Ein zentrales Anliegen vieler Unternehmen besteht in der Begrenzung finanzieller und bilanzieller Risiken aus bestehenden Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Unter dem Begriff des Pension De-Risking werden Strategien zusammengefasst, die darauf abzielen, diese Verpflichtungen zu reduzieren oder auszulagern, um Planungssicherheit zu erhöhen und die wirtschaftliche Belastung besser steuerbar zu machen (vgl. zu den Gründen sowie den betriebswirtschaftlichen Motiven und insbesondere den Vorteilen eines Pension Buy-outs siehe Seite 79 ff.).
Welches der Vielzahl an Instrumenten zum Pension De-Risking Unternehmen anzuraten ist, unterscheidet sich nach Ausgangslage, Unternehmensgröße und Risikoneigung. Neben allgemeinen rechtlichen Gestaltungsfragen und -beschränkungen unterscheiden sich die Instrumente in Bezug auf Kapitalanforderungen, das Eingreifen aufsichtsrechtlicher Regelungen und der Frage, ob das Unternehmen ein vollständige Enthaftung von den Versorgungsverbindlichkeiten erreichen kann.
Der folgende Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Anforderungen an die Gründung einer Rentnergesellschaft und beleuchtet sich für die Praxis stellende rechtliche Fragen eines solchen Buy-out-Projekts. Die sich bei der Gründung einer Rentnergesellschaften stellenden – bisweilen komplexen – steuerrechtlichen Aspekte sollen dabei ausgeblendet bleiben.
Überblick über De-Risking-Instrumente
Unternehmen steht eine Vielzahl von Instrumenten für ein „Pension De-Risking“ zur Verfügung. Dies kann beispielsweise Abfindungen von Versorgungsanwartschaften, die Einführung von Kapitalwahlrechten in bestehenden Versorgungsordnungen, die Schließung bestehender Versorgungsordnungen für Neueintritte oder die Einführung kapitalmarktnaher Versorgungssysteme sein.
