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Kommt der Pensionsfonds langsam, aber gewaltig?

Veröffentlicht am:  27. Dezember 2007
— Carsten Velten, Deutsche Telekom, Leiter bAV

Schritt um Schritt entfesselt der Gesetzgeber den Pensionsfonds. Mit der 9. Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hat sich die Politik Ende November 2007 endlich entschlossen, die Unterdeckungsgrenzen für nicht versicherungsförmige Pensionspläne gemäß der Paragrafen 112 I a und 115 II VAG auf zehn Prozent zu verdoppeln.

Damit lösen Schwankungen in der Kapitalanlage weniger schnell Nachschusspflichten für die Arbeitgeber aus. Dies macht die Übertragung von Pensionsrückstellungen nun deutlich attraktiver.

Nachdem die 7. VAG-Novelle Ende 2005 dem Pensionsfonds bereits die Abbildung nicht versicherungsförmiger, liquiditätsschonender Garantien erlaubt und damit ein erstes entscheidendes Hemmnis aus dem Weg geräumt hatte, deregulierte der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen nun erneut. Dieser Schritt war überfällig. Schließlich hatte die 7. VAG-Novelle durch die Zulassung nicht versicherungsförmiger Garantien dem Pensionsfonds zwar ein flexibleres Asset Management gestattet, aber versäumt, dies mittels angepasster Unterdeckungsgrenzen zu flankieren. Dass der Gesetzgeber nun die Notwendigkeit der Nachbesserung erkannt hat, erfreut. Dass er dazu zwei Jahre benötigt hat, enttäuscht.


Politik versteht das Signal der LV 1871


Offenbar braucht die Politik zur Einsicht regelmäßig diejenigen Signale, die sie versteht. Dazu gehört zweifellos auch der Vorstoß der LV 1871 vom Januar 2007. Das Unternehmen hatte mit der Auflegung seines Pensionsfonds bereits drei Wochen nach Inkrafttreten der Pensionsfonds-Gesetzgebung in Liechtenstein ein klares Zeichen gesetzt. Liechtenstein – das als EWR-Mitglied die EU-Pensionsfondsrichtlinie anders als Deutschland eng an ihrem Wortlaut umgesetzt hat – regelte die Nachschusspflichten von Anfang an liberal und bot sich damit als Standort geradezu an. Alexander Gunkel, Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), betont im Gespräch mit dpn, „dass unsere europäischen Nachbarn – und nicht nur Liechtenstein – für attraktive Rahmenbedingungen der Finanzaufsicht gesorgt haben und damit bei Finanzdienstleistern und Unternehmen werben“ (vgl. Seite 37).

Auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GdV) hatte davor gewarnt, dass weitere Pensionsfonds ihren Sitz ins Ausland verlegen würden. In der Folge begriff der Gesetzgeber – der den Pensionsfonds immer ausdrücklich auch als Instrument zur Stärkung des Finanzplatzes Deutschland verstanden sehen wollte – offenbar, dass er trotz guten Willens möglicherweise einer weiteren Kapitalflucht den Weg geebnet hat. So bemerkte der Sozialdemokrat Hans-Ulrich Krüger am 15. November 2007 anlässlich der Abstimmung über die 9. VAG-Novelle im Bundestag „die Gefahr, dass diese Pensionsfonds nicht in Deutschland, sondern vor allem im europäischen Ausland angelegt würden“.


Getrennt marschieren – vereint überzeugen


Nicht zuletzt dank dieser Erkenntnis gelang es den „vereinten Kräften aus Unternehmen, BDA, aba und GdV“, im federführenden Finanzausschuss erfolgreiche Überzeugungsarbeit zu leisten, wusste Carsten Velten von der Deutschen Telekom AG auf der Euroforum-Konferenz „5 Jahre Pensionsfonds in Deutschland“ am 21./22. November 2007 in Frankfurt am Main zu berichten.

Diese Einigkeit wird nicht bei jeder noch offenen Problemstellung zu erreichen sein, weiß auch Velten. So einig man sich bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen diesmal war, so wenig ist man es bei der Frage der zwangsweisen Verrentung der Leistungen der Pensionsfonds, die der Paragraf 112 I Nummer 4 VAG nach wie vor befiehlt.

