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Solvency II: Geben die MaRisk die Richtung vor?
Von Pascal Bazzazi

Veröffentlicht am:  27. Juni 2008
— Peter Hadasch, Vorsitzender des VFPK

Die Diskussionen um die Einbeziehung der bAV in Solvency II werden intensiver. In Europa wie in Deutschland kommt es dabei maßgeblich auf die Haltung der Bafin an. Mit ihrem Rundschreiben MaRisk VA wird die deutsche Aufsicht jetzt möglicherweise eine Vorentscheidung treffen.

Im Oktober 2008 wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ihr Rundschreiben „Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement“, kurz MaRisk VA, versenden. Analog zu den bestehenden Vorschriften der Banken erhalten damit auch Versicherer und Pensionsfonds Vorschriften für ihr Risikomanagement. Mit den MaRisk wird ein Teil der neuen Eigenkapitalvorschriften Solvency II bereits mehrere Jahre vor Verabschiedung und Umsetzung in nationales Recht aufsichtsrechtliche Wirklichkeit. Die Aufsicht will damit die Versicherungswirtschaft auch auf Solvency II vorbereiten. Nicht zuletzt wird die Aufsicht damit aber auch möglicherweise wegweisende Vorentscheidungen treffen. Schließlich finden derzeit Konsultationen mit der Branche bezüglich der endgültigen Fassung des Rundschreibens statt, und in Sachen Solvency II ist noch eine Kardinalfrage offen: die Einbeziehung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.


Vom VAG über MaRisk zur dritten Säule von Solvency II


Solvency II selbst wird aus drei Säulen bestehen: Die erste Säule befasst sich mit den quantitativen Anforderungen an das Eigenkapital, also mit der Ermittlung des Solvency Capital Requirement (SCR) und Minimum Capital Requirement (MCR). Diese Säule befindet sich derzeit durch die Quantitative Impact Studies (QIS) in der Erprobung. Derzeit läuft die QIS 4, mit deren Ergebnissen im Oktober gerechnet wird. Während die dritte Säule die Berichtspflichten betrifft, stellen die MaRisk VA einen Vorgriff auf die zweite, die qualitative Säule von Solvency II dar: das Risikomanagement. Grundlage ist der mit der neunten Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Anfang 2008 eingeführte Paragraf 64a VAG, der in seinem ersten Absatz „insbesondere ein angemessenes Risikomanagement“ befiehlt und sich dabei ausdrücklich und unmittelbar an alle Geschäftsleiter der Unternehmen wendet. Das Rundschreiben MaRisk VA wird den Paragrafen 64a VAG erstmalig verbindlich auslegen. Konkret bedeutet dies die Entwicklung einer angemessenen Risikostrategie, die Einrichtung eines angemessenen internen Steuerungs- und Kontrollsystems sowie einer internen Revision.


In der ersten Säule gehts ums Geld


Richtig ums Geld geht es allerdings in der ersten Säule. Schließlich wird hier quantitativ festgelegt, welche Risiken mit welchem Eigenkapital unterlegt werden müssen. Auch wenn die MaRisk dies nicht regeln, und auch wenn der Paragraf 64a VAG als Rechtsgrundlage Einrichtungen der bAV nicht grundsätzlich ausnimmt, so könnte der Geltungsbereich des Rundschreibens zumindest auf die Einstellung der Bafin hindeuten, inwiefern die bAV dem Regime von Solvency II unterworfen werden soll. Ein erster, 50 Seiten starker Entwurf des Rundschreibens – der sich weitgehend an den MaRisk der Bankenaufsicht anlehnt – bezieht neben Erst- und Rückversicherern auch Pensionsfonds ein und sieht keine Ausnahmen für die bAV vor. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) schlägt daher in einigen Detailfragen des angemessenen Risikomanagements die Aufnahme des expliziten Hinweises vor, dass Pensionskassen bezüglich der Eigenmittelausstattung von den Regelungen nicht betroffen sein sollten.

