Herausforderungen der neuen EU-Offenlegungsverordnung

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken

Mehr Transparenz gibt es nicht zum Nulltarif – das dürfte spätestens seit Inkrafttreten der EU-Offenlegungsverordnung klar sein. Deren Ziel: Private und institutionelle Investoren sollen künftig leichter erkennen können, wie nachhaltig die einem Finanzprodukt zugrundeliegenden Investitionen sind. Die EU-Offenlegungsverordnung war bereits im März 2021 in Kraft getreten. Eineinhalb Jahre später – am 14. August 2022 – präzisierte eine Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission die EU-Offenlegungsverordnung: anhand der Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standard – RTS), die ab Beginn des Jahres 2023 gelten. In der Praxis birgt die neue EU-Verordnung Herausforderungen, welche die BaFin jetzt benennt:

Die RTS konkretisieren die Anforderungen der EU-Offenlegungsverordnung an die Angaben, wie sich Investitionsentscheidungen des Finanzmarktteilnehmers nachteilig beispielsweise auf Umwelt, Soziales und Arbeitnehmerbelange auswirken. Insbesondere geben die RTS Indikatoren vor, mit denen diese Auswirkungen zu messen sind.

Außerdem präzisieren die RTS die Regeln für die Angaben in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten eines Finanzprodukts. Und sie geben detailliert vor, wie diese Angaben auf den Websites dargestellt werden müssen, um der EU-Offenlegungsverordnung zu genügen. Zusätzlich legen die RTS fest, mit welchen Angaben Finanzmarktteilnehmer darstellen sollen, dass die nachhaltigen Investitionen keine Umweltziele oder sozialen Ziele erheblich beeinträchtigen („Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“).

Damit erweitern die RTS die Detailtiefe der Offenlegung. Anlegerinnen und Anleger erhalten künftig aufschlussreichere Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten, die sie ihrer Investitionsentscheidung zugrunde legen können. Die Idee dahinter: zu verhindern, dass sich Anleger bei der Wahl von Finanzprodukten falsche Vorstellungen zum Beispiel darüber machen, in welchem Umfang das Geld der Anlegerinnen und Anleger in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließt.

Private und institutionelle Investoren, die nachhaltig(er) investieren möchten, können also künftig auf eine Fülle von Informationen zurückgreifen. Damit sie dennoch Finanzprodukte schnell vergleichen können, enthalten die RTS standardisierte Vorlagen für die produktbezogenen Offenlegungspflichten. Diese Templates sind in den Anhängen II bis V der Delegierten Verordnung enthalten. Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, sie für Finanzprodukte zu verwenden, die nach Artikel 8 oder Artikel 9 der EU-Offenlegungsverordnung offenzulegen sind. Die Regel betrifft also Finanzprodukte, die mit ökologischen und/oder sozialen Merkmalen werben oder eine nachhaltige Investition anstreben.

Um das Ziel der RTS – also eine schnelle Vergleichbarkeit der Finanzprodukte – nicht zu gefährden, dürfen diese Templates grundsätzlich nicht verändert werden. Die Reihenfolge der Angaben sowie Position, Gestaltung und Text der Fragen an die Finanzmarktteilnehmer, Informationskästchen und Grafiken müssen bei jedem Finanzprodukt gleich sein. Finanzmarktteilnehmer können nur Anpassungen der Templates vornehmen, soweit die roten Ausfüllanweisungen dies zulassen.

Ein schwieriges Thema ist die Datenverfügbarkeit. Denn in der Praxis benötigen die Finanzmarktteilnehmer viele Informationen von den Unternehmen der Realwirtschaft, in die sie – möglicherweise – das Anlegergeld investieren. Nur anhand dieser Daten können sie prüfen, ob ein Investment in das Unternehmen selbst oder in eine seiner Wirtschaftstätigkeiten den nachhaltigen Anlagezielen ihres Finanzproduktes entspricht. An dieser Stelle hakt es, weil noch nicht genügend Unternehmen entsprechende Daten veröffentlichen.

Die Folge: Die Finanzmarktteilnehmer sind gehalten, die Unternehmen direkt um diese Daten zu bitten. Schwierig wird es, wenn das Unternehmen noch gar nicht über die Prozesse zur Ermittlung der Daten verfügt – wenn es also beispielsweise seinen CO2-Ausstoß noch nicht umfassend ermittelt. Gesetzlich zu einer umfangreichen Transparenz in Fragen der Nachhaltigkeit und damit zur Ermittlung von Daten verpflichtet sind derzeit nur große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern.

Der europäische Gesetzgeber reformiert gerade die Vorgaben zur Nachhaltigkeitsbericherstattung der Unternehmen und plant, deren Transparenzpflicht stark auszuweiten: Voraussichtlich ab dem Jahr 2025 werden auch alle großen, ab dem Jahr 2026 zusätzlich alle kleinen und mittelgroßen kapitalmarktorientierten Unternehmen zur entsprechenden Transparenz verpflichtet sein. Unabhängige externe Expertinnen und Experten sollen die Nachhaltigkeitsberichterstattung dann inhaltlich prüfen. Damit wird sich das verlässliche Datenangebot für Finanzmarktteilnehmer wesentlich erweitern.

Zur vollständigen Zusammenfassung der BaFin kommen Sie hier.

Goran Culjak ist Redakteur bei dpn – Deutsche Pensions- & Investmentnachrichten. Davor arbeitete er bei PLATOW als Fachredakteur für Versicherung und Altersvorsorge und etablierte die Risikomanagementkonferenz. Der Diplom-Betriebswirt (FH) startete 2004 als Pressereferent bei Union Investment seine berufliche Laufbahn.

LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken