Stiftungsreform ermöglicht flexiblere Vermögensverwaltung

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Ab 1. Juli 2023 treten im deutschen Stiftungsrecht umfassende Reformen in Kraft. Eine der zentralen Neuerungen betrifft die Vermögensverwaltung. Stiftungen erhalten mehr Flexibilität bei der Einteilung ihres Vermögens in das Grundstockvermögen und das sonstige Vermögen. Die Stiftungssatzung kann vorübergehenden Verbrauch von Teilen des Grundstockvermögens erlauben, unter der Bedingung, das Vermögen später wieder aufzufüllen. Zudem ist es nun gestattet, Gewinne aus dem Grundstockvermögen für die Zweckerfüllung zu nutzen, ohne das Grundstockvermögen selbst zu erhöhen.

Eine weitere Neuerung ist die Einführung eines öffentlichen Stiftungsregisters, das Transparenz über Stiftungen schaffen soll. Neben diesen Kernänderungen sind andere Aspekte des Stiftungsrechts betroffen, darunter die Regelungen zur Organhaftung sowie die Anforderung, dass Stiftungen ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben müssen, um eine zwangsweise Auflösung zu vermeiden. Auch die Reform berührt auch Verbrauchsstiftungen: Diese müssen nun schon bei Gründung in der Satzung festlegen, wie das Stiftungsvermögen innerhalb der geplanten Lebensdauer bis zur vollständigen Verwendung aufgebraucht wird.

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