Das ist mehr als nur eine kosmetische Frage. Denn gerade bei der Übertragung von Pensionsrückstellungen auf einen Pensionsfonds gemäß Paragraf 3 Nummer 66 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt eben diesen Rückstellungen regelmäßig eine Direktzusage zugrunde, welche durchaus auch eine Kapitalauszahlung vorgesehen hat. Folglich muss die entsprechende Versorgungszusage angepasst werden, weil das seinerzeit zugestandene Recht der Arbeitnehmer auf eine Kapitalauszahlung bei der Übertragung beschnitten wird. „Eine solche Anpassung ist nicht immer populär, denn viele Arbeitnehmer haben die Kapitalauszahlung längst in die Lebensplanung integriert“, erläutert Velten die Problematik.

Den Unternehmen fiele eine Übertragung auf einen Pensionsfonds also leichter, müssten sie ihre Arbeitnehmer damit nicht um das Recht auf eine Kapitalauszahlung bringen. Die Gewerkschaften dagegen sehen die Pflicht zur lebenslangen Rente nicht ungern, vornehmlich aus weltanschaulichen Gründen. Die Versicherer wiederum schätzen an dem politischen Trend zur Zwangsverrentung, fußend auf der Doktrin des Professors Bert Rürup, dass diese die ihnen eigene aktuarielle Kompetenz erfordert und so die Assets jahrzehntelang unter ihre Verwaltung zwingt. Das gilt neben Riester- und Rürup-Renten für Pensionsfonds nicht minder. In der Frage der Kapitalauszahlung wird der Gesetzgeber also in absehbarer Zeit nicht einer so homogenen Einheitsfront gegenüberstehen wie in der Frage der Unterdeckungsgrenzen.

Dabei bevormundet die Zwangsverrentung die Bürger nicht nur, sondern ist ebenso unsystematisch im Vergleich zu Direktversicherung und Pensionskasse. Beide Durchführungswege lassen eine Umgehung der Zwangsverrentung zu, denn das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. November 2004 hatte seinerzeit klargestellt, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden steuerrechtlich unschädlich ist. Dies gilt aber grundsätzlich auch für alle Pensionsfonds, wäre da nicht die gesetzliche Normierung in Paragraf 112 I Nummer 4 VAG. Das VAG gilt wiederum aber nur für in Deutschland aufgelegte Pensionsfonds. Insofern kann ein Liechtensteiner Pensionsfonds das Kapitalwahlrecht anbieten und trotzdem die Förderung nach Paragraf 3 Nummer 63 EStG ermöglichen. Ob dieser auch nach der 9. VAG-Novelle fortbestehende Standortvorteil Liechtensteins genügt, die Branche weiter laut über Verlagerungen in das Fürstentum nachdenken zu lassen, und ob der Gesetzgeber auch hier ein Einsehen haben wird, bleibt abzuwarten.


Zwangsehe: Pensionsfonds, U-Kasse und CTA


Ein weiterer Knackpunkt ist die leidige Fesselung des Pensionsfonds an die Unterstützungskasse und das Contractual Trust Arrangement (CTA) – für Velten das wichtigste und letzte große Problem, das derzeit noch den Durchbruch des Pensionsfonds verhindert.

Nach Auffassung des BMF lässt sich der Future Service einer Versorgungszusage – also die noch nicht erdienten Anwartschaften – nicht ohne Weiteres nach Paragraf 3 66 EStG auf einen Pensionsfonds übertragen. Übersteigen die Zahlungen die im Paragrafen 3 63 EStG festgelegten Grenzen, also vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) plus gegebenenfalls 1.800 Euro, führt dies dem BMF zufolge bei dem Begünstigten zur sofortigen Lohnsteuerpflicht. Außerdem kannibalisierte dies die Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung durch die Arbeitgeberbeiträge, denn gemäß BMF-Schreiben vom 17. November 2004 werden bei der Nutzung der Steuerfreiheit des Paragrafen 3 63 EStG zunächst die Arbeitgeberbeiträge berücksichtigt und erst dann die Arbeitnehmerbeiträge.

