Zur Begründung führt Keese an, dass deregulierte Kassen weitestgehend identisch zu einem Lebensversicherer dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegen, von der Bafin beaufsichtigt werden und mit Masse Mitglied im Sicherungsfonds der deutschen Versicherungswirtschaft (Protektor) sind. Weiter betont Keese, dass bei der Entgeltumwandlung über Pensionskassen und Direktversicherungen für einen Arbeitgeber nur mittelbare Verpflichtungen entstehen, da sich die Ansprüche der Arbeitnehmer direkt an die jeweilige Pensionskasse respektive Lebensversicherung richten. Und nur im Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers und der Sicherungseinrichtung könnten sich Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber richten. Bis schließlich für den PSV eine Leistungspflicht einträte, müsste auch noch der Arbeitgeber insolvent werden.
Am 27. März war der Vorstoß der BDA gescheitert, im Konsens ihrer Mitglieder zu einem Vorschlag einer risikoorientierten PSV-Beitragserhebung zu kommen, bei der ausgelagertes Planvermögen mindernd berücksichtigt würde.