Biegt Solvency II damit also langsam, aber sicher auf die Zielgerade ein, bringen sich die Akteure entsprechend in Position. Zwar betonen alle Beteiligten, dass neue Regelwerke zur Solvabilität nötig sind. Doch bezüglich der konkreten Ausgestaltung verläuft die Front zwischen den Versicherern auf der einen Seite und aba sowie dem Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) mit Sitz in Berlin auf der anderen.


bAV: „Same risk – same capital“ oder Solvency I?


Während der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) eine im Wesentlichen analoge Anwendung von Solvency II auch auf die betriebliche Vorsorge fordert („Same risk – same capital“) wünscht sich die Gegenseite differenziertere Regelungen: Einrichtungen der bAV sollen dann nicht unter Solvency II fallen, wenn eine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers besteht. Die Solvabilitätsvorschriften sieht man in einer überarbeiteten Pensionsfondsrichtlinie 2003/41/EG besser aufgehoben, da diese bereits umfangreiche Regelungen für IORP (Institutions for Occupational Retirement Provisions) enthält. Die Richtlinie verweist derzeit in ihrem Artikel 17 II mittelbar auf Solvency I, und geht es nach der aba, dann soll dies auch so bleiben. Dazu soll die Richtlinie so geändert werden, dass sie ausdrücklich auf Solvency I verweist, Änderungsvorschläge hat man bereits vorgelegt.

aba und VFPK befürchten vor allem eine Verteuerung der Defined-Benefit-Zusagen und einen Rückzug der Arbeitgeber, zumindest jedoch eine nachlassende Attraktivität der bAV. Dies beträfe auch Deutschland, da hier die reine Beitragszusage nicht zulässig ist. „Bei Anwendung von Solvency II ergäbe sich ein derart flaches Risiko–profil, dass der Arbeitnehmer bei Rentenbeginn im Wesentlichen die Rückzahlung des eingezahlten Kapitals erhalten würde. Die Chance, die Erträge der Kapitalanlage dadurch zu verbessern, dass der Arbeitgeber entsprechend seiner individuellen Möglichkeiten Risiken in Kapitalanlagen trägt, wären dann vertan“, so Peter Hadasch, VFPK-Vorsitzender und Chef der Nestlé Pensionskasse VVaG, im Gespräch mit dpn.

Die aba führt an, dass nach heutigen anerkannten Maßstäben zu 100 Prozent ausfinanzierte Versorgungswerke nach Anwendung von Solvency II eine circa 36-prozentige Unterdeckung aufweisen würden, und verweist auf eine Studie, welche die OECD bezeichnenderweise mit der Allianz Global Investors vorgelegt hat. „Für große Versorgungseinrichtungen würden so schnell neun- oder gar zehnstellige Eurobeträge nachzuschießen sein, ohne dass für die begünstigten Arbeitnehmer und Rentner die Versorgungssituation auch nur graduell verbessert würde“, so die aba in einem Schreiben an Mitglieder des Europäischen Parlaments.


Handlungsbedarf ganz nach Weltanschauung


Studien wie diese werden ganz nach Weltanschauung interpretiert. Unterstreichen die Ergebnisse für den GDV gerade den Handlungsbedarf auch in der bAV, beschwört die Gegenseite die Wirkung auf die Finanzmärkte, sollte die bAV Solvency II unterworfen werden. Der dann unvermeidliche Ausverkauf an Aktien könnte gar die Stabilität des europäischen Finanzsystems gefährden, schreibt die European Federation for Retirement Provision (EFRP), der auch die aba angehört, in einem Thesenpapier. Genügend Kampfgewicht bringt man auf die Waage: Die EFRP reklamiert für sich die Repräsentanz für 73 Millionen EU-Bürger, in deren betrieblicher Vorsorge insgesamt circa 3,8 Billionen Euro verwaltet werden.

