Unklare Entscheidung

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2025 wurde mit Spannung erwartet. Die Kritik an der VBL für ihre Kapitalanlage („Investitionen in fossile Unternehmen“) und die fehlende Kommunikation über die Kapitalanlage („intransparent und rückwärtsgewandt“) ist in den vergangenen fünf Jahren nicht abgerissen. Seit dem Jahr 2023 sind die Kritiker noch einmal lauter geworden, nachdem die VBL angekündigt hatte, künftig auch in Private Equity investieren zu wollen. Vor allem Aktivisten wie die Nichtregierungsorganisation „FragDenStaat“ und die „Bürgerbewegung Finanzwende“ haben sich an die Spitze der Kritiker gestellt und die Klage vom Januar 2023 in Karlsruhe unterstützt. Darin sah sich die VBL mit dem Vorwurf konfrontiert, das Informationsfreiheitsgesetz zu missachten.


„Hinter den immer lauteren Forderungen nach mehr Transparenz in der Vermögensanlage ist die karge Öffnung der VBL weit zurückgeblieben.“

– Dr. Guido Birkner, Chefredakteur dpn


In seiner jüngsten Entscheidung verpflichtet das Verwaltungsgericht Karlsruhe die VBL dazu, in Zukunft mehr Informatio-nen über eigene Investments herauszugeben als bislang. So muss die VBL dem Kläger Arne Semsrott von „FragDenStaat“ gemäß seinem Antrag vom Juli 2022 Einblick in die Bestände des Portfolios der „VBLklassik“ per Ende 2020 sowie per Ende 2021 gewähren. Im Detail geht es laut der Börsen-Zeitung um die Angabe zu Asset-Klassen, Emittenten, Land und Marktwert. Zugleich relativiert das Verwaltungsgericht die Verpflichtung zur Offenlegung, falls dadurch bestehende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt werden sollten. Immerhin bestätigt das Gericht der VBL, bislang der Mitteilungspflicht aufgrund der Paragrafen 33 bis 47 Wertpapierhandelsgesetz einer Mitteilungspflicht nachgekommen zu sein.


Im nächsten Schritt wird es darüber entscheiden, welche Informationen das Betriebsgeheimnis schützen würde. Die VBL muss dem Kläger Arne Semsrott auf jeden Fall die Informationen mitteilen, die die öffentliche Zusatzversorgungskasse gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz ohnehin schon publizieren musste. Wie sich das Urteil auf die Informationspflicht der VBL praktisch auswirken wird, lässt sich erst prüfen, wenn das Gericht die Urteilsgründe bekannt gibt. Damit ist in den kommenden Wochen zu rechnen.
Die VBL zieht sich als Verlierer des Verfahrens auf die Position zurück, bisher alle Vorgaben des Gesetzgebers für Pensionskassen und vergleichbare bAV-Einrichtungen in Deutschland erfüllt zu haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die VBL hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung in Berufung zu gehen. In jedem Fall wird es für die größte deutsche Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes kein „Weiter so“ in der Informationspolitik geben. Zwar hat sich die VBL in den vergangenen fünf Jahren unter dem Vorstand Michael Leinwand eine neue Investmentstrategie und erstmals eine Nachhaltigkeitsstrategie gegeben. Doch hinter den immer lauteren Forderungen nach mehr Transparenz in der Frage, wie sie die rund 65 Milliarden Euro Vermögen für die circa 5,3 Millionen Pflichtversicherte anlegt, ist die karge Öffnung der VBL weit zurückgeblieben. 

Dr. Guido Birkner ist Chefredakteur von dpn – Deutsche Pensions- und Investmentnachrichten. Seit dem Jahr 2000 ist er für die F.A.Z.-Gruppe tätig. Zunächst schrieb er für das Magazin „FINANCE“, wechselte dann als Studienautor 2002 innerhalb des F.A.Z.-Instituts zu den Branchen- und Managementdiensten, später zu Studien und Marktforschung. Von 2014 bis 2020 verantwortete er redaktionell den Bereich Human Resources in der F.A.Z. BUSINESS MEDIA GmbH. Seit Juli 2019 gehört er der dpn-Redaktion an.

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