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Jochen Treuz: Schafft das BilMoG wirklich Wahrheit?

Veröffentlicht am:  27. Juni 2008
— Jochen Treuz

Der neue Entwurf zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ruft die Frage in Erinnerung, welches die sinnvollste Art der Darstellung von Pensionsverpflichtungen ist. Derzeit müssen Unternehmen laut Handelsgesetzbuch (HGB) Pensionsverpflichtungen brutto ausweisen.

Das heißt, dass der Bilanzleser die Verpflichtungen in vollem Umfang erkennen kann. Allerdings lässt sich – zumindest in der Bilanz – nicht sehen, ob und inwieweit das Unternehmen durch entsprechende Vermögensgegenstände diese Pensionsrückstellungen abgedeckt hat.

Dies entspricht nicht der Anforderung an einen Jahresabschluss, ein zutreffendes Bild der Vermögenslage und der Risiken eines Unternehmens zu zeigen.

Der Blick auf die tatsächliche Unternehmenslage wird weiter erschwert, da im HGB zukünftige Einkommens- beziehungsweise Kostensteigerungen nicht zur Ermittlung der notwendigen Zuführungen zu den Rückstellungen herangezogen werden dürfen. Das führt dazu, dass Bilanzen, die heute noch ein annehmbares Verhältnis zwischen den ausgewiesenen Pensionsrückstellungen und dem zur Deckung der Zusagen vorhandenen Vermögen haben, im Zeitablauf eine wachsende Lücke aufweisen.


Rückstellungen nach IFRS um 40 Prozent höher


Die Erfahrungen mit der betragsmäßigen Veränderung von Rückstellungen durch den Umstieg auf eine Bilanzierung nach International Financial Reporting Standards zeigen, dass sich durch die Berücksichtigung der Dynamisierung von Gehältern, Preisen und gesetzlicher Rentenentwicklung der Umfang der Rückstellungen gegenüber dem HGB um bis zu 40 Prozent erhöht. Obwohl nicht feststeht, mit welchem Zinssatz zukünftig nach neuem HGB abzuzinsen ist, sollte dort ein ähnlicher Anstieg durch die neuen Berechnungsmethoden zu erwarten sein.

Laut Regierungsentwurf tritt die Aufhebung des bisherigen Saldierungsverbots hinzu. Danach ist zukünftig das zur Finanzierung von Pensionsverpflichtungen vorhandene Vermögen mit den Rückstellungen zu saldieren. Ein Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz zu zeigen. So weit, so gut, könnte man meinen, der Bilanzleser wird so eindeutig über bestehende Risiken und Chancen informiert. Doch dieser erste Blick auf die Bilanz gibt bestenfalls Auskunft über die am Bilanzstichtag vorhandenen Verhältnisse zwischen Pensionsverpflichtungen und vorhandenem Vermögen, mehr nicht.


Mit dem Zins ändert sich alles


Sobald sich die Bundesbank zur Vorgabe eines neuen Marktzinssatzes gemäß BilMoG zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen entscheidet, kann sich der Wert der Pensionsrückstellungen ändern. Wenn sich zeitgleich der tatsächlich erzielte Zinssatz der vorhandenen Vermögensgegenstände im gleichen Verhältnis ändert, ergibt sich bezüglich des Bilanzausweises beider Positionen eine interessante Entwicklung: Durch die Abzinsung beispielsweise mit einem gestiegenen Marktzins verringert sich der Rückstellungsbetrag der Verpflichtungen. Andererseits wächst der zukünftige Wert des zur Refinanzierung vorhandenen Vermögens bei steigenden Zinsen entsprechend stärker. Dabei ist es für Pensionsverpflichtungen zulässig, statt der Ermittlung individueller Abzinsungssätze für jede einzelne Verpflichtung eine pauschale Restlaufzeit aller Verpflichtungen von 15 Jahren anzunehmen.

Welche Gestaltungsspielräume bleiben den Unternehmen nun? Zunächst verringert die Zusage von Kapitalleistungen anstelle lebenslang laufender Renten den Einfluss des Rechnungszinssatzes, da sich die Laufzeit der Verpflichtung reduziert. Da dann auch keine Rentenanpassungen vorgenommen werden müssen, muss auch kein Rententrend mehr berücksichtigt werden. Weiter kann der Einfluss des Entgelttrends durch beitragsorientierte Zusagen reduziert werden, bei denen sich die Entgelthöhe nur noch für künftige, aber nicht mehr für vergangene Dienstjahre auswirkt. Die Zusage einer festen Rentensteigerung von mindestens einem Prozent jährlich für Pensionszusagen ab dem 1. Januar 1999 beseitigt den Einfluss des Rententrends und verringert wohl auf Dauer die Rentenleistungen. Die Änderungen müssen sich natürlich an den arbeitsrechtlichen Gegebenheiten orientieren.


Was bringt das BilMoG wirklich?


Selbst mit der bilanziellen Darstellung nach BilMoG muss sich der Bilanzleser auch künftig mit den weiterführenden Angaben im Anhang und den Marktentwicklungen befassen, um mögliche Risiken aus Pensionsverpflichtungen abschätzen zu können. Der Gesetzgeber hat die bilanzielle Darstellung der Pensionsverpflichtungen an die IFRS angenähert, aber eben nicht erreicht. Das hat Folgen: Schon durch die Anwendung eines anderen Zinssatzes können bei der Konsolidierung die vorhandenen Werte des Einzelabschlusses nicht einfach für die Konzernbilanz übernommen werden. Auch der Unterschied zur Steuerbilanz ist nun so groß, dass für kleine Unternehmen nach heutigem Stand eine Einheitsbilanz nicht mehr möglich ist, wenn sie Pensionsverpflichtungen darstellen müssen. Fazit: Es ist höchst fraglich, ob das Ziel des Gesetzgebers, einen besser vergleichbaren und aussagekräftigeren Abschluss zu erreichen, diesen zusätzlichen Aufwand rechtfertigt, der auf die Unternehmen mit der Umsetzung der neuen HGB-Vorschriften zukommt.


Jochen Treuz, freier Autor.

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