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Robert Welzel Steuerberater, PricewaterhouseCoopers, Frankfurt
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Der Tunneleffekt für ausländische Vehikel
Veröffentlicht am: 03. September 2003
Diese positive Gesetzgebungstendenz wird durch eine zweijährige Übergangsregelung konterkariert, die nicht nur, wie bereits für das Segment der Hedgefonds öffentlich diskutiert, eine protektionistisch motivierte zweijährige Markteintrittsbarriere ist, sondern zudem neue steuerliche Downside-Risiken auch für bestehende Investmentstrukturen auslöst. Dem aktuelle Steuerrecht (AuslInvestmG) liegt ein sehr weit gefasster wirtschaftlicher Begriff des Investmentfonds zugrunde, der aber im Gegenzug durch drei qualitativ abgestufte Besteuerungskategorien sowohl für Anbieter als auch Investoren berechenbar wird. Insbesondere besteht die Möglichkeit der mittleren Besteuerungskategorie („Grauer Fonds“), die u.a. durch Bestellung eines steuerlichen Vertreters derzeit relativ einfach und kostengünstig erreicht werden kann.
Nach dem neuen Besteuerungsregime soll der weite wirtschaftliche Anwendungsbereich noch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren beibehalten werden, die Abstufung der drei Besteuerungskategorien wird aber bis auf eine derzeit für existente Investmentvehikel kaum realistische Sonderausnahme entfallen. Künftig gibt es de facto nur noch transparente oder in-transparente Fonds. Der Status als transparenter Fonds bedingt aber erhebliche steuerrechtliche Reportingobliegenheiten und externe Bestätigungspflichten. Erfüllt ein Fonds diese Anforderungen nicht, gilt er als intransparent mit der Folge, dass auf Ebene des Anlegers eine Pauschalbesteuerung von 70% des Wertzuwachses auf Mark-to-Market-Basis greift, mindestens aber 6% des Fondsvermögens.
Der formellrechtliche Investmentbegriff, der konzeptionell die Grundlage für die Besteuerung deutscher Investmentfonds darstellt, wird erst nach der Übergangsfrist für ausländische Investmentvehikel eingeführt. Das heißt, die einfache mittlere Besteuerungskategorie „Grauer Fonds“ entfällt sofort, die Option der allgemeinen Besteuerungsregeln, die per se keine Pauschalbesteuerung kennen, wird aber erst in zwei Jahren eröffnet.
Die Kombination des weiten wirtschaftlichen Investmentbegriffs bei gleichzeitiger Abschaffung der mittleren Besteuerungskategorie, zwingt eine Vielzahl von so genannten „Grauen Fonds“ für eine zweijährige Übergangsfrist in ein Reporting- und Bestätigungsregime, das sachlich auch aus fiskalischer Sicht kaum zu rechtfertigen ist. Genügt ein ausländischer Fonds diesem Regime nicht, drohen dem Anleger steuerliche Nachteile.
Beispiel: Ein Anleger investiert in einem Offshore-Rentenfonds mit steuerlichem Vertreter. Derzeit hat er das nach eher einfachen Überleitungsrechnung ermittelte Steuerergebnis des Fonds anteilig zu versteuern; eine gesonderte Bestätigung ist nicht erforderlich. In Zukunft muss der Fonds für einen Zeitraum von zwei Jahren neben dem Jahresbericht umfangreiche Angaben ermitteln und sich von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen, dass die Angaben den Regeln des deutschen Steuerrechts entsprechen. Erfüllt der Rentenfonds diese Obliegenheiten nicht, wird der Anleger pauschal besteuert. Institutionelle Anleger können die Mehrbesteuerung im Rahmen eines Exits auf den Liquiditätsnachteil reduzieren, für Privatanleger wird sie in der Regel definitiv sein.
Für die zeitliche Inkongruenz zwischen Anwendungsbereich und den Besteuerungsfolgen auf Anlegerebene besteht keine rechtfertigende Logik. Die Vorschriften haben, was die Entwicklung des Hedgefondsmarktes betrifft, offensichtlich protektionistischen Charakter. Darüber hinaus wird bestehenden Investmentstrukturen unversehens für zwei Jahre ein strengeres Besteuerungsregime als bisher aufgezwungen, dessen Nichtbefolgung mit einer Pauschalbesteuerung sanktioniert ist.
Diese Regelungen verletzen nicht nur den berechtigten Bestandsschutz der Investoren. Sie sind für einen Zeitraum von zwei Jahren auch prädestiniert, ausländische Investmentvehikel – auch aus anderen EU-Staaten – steuerlich zu diskriminieren. Diese „Tunnelregelung“ des neuen Investmentsteuergesetzes ist im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit des Anlegers höchst fragwürdig.
Sollte diese Regelung in Kraft treten, ist den Anlegern zu empfehlen, ihre Investmentanlagen in ausländischen Fondsvehikeln auf steuerliche Risiken zu überprüfen.
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