Ein Ausweg aus dem Dilemma wäre, den 3 63 EStG so zu modifizieren, dass vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze je von Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuergefördert geleistet werden können. Zudem müsste die Auslegung des 3 66 EStG für Übertragungsfälle gelockert werden, um Versorgungszusagen ganzheitlich auf den Pensionsfonds übertragen zu können. Bei dieser Regelung erwartet Velten keine nennenswerten Steuerausfälle für den Fiskus. Doch hier scheint das BMF auf stur zu schalten.

In der Branche stößt man in dieser Angelegenheit allenthalben auf Skepsis. Die Professoren Reinhold Höfer von der Höfer Vorsorge-Management und Hanns-Jürgen Weigel von der Hamburger Pensor Pensionsfonds AG halten das bestehende Recht allerdings für ausreichend, auch den Future Service auf einen Pensionsfonds zu übertragen. Höfer hält einen entsprechenden Musterprozess dabei für durchaus erfolgversprechend, wie er gegenüber dpn bekräftigte.

Finanzaufsicht bekommt neue Aufgaben Auch für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bringt die 9. VAG-Novelle neue Aufgaben mit sich. Bisher hatte der Vorstand eines Pensionsfonds – und damit mittelbar der Arbeitgeber – im Fall einer Überschreitung der Unterdeckungsgrenzen die fehlenden Mittel dem Sicherungsvermögen gemäß Paragrafen 66 II VAG unverzüglich zuzuführen. Der Gesetzgeber hat der Bafin nun ausdrücklich die Kompetenz zugewiesen, im Fall einer Unterdeckung von über zehn Prozent bei einem nicht versicherungsförmigen Pensionsplan die Frist zur Rückkehr zur vollständigen Bedeckung auf bis zu zehn Jahre zu verlängern. „Entscheidende Voraussetzung ist, dass ein von der Bafin genehmigter Sanierungsplan vorliegt, der insbesondere die Vermögenssituation des Pensionsfonds berücksichtigt“, betonte Klaus Friedrich, Geschäftsführer der Skandia Pension Consulting GmbH aus Berlin jüngst auf einer Veranstaltung.

Zahlt der Arbeitgeber innerhalb der Vorgaben der Bafin die Nachschüsse dann nicht, muss der nicht versicherungsförmige Pensionsplan in einen versicherungsförmigen umgestellt werden. Dies geht mit strengeren Unterdeckungsgrenzen (fünf Prozent) und Nachschussfristen (maximal drei Jahre) einher. Nicht eindeutig regelt das Gesetz, ob diese – in Liechtenstein ebenfalls unbekannte – Umstellung rückgängig gemacht wird, wenn der Arbeitgeber die Nachschüsse dann verspätet leistet. Auch hier wird letztlich die Bafin zu entscheiden haben. Skandia-Mann Friedrich hofft, dass die Aufsicht hier Augenmaß walten lässt.


Fragen offen, Industrie handelt


Bleiben also auch nach der 9. VAG-Novelle noch Fragen offen, lässt man sich auf dem Parkett die Laune nicht verderben. Weitere Großkonzerne machen in Sachen Pensionsfonds Nägel mit Köpfen, mit Sitz in Deutschland: Der Pensionsfonds der RWE AG hat Anfang November 2007 seinen operativen Betrieb aufgenommen, und am 20. November hat die MAN AG die Zulassung für ihren Pensionsfonds erhalten.

Damit sind bei der Bafin nun insgesamt 26 Pensionsfonds zugelassen, davon 5 Unternehmens-Pensionsfonds. Das CTA der RWE AG war Ende März 2007 mit immerhin rund 7,8 Milliarden Euro dotiert. Den Past Service werden die Essener nun in die neue RWE Pensionsfonds AG übertragen, den Future Service decken sie weiterhin durch das CTA ab. Bei MAN ist das Volumen kleiner: Das Unternehmen hat bereits vor anderthalb Jahren seine Pensionslasten in einem CTA teilweise ausfinanziert. Nach einer Erstdotierung von 500 Millionen Euro lag das Volumen Ende 2006 bei 670 Millionen und Ende 2007 bei rund 900 Millionen Euro. In den ersten neun Monaten 2007 steuerte das CTA 21 Millionen Euro zum Zinsergebnis der MAN AG bei. Die tatsächlichen Erträge sollen laut MAN höher liegen, eine Veröffentlichung verweigert das Unternehmen jedoch.

PBA

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