Die Zahlen dürften in der privaten Vorsorge kaum niedriger liegen, doch macht der GDV sich diese Argumentation bewusst nicht zu eigen: „Eine risikobasierte Aufsicht im Sinne von Solvency II erfordert eine aktive Auseinandersetzung mit den eingegangenen Risiken und muss daher nicht zu einer niedrigeren Aktienquote führen“, erläutert Thomas Schubert, Leiter Risikomanagement beim GDV, im Gespräch mit dpn.


Die Entscheidung fällt in Brüssel – oder in Bonn?


Solvency II ist ein europäisches Thema. Der erste Entwurf der EU-Kommission zu Solvency II vom 10. Juli 2007 hat die bAV zwar noch gar nicht besprochen, doch was nicht ist, kann noch kommen. Dabei könnte die Entwicklung in Deutschland durchaus wegweisend sein: Anfang 2009 soll die endgültige Richtlinie von Rat und Parlament verabschiedet werden und bis 2012 in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt sein. Dabei wird die Richtlinie der Kommission das Recht geben, die Grundsätze mittels Durchführungsbestimmungen zu konkretisieren.

Bezüglich der Richtlinie als auch der Durchführungsbestimmungen verlässt sich die Kommission maßgeblich auf das Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (Ceiops). Eben dieser Vereinigung europäischer



Versicherungsaufseher mit Sitz in Frankfurt sitzt jedoch ein Deutscher vor: Dr. Thomas Steffen, im Hauptberuf Erster Direktor Versicherungsaufsicht der Bafin. Steffen hat sich bisher aber noch nicht festgelegt. Einerseits betont er regelmäßig die Besonderheiten der bAV, andererseits hat er auch keinen Zweifel daran gelassen, dass grundsätzlich auch die bAV einer Regulierung bedarf.


Gegenüber dpn bekräftigte er, dass „die deutsche Aufsicht sich für ein risikobasiertes Solvenzsystem auch für Pensionskassen und -fonds einsetzt, das aber die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung hinreichend berücksichtigt“. Das lässt Raum nicht nur für Spekulation, sondern auch für Lobbyarbeit. Dabei setzen die Kontrahenten ihre Auseinandersetzungen auch an der Brüsseler Front fort, die Versicherer mit ihrer europäischen Interessenvertretung Comité Européen des Assurances (CEA), die aba mit der EFRP. Offenbar nimmt die Intensität der Diskussion zu. „Interessierte Kreise versuchen in Brüssel Kommission und Politik in Richtung Solvency II zu bewegen“, wusste Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der aba, auf deren 70. Jahrestagung im Mai zu berichten. Gemeint sind GDV und CEA.


Stehen am Ende doch nationale Regelungen?


In Parlament und Rat wird zwar nur mit qualifizierter Mehrheit entschieden, doch dürfte eine Einigung nicht einfach werden. Schließlich würde eine Einbeziehung der bAV in einigen Ländern zu noch deutlicheren Eingriffen führen als in Deutschland. Diese betrifft vor allem Länder, in denen die bAV erstens weit verbreitet ist und zweitens traditionell hohe Aktienquoten fährt, namentlich das Vereinigte Königreich und die Niederlande. Von dort dürfte also mit Widerstand zu rechnen sein. Auch Belgien, Spanien und Irland wären grundsätzlich betroffen.

Doch möglicherweise wird – zumindest für die deutsche bAV – am Ende nicht in Brüssel, sondern in Bonn am Rhein entschieden. Schließlich hat die Bafin ungeachtet einer europäischen Entscheidung ihre eigenen Spielräume, und gerade hier ist der VFPK skeptisch. Hadasch: „Wir beobachten mit großer Sorge, dass die deutsche Aufsicht einen starken Drang verspürt, Pensionskassen, Pensionsfonds und Versicherungen vor Ort auch dann in einem Paket zu bearbeiten, wenn dies aus europäischer Sicht nicht zwingend vorgegeben ist.“

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Datei: Abbildung: Die drei Säulen von Solvency II.    (48k)
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