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Versteckte Ansprüche auf Betriebsrente

Veröffentlicht am:  22. Juni 2009
— Autor: Dr. Pilipp Wiesenecker ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Pilger Rechtsanwälte in Frankfurt

Nach wie vor ist die Gewährung einer Betriebsrente alles andere als selbstverständlich. So kommt es, dass häufig Betriebsrenten nicht als fester Bestandteil der Vergütung gewährt werden, sondern als Zusatzleistung für ausgewählte Mitarbeiter oft erst im Verlauf des Arbeitslebens zugesagt werden.

Ungeordnete Zustände in der bAV können zu Ansprüchen führen

Dieses Vergabesystem führt häufig zu ungeordneten Zuständen. Die Ansprüche der Betriebsrentner auf betriebliche Altersversorgung sind oft ohne erkennbares System. Zwischen einzelnen Mitarbeitern herrschen große Unterschiede. Teilweise wird durch Betriebsvereinbarungen eine gewisse Gleichbehandlung erreicht, die jedoch regelmäßig bei leitenden Mitarbeitern – für die Betriebsvereinbarungen nicht gelten – endet.

Dies führt dazu, dass Mitarbeiter sich ungleich behandelt fühlen. Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis braucht rechtfertigenden einen Grund. Fehlt dieser, kann ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehen – das heißt auf Zahlung einer lebenslangen Rente auch für Mitarbeiter, die keine schriftliche Versorgungszusage erhalten haben. Ob das Unternehmen hiermit rechnete und Rückstellungen für diesen Mitarbeiter gebildet hat, spielt rechtlich keine Rolle.

Der Konflikt gewinnt an Brisanz, weil er meist erst nach getaner Arbeit ausgetragen wird, wenn die Zahlungen ausbleiben. Der Ruheständler braucht dann nicht mehr die Zurückhaltung zu zeigen, die jüngere Mitarbeitern von einer kurzsichtigen Geltendmachung formaler Gleichbehandlungsansprüche abhalten mag. Verschärft wird dies durch das Fehlen alternativer Konfliktlösungsmittel: Die Ungleichbehandlung kann nicht durch eine Veränderung der Tätigkeit oder eine Gehaltsanpassung gelöst werden. Auch für die einvernehmliche Trennung ist es zu spät. Es geht also nur noch um Geld. Wird der Anspruch nach langer Tätigkeit erst kurz vor oder nach dem Ruhestand entdeckt, sind schnell Forderungen erreicht, die in die Hundertausende gehen.

Erleichterung der Beweislast

In diesem Konfliktfeld wirkt ein jüngeres Urteil des Bundesarbeitsgerichts wie Öl ins Feuer. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es für die Frage nach der Altersrente keineswegs darauf ankomme, ob der Mitarbeiter eine Versorgungszusage erhalten habe. Auch Mitarbeiter, denen weder eine mündliche noch eine schriftliche Zusage gemacht wurde, können Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente haben. Voraussetzung für den Anspruch ist nur, dass andere Mitarbeiter eine Versorgungszusage erhalten haben, der Mitarbeiter aber nicht. Wird beispielsweise über mehrere Jahre hinweg erfolgreichen Vertriebsmitarbeitern Zugang zu einem Altersversorgungssystem gewährt, kann dies auch andere Mitarbeiter berechtigen, bei Erreichen der gleichen Umsatzzahlen eine gleichwertige Altersversorgung zu erhalten.

Besonders unangenehm für das Unternehmen wird das Urteil durch seine Aussagen zur Beweislast. Anders als sonst im Rechtsstreit ist der Anspruchssteller nach dem Bundesarbeitsgericht nicht dafür verantwortlich, alle Tatsachen und Umstände zu beweisen, die seinen Anspruch begründen. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer „ausreichende“ Anhaltspunkte vorträgt, die den „Eindruck“ einer betrieblichen Übung vermitteln. Ausreichend ist nicht viel, und ein Eindruck ist flüchtig. Dem Bundesarbeitsgericht reicht beides aus. Damit taugen auch Verschwiegenheitsverpflichtungen anderer Mitarbeiter nicht als Schutz vor Anspruchsstellern, da deren Ansprüche vom benachteiligten Rentner gar nicht erst vorgetragen werden müssen. Es genügt, wenn wenige Anhaltspunkte vorgetragen werden können, die darauf schließen lassen, dass andere eine Betriebsrente erhalten. Der Arbeitgeber muss dann den zeitaufwändigen prozessualen Vortrag bringen, dass Altersrenten von ihm nach einer allgemeinen, sachgerechten und objektiven Ordnung vergeben werden und nicht nach Gutdünken. Dieses System muss „billig und gerecht“ sein und sich nach bestimmbaren Kriterien richten. Kann der Arbeitgeber das nicht belegen, muss er mit einer Verurteilung zur Zahlung rechnen.

Unwägbare Risiken für Investoren

Speziell für den Betriebserwerber tun sich hier unwägbaren Risiken auf. Entgegen verbreiteter Praxis lässt sich nicht aus den Rückstellungen ablesen, welche Verbindlichkeiten für Betriebsrenten auf dem Unternehmen lasten. Das Risiko steckt tiefer und wird meist durch die Buchhaltung nicht abgebildet. Es lässt sich nur bewerten, indem die einzelnen Arbeitsverhältnisse durchleuchtet werden.

Etwas anders gilt nur dann, wenn das Altersversorgungssystem eines Unternehmens durchgängig systematisch ausgestaltet wurde und nach sachlichen Kriterien unterscheidet. Gerade bei leitenden Mitarbeitern, aber auch bei ins Ausland verschickten oder bei aus Altbetriebenen übernommenen Arbeitnehmern ist ein solches System nur selten erkennbar. Einheitlichkeit und damit Rechtssicherheit – und Investitionssicherheit – kann oft nur eine kollektive Lösung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag bieten.

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