EZVK siegt in Verfahren um Sanierungsgeld

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Das Sanierungsgeldverfahren betrifft eine kapitalgedeckte kirchliche ZVK, deren beteiligte Arbeitgeber nicht unmittelbar arbeitsrechtlich an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden sind. Zum Hintergrund: Vor über 20 Jahren wurde das System der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes durch Tarifvertrag von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein sogenanntes Punktemodell umgestellt. Nach dem Punktemodell können die versorgungsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehaltsbezogen Versorgungspunkte aufbauen. Die Finanzierung der beamtenähnlichen Versorgung beruhte dagegen auf einem Umlagesystem. Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften, sogenannte Altverpflichtungen, waren daher nicht ausfinanziert.

Die Tarifvertragsparteien hatten im Tarifvertrag die Erhebung von Sanierungsgeldern vorgesehen, um den ZVK eine Ausfinanzierung dieser Altverpflichtungen zu ermöglichen. Es war umstritten, ob und in welchem Umfang die tarifvertragliche Regelung die kapitalgedeckten ZVK bei der Berechnung dieser Deckungslücke und der zu deren Schließung erforderlichen Sanierungsgelder bindet. Insbesondere war unklar, ob bei der Berechnung der Deckungslücke die seit Abschluss des Tarifvertrages gestiegene Lebenserwartung und die gesunkenen Kapitalmarktzinsen berücksichtigt werden dürfen.

Seit einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2017 galt es als gesetzt, dass der Tarifvertrag es den ZVK lediglich ermöglicht, den sogenannten umstellungsbedingten Mehraufwand durch Sanierungsgelder zu decken.

In dem von der Kanzlei DLA Piper geführten Verfahren hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 13. März 2024 (Az. 13 U 106/17) nun die strittigen Fragen sämtlich zugunsten der auf Rückzahlung von Sanierungsgeldern verklagten EZVK entschieden. Wesentliche Rechtsfragen waren dabei bereits in einem vorausgegangenen Urteil des OLG Frankfurt am Main geklärt worden, was sodann durch den BGH – unter ausdrücklich Zurückweisung der entgegenstehenden Rechtsprechung des OLG Hamm – bestätigt wurde (BGH, Az. IV ZR 85/20). Eine erneute Revision wurde durch das OLG Frankfurt am Main nicht zugelassen.

„Die geänderte Rechtsprechung kann Auswirkungen auf noch laufende Rechtsstreite um die Erhebung von Sanierungsgeldern haben und Rechtssicherheit auch für andere Instrumente zur Ausfinanzierung der Deckungslücke schaffen, die teilweise die Sanierungsgelder abgelöst haben“, sagt Partner Gunne W. Bähr, der die EZVK vor dem LG Darmstadt sowie vor dem OLG Frankfurt am Main vertreten hat.

Goran Culjak ist Redakteur bei dpn – Deutsche Pensions- & Investmentnachrichten. Davor arbeitete er bei PLATOW als Fachredakteur für Versicherung und Altersvorsorge und etablierte die Risikomanagementkonferenz. Der Diplom-Betriebswirt (FH) startete 2004 als Pressereferent bei Union Investment seine berufliche Laufbahn.

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