen Betrachtung“ für die Leistungsfähigkeit?

Thomas Granetzny: Die Entscheidung des BAG entstammt noch einer Zeit vor dem BilMoG, in der es sichere gesetzliche Anhaltspunkte für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen im deutschen (Handels-)Bilanzrecht noch nicht gab. Inzwischen haben sich einige rechtliche Rahmenbedingungen geändert. Es gibt eine Reihe von unterschiedlichen Lösungsansätzen, auf welche Weise eine Rentnergesellschaft auszustatten ist. Zu erwähnen sind auch die Vorschläge, die seitens der aba zu der Ausstattung von Rentnergesellschaften aktuell erarbeitet werden. Letztlich ist diese Thematik noch nicht ausdiskutiert und für die Praxis angesichts einer fehlenden aktuellen Positionierung des BAG noch nicht entschieden.

Bei der klassischen Rentnergesellschaft besteht eine zehnjährige gesamtschuldnerische Haftung des übertragenden Unternehmens. Wie kann das Haftungsrisiko weiter minimiert werden?

Thomas Granetzny: Insgesamt dürfte das Risiko für die Zeit der zehnjährigen Nachhaftung nach einer Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz überschaubar sein. Rentnergesellschaften sind naturgemäß auf eine deutlich längere Laufzeit ausgelegt. Das Cashflow-Profil wird daher häufig nicht so sein, dass ein sehr hohes Risiko besteht, dass die Vermögensmittel bereits in den ersten zehn Jahren aufgebraucht sind und daher die Einstandspflicht des übertragenden Rechtsträgers relevant wird. Im Übrigen bestehen auch Möglichkeiten, die gesamtschuldnerische Haftung des übertragenden Rechtsträgers abzusichern, zum Beispiel über ein CTA, das bei Rentnergesellschaften inzwischen sehr häufig verwendet wird. Zudem können alternative Transaktionsmechanismen hilfreich sein, bei denen die Nachhaftung nicht greift, etwa bei einer Übertragung des operativen Business im Wege eines Asset Deals und einem Zurückbleiben der Rentenverpflichtungen in der veräußernden Gesellschaft.

Sie möchten diesen Artikel weiterlesen?
Sie haben bereits ein Nutzerkonto?
LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken