Versorgungswerke: Beitragspflicht bleibt unantastbar

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Rechte von Versorgungswerken in Bezug auf Beitragszahlungen gestärkt. Demnach können Pflichtmitglieder ihre Beitragszahlungen grundsätzlich nicht verweigern, selbst wenn sie das Handeln des Versorgungswerks für rechtswidrig halten. Ein solches Verhalten sei nicht vereinbar mit den Grundsätzen des Rechtsstaates, wonach staatliche Instanzen für die Rechtsdurchsetzung bei rechtswidrigem Verhalten zuständig sind.

Wie steht es um den Gedanken von Treu und Glauben?

Die Richter lassen auch den Gedanken von Treu und Glauben, wonach Mitglieder nicht zur Finanzierung von rechtswidrigem Verhalten verpflichtet werden dürfen, nicht gelten. Dieser müsse gegenüber den Grundsätzen des Rechtsstaates zurückstehen. Vor allem dann, wenn das behauptete rechtswidrige Verfahren in der Vergangenheit liegt und durch die einbehaltenen Beträge nicht finanziert werde.

Im konkreten Fall hatte eine Berliner Zahnärztin gegen einen Beitragsbescheid geklagt, da das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) die Rücklagen ihrer Ansicht nach in rechtswidriger Weise investiert habe. Das Gericht wies den Antrag jedoch als unbegründet ab, da das öffentliche Interesse an der Beitragszahlung größer sei als das Interesse der Zahnärztin, von der Beitragsvollziehung verschont zu bleiben.

Was sagt die Rechtsprechung?

In ihrer Begründung beziehen sich die Berliner Richter auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und werden damit grundsätzlich: Denn in dieser werde geklärt, „dass die Einführung und das Bestehen von berufsständischen Versorgungswerken mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen grundsätzlich auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben […] entsprechen und dass eine derartige auf dem Solidaritätsprinzip beruhende kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtetet sind.“

Es sei zudem anerkannte Rechtsprechung, dass sich Pflichtmitglieder öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht des Mittels der Selbsthilfe bedienen und satzungsgemäße Beiträge einbehalten dürfen, wenn sie mit dem Handeln der jeweiligen Körperschaft nicht einverstanden sind. Dürfte die Zahnärztin solch ein Selbsthilferecht anwenden, würden dem Versorgungswerk weitere Mittel entzogen, was den Versorgungszweck erst recht gefährden würde. Vielmehr sollte sie konkrete Handlungen der VZB-Organe einer gerichtlichen Kontrolle zuführen oder körperschaftsintern auf die Mittelverwendung Einfluss nehmen und auf die Sanktionierung eines etwaigen Fehlverhaltens hinwirken.

Patrick Daum ist Chef vom Dienst bei dpn-online. Er berichtet über alle Themen rund um das institutionelle Asset Management.

LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken