Für die Ausrufer rentenpolitischer Untergangsszenarien war das letzte Jahrzehnt ein verlorenes. Waren die Nullerjahre noch vom Grundgedanken der Nachhaltigkeit und der Beschäftigung mit etwaigen Leistungsrücknahmen geprägt, um die Folgen der demografischen Entwicklung abzufedern, folgten gesamtwirtschaftlich „goldene Jahre“. Ein erfreulich hohes Wirtschaftswachstum und die kurzfristig anscheinend verlangsamte Alterung der Bevölkerung verleiteten in der Vergangenheit die regierenden Koalitionen aus CDU und SPD zu teuren Leistungsausweitungen wie der „Rente mit 63“, der „Mütterrente“ und deren Anhebung oder dem apodiktischen Postulieren von „Haltelinien“ für das Rentenniveau. Mit Covid, spätestens aber mit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine haben sich gesamtwirtschaftliche Perspektiven allerdings nachhaltig verdüstert. Damit einhergehend tritt eine Herausforderung erneut ins Rampenlicht, die – so scheint es – der kollektiven Ausblendung anheim gefallen war: wer die gesetzliche Rentenversicherung („GRV“) zukunftsfest machen will, der muss etwas tun.
Dabei täuscht „zukunftsfest“ einen Zustand zumindest aktueller Solidität vor und verschleiert, dass die GRV schon heute immer mehr die Rolle einer Basisversorgung einnimmt. Noch 2020 wies das BMAS der gesetzlichen Rente bei der Darstellung der Zusammensetzung von Alterseinkünften einen Anteil von 61 % zu, 2024 war ihr Anteil am Bruttogesamteinkommen eines durchschnittlichen Rentners um weitere 8 % auf nunmehr 53 % gesunken.
Es ist demnach eine unliebsame Wahrheit, dass unser lohnzentriertes Rentensystem eine Sicherung des während der letzten Erwerbsjahre möglicherweise liebgewonnenen Lebensstandards schon heute nicht mehr leistet.
Wenn die Lebenserwartung aber steigt und das Renteneintrittsalter relativ konstant bleibt, dann führt dies zu noch längeren Rentenbezugszeiten bei gleichzeitig schrumpfender Erwerbsbevölkerung. Um das aktuelle Rentenniveau (das nicht unbedingt aussagefähige Verhältnis von gesetzlicher Durchschnittsrente zu Durchschnittslohn) von 48 % und damit diese gesetzlich garantierte rote Linie tatsächlich bedienen zu können, bedarf es aktuell eines Beitragssatzes von 18,6 % und steuerlicher Zuschüsse in Höhe von jährlich rund 100 Mrd. Euro. In absehbarer Zeit ist jeder dritte Bundesbürger älter als 65 und auf 100 Erwerbstätige kommen 60 Bezieher von Altersleistungen (heute 37). Ein Fortschreiben oder fortgesetztes „Halten“ besagter 48 % bis 2039 (der zeitliche Horizont des geplanten „Rentenpakets II“ der letzten Bundesregierung) ohne irgendwelche begleitenden Maßnahmen würde angesichts bis dahin weiter geschrumpfter Einnahmen und explodierender Kosten dazu führen, dass entweder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 25 bis 28 % und damit fast ein Drittel des monatlich individuellen Bruttolohns steigen. Alternativ ließen sich die Zuschüsse aus Steuermitteln auf mind. 200 Mrd. Euro verdoppeln. Die Vorstellung, man könne angesichts dieses Szenarios sowohl ausreichende Rentenleistungen, als auch finanzielle Stabilität ohne grundsätzliche Änderungen gewährleisten fällt schwer.
Die großen Stellschrauben der Rentenpolitik, deren Bedienung diesen Reformdruck mindern könnte, sind gleichermaßen ausdiskutiert. Man könnte:
-die Anzahl der Beitragszahler erhöhen in dem man mehr Frauen und ältere Menschen vermehrt in Beschäftigung bringt, Selbstständige und Beamte bzw. Politiker in die GRV einbezieht oder Zuwanderung in die Erwerbssysteme fördert,
-Leistungen reduzieren z. B. durch die Anhebung des Renteneintrittsalter, die Förderung flexibler Rentenmodelle, den Abbau von Anrteizen zur Frühverrentung oder eine weitere Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen oder
-eine Kapitaldeckung von Leistungszusagen einführen bzw. bestehende Modelle ausbauen (z. B. durch Einführung eines „Generationenkapitals“, einer verpflichtenden Zusatzrente oder der Förderung von Alternativen zu Rürup- oder Riesterrente).
Alles verstanden, allein die Umsetzung …
Eine pauschale Würdigung der Bemühungen auch jüngster Zeit um eine Stabilisierung des Systems muss zu dem Ergebnis kommen, dass die Zusammenhänge verstanden, Strategien zur Mitigierung des Problems sich aber vornehmlich auf die Idee der Kapitaldeckung fokussierten und auch dort nicht mit der allerletzten Konsequenz angegangen wurden. Das Rentenpaket II der Regierung Scholz zementierte das Rentenniveau auf 48 % und unterfütterte den Anspruch mit der geplanten Einführung des „Generationenkapitals“ – einem staatlich kreditfinanzierten und in global diversifizierte Aktien investierten Kapitalstock, der die GRV entlasten sollte, indem ihr seine Erträge zukommen sollten ohne die Beiträge der Versicherten oder die Höhe individueller Renten direkt zu beeinflussen.
Ein weiterer konzeptioneller Schwerpunkt der alten Bundesregierung lag bei der Reform der staatlich geförderten Riester-Förderung und einer Einführung des sog. „Altersvorsorgedepots“. Ab 2026 sollte dem Prinzip privater Vorsorge („pAV“) insofern Vorschub geleistet werden, als individuelle Investitionen zu Gunsten von ETFs mit 20 Cent je Euro (bis max. 3.000 Euro) gefördert worden wären. Die Wahl des Anlageproduktes wäre mehr oder weniger frei, die Erträge im Depot während der Ansparphase steuerfrei gewesen.
Beide Vorhaben verfolgten natürlich prinzipiell den richtigen Ansatz, hätten sich allerdings nicht als „quick wins“ verbuchen lassen: der Kapitalstock des Generationenkapitals hätte frühestens Mitte der 2030er Jahre einen Umfang erreicht aus dem sich die erhofften 10 Mrd. Euro Erträge p. a. hätten generieren lassen. Das Altersvorsorgedepot hätte zwar keinen Beitrag zur Gegenfinanzierung des Versprechens einer Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 % geleistet. Wohl aber zur Sicherung des individuellen Lebensstandards im Alter – aus Beiträgen in Höhe von 2 % des durchschnittlichen Bruttolohns und 2 % Rendite über 40 Jahre lässt sich ein Zusatzeinkommen von 400 Euro im Monat generieren. Kritische Stimmen beklagten allerdings nicht zu Unrecht
-erwartbar hohe Kosten (das Label „ETF“ steht zwar für einen Preisvorteil im Vergleich zu aktiv gemanagten Fonds, macht das Produkt allerdings nicht automatisch günstig),
-den konzeptionellen Fokus auf die Ansparphase. Das Gesetzesvorhaben sah zwar neben der lebenslangen Rente die Möglichkeit von Auszahlplänen vor, diese hätten aber auf der Kalkulationsbasis eines Versicherungsunternehmens gerechnet werden müssen – die Annuität durch die Hintertür mit den Vorteilen für die entsprechenden Anbieter und
-Risiken für den Sparer, der zwar von den Vorteilen des Wegfalls der staatlichen Vorgabe zur Beitragserhaltung profitiert hätte. Er wäre aber – das „p“ in pAV kommt von „privat“ – im Falle größerer Kapitalmarktbewegungen ohne den ausgleichenden Schutz eines größeren Kollektivs geblieben.
Und nun?
Neu ist die Idee einer „Frühstarter Rente“, einem Altersvorsorgekonzept aus der Feder der CDU, das nicht zuletzt einen Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Allgemeinbildung leisten soll. Grundgedanke ist, dass wer bereits früh am Kapitalmarkt eigene Erfahrung sammelt, es später leichter hat. Die Grundidee ist die gleiche wie beim Altersvorsorgedepot – ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot mit steuerbefreiter Ertragsthesaurierung, aufgesetzt ohne eigenes Zutun bei Erreichen des sechsten Lebensjahres. Bis zum 18. Lebensjahr leistet der Staat Sparbeiträge von monatlich 10 Euro (über die Laufzeit 1.440 Euro). Eigene Einzahlungen über das 18. Lebensjahr hinaus sollen möglich sein. Als echten Beitrag zur Sicherung des Lebensstandards im Alter kann dieses Konzept derzeit jedoch nicht gesehen werden – zumal Kritikpunkte, die man im Kontext des Altersvorsorgedepots geltend machte (s. o.), auch für die Frühstarter Rente zutreffen dürften.
