Professor Dr. Reinhold Höfer
Veröffentlicht am: 02. Mai 2005
Vor allem die steuerlichen, aber auch die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen sind in den fünf Durchführungswegen unterschiedlich. Dies eröffnet Gestaltungsspielräume, welche die Unternehmen und ihre Arbeitnehmer optimal nutzen können. So werden bei unmittelbaren Versorgungszusagen die Deckungsmittel im Unternehmen angesammelt, sie stehen frei für betriebliche Investitionen zur Verfügung. Der Pensions-Sicherungs-Verein schützt die Arbeitnehmer vor Insolvenzen. Vor allem ausländische Bilanzanalytiker stört jedoch häufig der Verpflichtungsausweis durch die Pensionsrückstellung. Ob zu Recht oder zu Unrecht, bleibt dahingestellt. Bei einem Rating können sich Pensionsrückstellungen deshalb negativ auswirken.
Bei den externen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfonds werden diesen Institutionen Finanzmittel gegeben, wodurch das Rating des Unternehmens wegen des Liquiditätsentzuges nicht notwendigerweise verbessert wird. Die gesetzlichen Informationspflichten haben vor allem bei Pensionskassen und Pensionsfondszusagen sowie bei Direktversicherungen zugenommen. Die Gestaltung des Versorgungsplanes ist nicht so flexibel wie bei unmittelbaren Versorgungszusagen, es sei denn, es wird eine nicht versicherungsförmige Unterstützungskassenzusage gewählt.
Die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen der fünf Durchführungswege komplizieren die Materie. Sie bieten aber auch die Chance, maßgeschneiderte unternehmensindividuelle Lösungen zu finden, wobei sogar eine Kombination von Durchführungswegen durchaus sinnvoll sein kann. Allerdings gilt es auch, Wildwuchs zu beseitigen.
Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist es im Interesse der Unternehmen, die vielfältigen Rahmenbedingungen zu erhalten und optimal zu nutzen. Das Abschaffen des einen oder anderen Durchführungsweges würde notwendigerweise mit spezifischen Nachteilen erkauft.
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