Pensionskassen und Pensionsfonds haben die BaFin unverzüglich über einen Sicherungsfall in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus sind die Auswirkungen zu konkretisieren.

Seit dem 1. Januar 2022 werden Versorgungszusagen über Pensionskassen in den Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) einbezogen.  Tritt also bei einem Arbeitgeber ein Sicherungsfall ein, so hat er diesen der betrieblichen Versorgungskasse mitzuteilen. Kann die Pensionskasse oder der Pensionsfonds die vom Arbeitgeber zugesagte Leistung nicht in voller Leistung erbringen, entsteht ein Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds ist (nach § 9 Absatz 3a Satz 1 Betriebsrentengesetz) in diesem Fall verpflichtet, die verantwortliche Aufsichtsbehörde und den Träger der Insolvenzversicherung  über den Sicherungsfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Darüber hinaus sind nun auch die Auswirkungen des Sicherungsfalles auf die Pensionskasse oder den Pensionsfonds zu konkretisieren. So ist beispielsweise anzugeben, ob neben der Beitragszahlungspflicht auch eine weitere „Bedeckungsfunktion“ des Arbeitgebers für die Versorgungskasse besteht. Darunter fällt etwa die Pflicht zum Bilanzausgleich, zur Bedarfsdeckung oder Zahlung zusätzlicher Beiträge oder Sonderzahlungen. Sollte die „Bedeckungsfunktion“ nicht ausreichen, soll dargelegt werden, wie sich der Ausfall konkret auswirken könnte.

Die BaFin stellt für Pensionsfonds und Pensionskassen auf Ihrer Homepage ein entsprechendes Dokument bereit. Aus diesem geht hervor, welche Informationen konkret benötigt werden. Fehlende Informationen können nachgeliefert werden, doch gelten hier kurze Fristen. Verzögerungen bei der Mitteilung sind zu begründen und der zeitliche Horizont für die Nachlieferung ist anzugeben.

 

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