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Kapitalmärkte brauchen Transparenz, aber auch Rechtssicherheit

Veröffentlicht am:  27. Dezember 2007
— Autor: Daniela Weber-Rey

Im internationalen Vergleich bietet Deutschland keine guten Rahmenbedingungen für eine volkswirtschaftlich optimale Nutzung des Eigenkapitals, das Finanzinvestoren zur Verfügung stellen können. Die Private-Equity- und Venture-Capital-Industrie fordert seit Jahren bessere Rahmenbedingungen zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.

Die Bundesregierung hatte auch im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Eigenkapitalbeteiligungen vorgesehen. Dies soll durch den am 15. August 2007 beschlossenen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) erreicht werden, der sowohl ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz als auch eine Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vorsieht. Am 24. Oktober 2007 hat das Bundeskabinett einen Entwurf für ein Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) beschlossen. Das Risikobegrenzungsgesetz ergänzt das MoRaKG und fasst acht Maßnahmen zusammen, die negativen Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren auch tätig sind, entgegenwirken sollen.


Kernpunkte im Überblick


Abgestimmtes Verhalten – Das Risikobegrenzungsgesetz soll den Tatbestand des abgestimmten Verhaltens (acting in concert) erweitern und konkretisieren. Zukünftig werden Vereinbarungen erfasst, bei denen es um den Emittenten oder den Erwerb von dessen Aktien geht.

Verschärfung der Rechtsfolgen – Bisher stehen dem Aktionär seine Stimmrechte so lange nicht zu, bis er seiner Meldepflicht nachgekommen ist. Dadurch kann ein Aktionär zwischen zwei Hauptversammlungen unbemerkt ein Aktienpaket aufbauen, erst zum Stichtag seine Meldepflicht erfüllen und damit einen Stimmrechtsverlust in der Hauptversammlung vermeiden. Künftig wird der Stimmrechtsverlust, sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen ist und die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen wurde, auf die sechs Monate ab Nachholung der Mitteilung verlängert. Durch diese Gestaltung entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit.

Meldedichte – Auch bei der Meldedichte sieht der Entwurf eine Verschärfung vor. Zukünftig werden Finanzinstrumente, die das Recht verleihen, mit Stimmrechten verbundene Aktien eines Emittenten zu erwerben, mit den zu meldenden Stimmrechten zusammengerechnet. Neue Schwellen können durch diese Aggregation erreicht werden.

Inhaber wesentlicher Beteiligungen – Zukünftig sollen Aktionäre ab einer zehnprozentigen Beteiligung auf Verlangen des Emittenten verpflichtet sein, die Ziele, die sie mit dem Anteilserwerb verfolgen, und eventuelle Änderungen mitzuteilen. Anzugeben ist insbesondere, ob durch die Investition strategische Ziele umgesetzt oder Handelsgewinne erzielt werden sollen. Zudem ist zur Herkunft der zum Erwerb der Stimmrechte eingesetzten Mittel anzugeben, ob es sich um Fremd- oder Eigenmittel handelt.

Der Emittent hat die erhaltenen Informationen ebenso zu veröffentlichen wie die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nicht erfüllt wurde. Eine weitere Sanktionierung ist nicht vorgesehen, kann aber nach vorhandenen Regeln insiderrechtliche Themen auslösen. Außerdem besteht das Risiko, ein neues Geschäftsfeld für Berufskläger zu eröffnen.

Transparenz für Namensaktien – Transparenz über Aktionäre und die Höhe ihrer Beteiligung ist bei Namensaktien aufgrund des zu führenden Aktienregisters deutlich leichter herzustellen als bei Inhaberaktien. Dennoch ist häufig nur ein geringer Teil der Aktionäre aus dem Aktienregister ersichtlich, da viele Aktieninhaber sich sogenannter Nominee-Eintragungen bedienen.

Die Eintragung von Legitimationsaktionären für Aktien, die dinglich einem anderen gehören, bleibt weiterhin zulässig, kann aber durch Satzungsregelung, zum Beispiel die Einführung von Schwellenwerten, die die Eintragung des wahren Inhabers verlangen, eingeschränkt werden.

Zudem kann die Gesellschaft von dem im Aktienregister Eingetragenen Auskunft darüber verlangen, für wen er die Aktien hält. Dieser gesetzliche Auskunftsanspruch setzt sich über die gesamte Verwahrkette bis zu demjenigen fort, dem die Aktien gehören.

Entspricht der Eingetragene dem Auskunftsanspruch nicht fristgerecht oder fehlt die satzungsgemäße Eintragung im Aktienregister, bestehen die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht.

Informationsrechte der Belegschaft – Eine übernahmerechtliche Pflicht zur Unterrichtung der Belegschaft im Fall einer Unternehmensübernahme soll von den börsennotierten Gesellschaften auch auf nicht börsennotierte Unternehmen erstreckt werden, wenn sich die Kontrolle am Unternehmen ändert.

Weitere Maßnahmen – Bei den weiteren vorgeschlagenen, jetzt aber noch nicht geregelten Maßnahmen handelt es sich um die Verbesserung der Transparenz bei Verkäufen von Kreditverträgen und -forderungen sowie um eine stärkere Beobachtung der Investoren durch Bafin und Deutsche Bundesbank.

Autor: Daniela Weber-Rey ist Rechtsanwältin und Partner bei Clifford Chance sowie im Ausschuss Corporate Governance und Gesellschaftsrecht bei der EU-Kommission.

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