Handlungsbedarf bei Wertpapierleihe
Von Stefan Rockel
Veröffentlicht am: 03. Mai 2008
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Autor: Stefan Rockel ist Generalbevollmächtigter bei Universal Investment und Vorsitzender des
BVI-Steuerausschusses
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Bei der Suche nach vermeintlichen Steuerschlupflöchern geht der Gesetzgeber immer öfter ungewöhnliche Wege.
Mit der letztjährigen Unternehmensteuerreform wurde die Besteuerung der Wertpapierleihe insbesondere in den Fällen verschärft, in denen Aktien über den Dividendentermin verliehen werden.
Mit den seit August 2007 geltenden Änderungen sind über Artikel 32 Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beziehungsweise Artikel 15 Absatz 1 Satz 7 Investmentsteuergesetz (InvStG) im Wesentlichen die öffentlichen Körperschaften und die steuerbefreiten Pensions- und Unterstützungskassen betroffen.
Mit der Neuregelung des Artikels 8b Absatz 10 KStG trifft es steuerpflichtige Körperschaften, die in den Genuss des Beteiligungsprivilegs kommen, sogar für das gesamte Veranlagungsjahr 2007.
Signifikante Änderungen
Dadurch ist es nun nicht mehr möglich, sich von Körperschaften, bei denen sich das Beteiligungsprivileg (wie etwa beim Handelsbestand von Banken, Lebens- und Krankenversicherungen) nicht anwenden lässt, in- oder ausländische Aktien über den Dividendentermin zu leihen und dann die Dividenden zu 95 Prozent steuerfrei zu vereinnahmen und die Kompensationszahlung sowie die gezahlte Leihgebühr als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Die Gesetzesänderung schließt ebenfalls aus, Zins- gegen Dividendeneinnahmen durch eine zeitweise Überlassung von Zinspapieren anstelle der Kompensationszahlung zu tauschen und so eigentlich steuerpflichtige Zinserträge in steuerfreie Dividendenerträge umzuwandeln. Zudem können Investoren alle Entgelte für die Wertpapierleihe, die über den Dividendentermin hinausgehen, nicht mehr als Betriebsausgaben abziehen.
Steuerbefreite Körperschaften, Pensionskassen und Versorgungswerke sind allerdings von der Neuregelung nicht unmittelbar betroffen, da sie eher als Ver- statt Entleiher auftreten. Bei dieser Gruppe wirkt sich vielmehr die Änderung des Artikels 32 Absatz 3 KStG aus, so dass „manufactured dividends“ (kompensierte Dividenden) inländischer Aktien wie tatsächlich bezogene Dividenden besteuert werden. Eine Kapitalertragsteuer von 10 beziehungsweise 15 Prozent (ab 2008) zuzüglich Solidaritätszuschlag ist somit für Investoren unter Umständen nur über den Umweg ins Ausland zu vermeiden. Die Besteuerung setzt unabhängig davon ein, ob die Leihe auf direkt gehaltene inländische Aktien oder über einen Spezialfonds (Artikel 15 Absatz 1 Satz 7 InvStG) erfolgt.
Bei der Direktanlage ist der inländische Entleiher zum Steuerabzug verpflichtet, bei inländischen Spezialfonds die Kapitalanlagegesellschaft. Für Publikumsfonds gilt die verschärfte Neuregelung übrigens nicht.
Sinkende Anreize
Doch der Gesetzgeber will nicht nur die inländischen „manufactured dividends“, sondern auch das erhaltene Leihentgelt („lending fee“) besteuern – und zwar unabhängig von der Leihe über einen Dividendentermin hinaus. Damit werden die Leihentgelte ebenfalls wie inländische Dividenden behandelt. Diese Regelung gilt nur für die Leihprogramme inländischer Aktien.
Beide Änderungen im KStG stehen auf den ersten Blick nicht in Beziehung zueinander, doch bei der Betrachtung inländischer Aktien zeigt sich die entstehende wirtschaftliche Sogwirkung: Auf der Entleiherseite wird der Anreiz, inländische Aktien zu entleihen, im gleichen Maße zurückgehen, wie auf der Verleiherseite die Motivation inländische Aktien zu verleihen. Das Ergebnis sind signifikant sinkende Konditionen beziehungsweise Margen. Wird beim steuerbefreiten Entleiher jetzt noch der Steuerabzug berücksichtigt, wird dem Investor schnell klar, dass er die bisherigen Vereinbarungen zur Leihe inländischer Aktien überdenken beziehungsweise nachjustieren muss.
Gegebenenfalls Rückerstattungsanspruch
Aber auch aus einem anderen Grund könnte Handlungsbedarf bestehen. Bei US-Aktien ist aufgrund des modifizierten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu beachten, dass Pensionsfonds künftig von der amerikanischen Quellensteuer befreit werden. Die Regelungen gelten bereits für 2007, da das Abkommen noch kurz vor Jahresende ratifiziert wurde. Damit kann für Investoren gegebenenfalls ein Rückerstattungsanspruch bei abgezogener US-Steuer bestehen.
Leihgeschäfte sind rückläufig
Mit der Novelle des Investmentrechts beseitigten der Gesetzgeber und die Bafin im Spezialfondsbereich zwar administrative Hürden, um so das Verfahren auf der Verleiherseite zu vereinfachen. Dem stehen jedoch massive Anstrengungen gegenüber, steuerliche Anreize der Wertpapierleihe gänzlich unattraktiv zu machen. Da die steuerliche Komponente als Motivation zur Entleihe wegfällt, bleibt einzig und allein die Attraktivität der Leihgebühren. Die wiederum hängt davon ab, wie stark dieses Wertpapier vom Markt nachgefragt wird. Deutliche Anzeichen für eine Delle bei den Leihgeschäften können wir bereits heute feststellen.
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