Pensionsfonds wird volles Kapitalwahlrecht zugestanden

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Teil des Paketes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur zusätzlichen Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats war unter anderem eine Änderung des Paragraphen 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, mit der dem Pensionsfonds endlich die volle Kapitalleistung zugestanden wird. In dem Gesetz heißt es: „§ 112 I wird wie folgt geändert: In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ‚Zahlung‘ die Wörter ‚oder als Einmalkapitalzahlung‘ eingefügt. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ‚Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden.“

In der Praxis ist das volle Kapitalwahlrecht für den Pensionsfonds nicht ohne Bedeutung, muss doch im Rahmen der Auslagerungen von Direktzusagen auf den Pensionsfonds regelmäßig Einvernehmen mit der Arbeitnehmerseite hergestellt werden, da in den Zusagen häufig Kapitalleistungen versprochen waren, die dem Pensionsfonds zu bedienen bis dato nicht erlaubt war.

Umgekehrt ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom Mai 2012 zu beachten, in dem der 3. Senat im Zuge seiner Rechtsprechung zur Anpassung der Regelaltersgrenze entschieden hat, dass wegen der arbeitnehmerseitigen Nachteile bei Steuerprogression, Inflationsausgleich und Langlebigkeit Rentenzusagen ohneeigenständigen Rechtfertigungsgrunddes Arbeitgebers nicht einfach wertgleich auf Kapitalleistungen umgestellt werden dürfen.

Wie dem auch sei: Der Pensionsfonds wurde von der Politik 2001/2002 mit großem Tam Tam ins Leben gerufen. Seine offenkundigen Geburtsfehler wurden von Gesetzgeber und Aufsicht seitdem nicht pragmatisch und energisch, sondern – besonders mit 7. und 9. VAG-Novelle – zögerlich, ängstlich und vor allem unzureichend angegangen. Über eine Dekade musste ins Land gehen, um nun eine verhältnismäßig nachrangige Fehlgestaltung zu korrigieren. Gleichwohl, wenn sich der Gesetzgeber nun noch aufraffen kann, die aus der Unterscheidung zwischen Past Service und Future Service resultierende Zwangsehe von Pensionsfonds mit U-Kasse respektive CTA anzugreifen, dann wäre man tatsächlich auf einem guten Weg. Doch wendet man die in unserer Branche bekanntlich nicht unübliche Extrapolation von Zeitreihen auf Entscheidungen des Gesetzgebers in der bAV an, wird dieser zu einer nächsten Korrektur der Geburtsfehler weitere fünf Jahre brauchen. Von einer Aufbohrung des Paragrafen 3 Nr. 66 EStG oder gar einem eigenen Aufsichtsregime kann man derweil weiter nur träumen.

Wer den kleinen Sieg der bAV noch nicht so recht glauben will, kann es hier nachlesen: Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache17/12602, Seite 40.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/126/1712602.pdf

Quelle: www.Leiter-bAV.de

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