Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 9C_293/2020 vom 1. Juli 2021 die Rückzahlungspflicht gegenüber der Pensionskasse im Fall einer Eigentümerin verneint, die ihre Wohnung bis 2016 selber bewohnte, bevor sie zu ihrem Partner zog, und die Wohnung nach jahrelanger Eigennutzung unbefristet und mit einem beidseitigen Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vermietete. Die Frau hatte 2003 im Rahmen der Wohneigentumsförderung 60’000 Franken von ihrem Pensionskassen-Guthaben zum Kauf der Viereinhalbzimmer-Wohnung vorbezogen.
Pensionskasse hat auf Rückzahlung des Vorbezugs geklagt
Die Pensionskasse hatte auf Rückzahlung des Vorbezugs geklagt, weil sie die gesetzliche Voraussetzung des ausschliesslichen Eigenbedarfs als nicht mehr gegeben sah. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die Klage 2020 abgewiesen.
Bundesgericht weist die Beschwere der Pensionskasse ab
Das Bundesgericht weist jetzt die dagegen erhobene Beschwerde der Pensionskasse ab. Zur Rückzahlung des WEF-Vorbezugs sei eine versicherte Person gemäss Artikel 30d des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unter anderem dann verpflichtet, wenn sie Dritten Rechte am Wohneigentum einräume, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkämen – so die Begründung des Gerichts.
Das Gericht stellt fest, dass die Wohnung beim Erwerb 2003 dem Eigenbedarf gedient habe und der WEF-Vorbezug damit zu Recht erfolgt sei. Eine umfassende Auslegung der fraglichen Bestimmung ergebe, dass die Vermietung aufgrund eines Vertrages, welche das Wohneigentum weder verändere noch belaste, wirtschaftlich nicht mit einer Veräusserung vergleichbar sei.
Vermieter erhält die Nutzung der Liegenschaft zum Eigenbedarf zurück
Den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung kann das Bundesgericht keinen eindeutigen Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass damit die Vermietung des Wohneigentums erfasst werden sollte. Mit Blick auf den Zweck der Regelung sei zu beachten, dass die Mittel der beruflichen Vorsorge bei einer Vermietung gebunden blieben. Soweit der Mietvertrag wie im vorliegenden Fall unbefristet abgeschlossen worden und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten beidseitig kündbar sei, erhalte der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Nutzung der Liegenschaft zum Eigenbedarf zurück.
Vorbezug wurde nicht mit Blick auf eine gewinnbringende Investition getätigt
Zweckwidrig wäre es gemäss Bundesgericht dann, wenn der Vorbezug von Anfang an mit Blick auf eine gewinnbringende Investition getätigt worden sei. Das sei hier aber nicht der Fall, da die Eigentümerin ihre Wohnung erst nach Jahren eigener Nutzung vermietet habe.