Ebenso wie die alte Bundesregierung plant die neue Bundesregierung eine Reform der Riester-Rente. Die wenig bisher bekannt gewordenen Details erinnern jedoch an die Pläne der Vorgängerregierung: weniger Bürokratie, Verzicht auf zwingende Garantien, einfache staatliche Förderung, Reduzierung der Kosten und ein Verzicht auf lebenslange Leistungen.
Spätestens beim letztgenannten Punkt möge der geneigte Leser stocken: Sind lebenslange Leistungen bei staatlich geförderter privater Altersvorsorge tatsächlich verzichtbar? Das Statistische Bundesamt wertet regelmäßig die Lebenserwartung der Bevölkerung in Deutschland aus. Die Lebenserwartung ist in den letzten Jahrzehnten durch medizinischen Fortschritt, bessere Ernährung, Hygiene und immer weiter verbesserte Lebensbedingungen kontinuierlich gestiegen. Wertet man die Ergebnisse des Statistischen Bundesamtes zu der Lebenserwartung von 1958 geborenen Männer und Frauen unter Berücksichtigung der Langlebigkeitstrends aus, so erhält man folgende Erkenntnisse:
-50 % der Männer erreichen das 85. Lebensjahr, mehr als 25 % werden zwischenzeitlich älter als 90 Jahre alt
-Bei den Frauen ergibt sich noch ein deutlicheres Bild. 65 % der Frauen werden älter als 85 Jahre, mehr als 40 % erreichen das 90. Lebensjahr
Unter diesen Umständen erscheint eine eigene Finanzplanung bis Lebensende für Individuen sowohl in Bezug auf die Lebenserwartung als auch in Bezug auf die erwartete Rendite schwer möglich und stellt insbesondere Personen mit geringeren Alterseinkünften vor hohe Herausforderungen.
Warum nicht bAV?
Bei der Frage der zukünftigen Ausgestaltung der betrieblichen Alteresversorgung („bAV“) gibt sich der Koalitionsvertrag bemerkenswert schmallippig. Sie soll gestärkt, ihre Verbreitung bei kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Geringverdienern weiter erhöht werden. Die Geringverdienerförderung soll verbessert werden. Zudem zielt die Koalition auf Digitalsierung, Vereinfachung und Entbürokratisierung der bAV sowie eine Verbesserung der Portabilität bei Arbeitgeberwechseln. Dabei ist die bAV die Säule unserer Alterssicherung mit der sich den oben geschilderten Schwachpunkten privatwirtschaftlich organisierter pAV-Lösungen sicher und aufwandsarm begegnen ließe. Sie bietet:
-den niedrigschwelligen Zugang – ähnlich wie das Konzept der Frühstarter Rente, weil bAV-Regelungen in vielen Unternehmen etabliert sind und die Bedienung automatisiert über die Lohnabrechnung erfolgt
-Kosteneffizienz aufgrund der Nutzung von Skaleneffekten sowie einer Kostenbeteiligung/-übernahme durch den Arbeitgeber
-Steuer- und Sozialabgabenersparnis und Arbeitgeberzuschüsse von mindestens 15 % sofern das Besparen über die Umwandlung von Entgelt erfolgt
-die Absicherung von Risiken im Kollektiv (z. B. Kapitalmarkt- oder Langlebigkeitsrisiken)
-bewährte Konzepte für die Anspar- UND Auszahlungsphase
-die Beratung und Vorselektion passender Angebote bzw. ein professionelles Anlagemanagement durch den Arbeitgeber. Teilhabe setzt damit einen deutlich geringeren Umfang finanzieller Vorbildung voraus.
Wenn es darum geht, auch den 7 %-Anteil der bAV am Haushaltsaufkommen eines Rentners (s. o.) zu steigern, ließe sich auf der Vorarbeit der Ampelkoalitionäre aufsetzen, die zu Fragen der bAV Zeit und viel Energie in einen breit aufgesetzten Fachdialog investiert hatten. Dieser mündete in das Betriebsrentengesetz II („BRSG 2“), das noch im September 2024 durch das Kabinett verabschiedet wurde, ohne allerdings unter der alten Bundesregierung rechtskräftig zu werden. Enthalten waren die Geringverdienerförderung, die Möglichkeit einer Teilnahme nicht tarifgebundener Unternehmen an bestehenden Sozialpartnermodellen, aber auch die Erhöhung von Abfindungsgrenzen oder die Ermöglichung von Ratenzahlungen durch einen Pensionsfonds. Alles gute und sinnvolle Regelungen, ohne dass man das Gesamtergebnis als großen Wurf hätte bezeichnen können.
Die wirklich relevanten Fragestellungen der bAV (eine nachhaltige Beförderung der weiteren Verbreitung, die Ermöglichung rechtssicherer Optionen für die Ausgestaltung renditeträchtiger Modelle oder eine schlüssige Einbettung der an Garantien zu stellenden Anforderungen im Vergleich zur pAV) wurden ergebnislos umschifft. Von einem echten Beitrag zur Lösung der drängensten Probleme der Altersversorgung konnte keine Rede sein. Aber wie gesagt – ein Aufsatzpunkt für die Nachbesserungen der neuen Regierung:
-Für mehr Verbreitung der bAV könnte eine betriebliche Opting-out-Option sorgen. Das Thema wurde zwar im BRSG 2 adressiert, aber die im Regierungsentwurf enthaltene zusätzliche Opting-out-Option für tariflose Bereiche war wenig geeignet, die Verbreitung der bAV nachhaltig zu fördern. Daher wäre eine wirksame betriebliche Opting-out-Option, die entsprechend dem individualrechtlichen Konzept des in § 1a BetrAVG heute schon enthaltenen Opting-in-Prinzips für den Anspruch auf Entgeltumwandlung jenseits von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ermöglicht werden sollte, ein Gewinn für die bAV und sollte in dem Entwurf eines neuen BRSG Aufnahme finden.
-Mehr Renditechancen in der bAV bedeutet, weniger Garantievorgaben zu machen – insofern wäre als Mindestanforderung eine Senkung der Garantievorgabe zur Beitragszusage mit Mindestleistung von der sog. Beitragsgarantie auf z. B. 60 bis 80 % der Beiträge ein wichtiger Schritt, um mehr Rendite und damit eine verbesserte Versorgung für die Begünstigten zu ermöglichen.
-Ein schlüssiges Gesamtkonzept für Garantien bedeutet jedoch weitergehend, dass die bAV in ähnlicher Weise wie die staatlich geförderte private Altersvorsorge behandelt werden sollte – Garantieerleichterungen, die in der pAV im sog. pAV-Reformgesetz des BMF für die Anspar- und die Rentenphase in weitem Umfang zugelassen werden sollten und die im letzten Wahlkampf in den Programmen der Parteien postuliert wurden, müssten zur Vermeidung schädlicher Kannibalisierungseffekte auch für die bAV Anwendung finden. Dabei ist ein zentraler Gedanke von Bedeutung: eine staatlich zulagengeförderte Altersvorsorge – ob in bAV oder pAV – sollte für die Rentenphase eine lebenslange Absicherung vorgeben, um die Interessen der Begünstigten, aber auch der Beitrags- und Steuerzahler zu wahren und einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Altersarmut und zur Generationengerechtigkeit zu leisten.
Fazit
Angesichts der vielfältigen Herausforderungen, vor denen die neue Bundesregierung steht, ist es wenig verwunderlich, dass sich das Thema Rentenpolitik nicht zuvorderst auf der tagespolitischen Agenda findet. Die Bedeutung des Themas wird jedoch von keiner Seite bestritten. Es geht um nicht weniger als die Sicherung des Lebensstandards im Alter und die Vermeidung von Altersarmut. Dringend erforderliche Reformen sollten in allen drei Säulen der Altersversorgung zügig angegangen werden. Der Handlungsbedarf der bAV ist vermutlich nicht am größten: die Wirkmacht, die sie bei Umsetzung anstehender Maßnahmen entfalten kann ist allerdings massiv. Dazu gehören die Absenkung von Garantierfordernissen für Zusageformen auch jenseits der Sozialpartnermodelle, aber auch „Dauerbrenner“ wie die Vereinheitlichung von Dotierungsgrenzen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die Bewältigung der bislang offensichtlich nicht lösbaren Problematik der „Doppelverbeitragung“ und die zeitgemäße Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Direktzusage.
Info
Autoren: Hanne Borst, Managing Director und Head of Retirement Germany/Austria bei WTW und Mitglied der deutschen Geschäftsleitung. Nikolaus Schmidt-Narischkin, Managing Director und Mitglied der Geschäftsleitung von WTW Investments.
Der Fachbeitrag stammt aus dem bAV-Buch 2025/26. Das Buch können Sie hier im dpn-Shop erwerben.
Goran Culjak ist Redakteur bei dpn – Deutsche Pensions- & Investmentnachrichten. Davor arbeitete er bei PLATOW als Fachredakteur für Versicherung und Altersvorsorge und etablierte die Risikomanagementkonferenz. Der Diplom-Betriebswirt (FH) startete 2004 als Pressereferent bei Union Investment seine berufliche Laufbahn.

