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„Unsere europäischen Nachbarn haben für attraktive Rahmenbedingungen der Finanzaufsicht gesorgt”

Veröffentlicht am:  27. Dezember 2007

Mit der 9. Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung zwar verbessert, doch darüber hinaus droht die Regulierungsdichte zuzunehmen. In erster Linie sind davon die Arbeitgeber betroffen, deren Bundesvereinigung derzeit an vielen Fronten ringt.

Fragen: Pascal Bazzazi

Antworten: Alexander Gunkel, Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

dpn: Herr Gunkel, der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren die Rahmenbedingungen in der bAV eher eingeschränkt, im besten Fall bewahrt. Pensionsfonds scheinen hier die Ausnahme zu sein. Nun hat der Gesetzgeber mit der 9. VAG-Novelle deren Rahmenbedingungen erneut verbessert, oder nicht?


Gunkel:
Die 9. VAG-Novelle ist ein echter Fortschritt, für den wir lange gekämpft haben. Vor allem, wenn nun die Nachschusspflichten für die Unternehmen im Fall einer Unterdeckung endlich flexibilisiert werden, können Pensionsverpflichtungen deutlich liquiditätsschonender ausfinanziert werden. Die neuen Regelungen schaffen für Unternehmen zudem größere Planungssicherheit, weil sie aufgrund des auf zehn Prozent erweiterten Unterdeckungskorridors und der flexibleren Vorgaben nicht jederzeit damit zu rechnen haben, Nachschüsse leisten oder Garantien geben zu müssen. In Zukunft dürften wir durchaus mehr und höher dotierte Unternehmenspensionsfonds sehen.


dpn: Aber trotz aller Fortschritte bleiben ärgerliche Hemmnisse. Insbesondere ist die Auslagerung der nicht erdienten Anwartschaften nach wie vor nicht ausdrücklich geregelt.


Gunkel:
Richtig. Dies sollte der Gesetzgeber ebenfalls beizeiten klarstellen. Wir verstehen nicht, warum die Abbildung des Future Service über einen Pensionsfonds nicht möglich sein soll. Die Begründung mit den angeblich drohenden Steuerausfällen ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Bei einer Weiterführung der Direktzusage kann der Arbeitgeber schließlich unbegrenzt gewinnmindernde Rückstellungen bilden. Warum soll die Abbildung der gleichen Zusage dann nicht über eine Dotierung in Pensionsfonds möglich sein?


dpn: Denken Sie, dass der Liechtensteiner Pensionsfonds der LV 1871 zur Erkenntnis der Politik beigetragen hat, die Rahmenbedingungen verbessern zu müssen? In der Bundestagsdebatte klang zumindest durch, dass man die Gefahr der Abwanderung der Pensionsfonds erkannt hat.


Gunkel:
Ich bin mir sicher, dass das europäische Umfeld bei der Entscheidung des Gesetzgebers eine wichtige Rolle gespielt hat. Es ist bekannt, dass unsere europäischen Nachbarn – und nicht nur Liechtenstein – für attraktive Rahmenbedingungen der Finanzaufsicht gesorgt haben und damit bei Finanzdienstleistern und Unternehmen werben. Hierauf haben wir immer wieder hingewiesen. Es wäre gut, wenn unsere Finanzpolitiker sich mit gleichem Einsatz für unseren Finanzplatz einsetzen.


dpn: Auch nach der 9. VAG-Novelle verfügen Liechtensteiner Pensionsfonds über gewisse Standortvorteile. Denken Sie, dass damit der Anreiz von Verlagerungen weiterhin besteht?


Gunkel:
Mit der 9. VAG-Novelle hat der Gesetzgeber die Vorschriften für Pensionsfonds im Aufsichtsrecht europäischen Standards weitgehend angenähert und ist damit zumindest nicht allzu sehr über die EU-Pensionsfondsrichtlinie hinausgegangen. Die grundsätzliche Entscheidung, das Aufsichtsregime für Pensionsfonds anders als für die versicherungsförmigen Versorgungsträger zu regeln und zu flexibilisieren, ist damit gefällt. Das ist in jedem Fall ein deutlicher Fortschritt. Nun wird die weitere Entwicklung zeigen, ob die deutsche Umsetzung den Bedürfnissen der Praxis ausreichend gerecht wird oder ob an der einen oder anderen Stelle gegebenenfalls nachjustiert werden muss.


dpn: Derzeit wird in der bAV Vorsorge an vielen Fronten gerungen. Manche davon sind Nebenkriegsschauplätze, bei anderen werden weitreichende Entscheidungen getroffen. Wie bewerten Sie die anstehende Neuregelung des Versorgungsausgleichs?


Gunkel:
Eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich unverzichtbar. Das derzeitige Recht ist in seiner Komplexität für alle Beteiligten nahezu undurchschaubar geworden, selbst für Anwälte und Gerichte. Wir begrüßen daher die Absicht des Justizministeriums, den Versorgungsausgleich zu reformieren. Für uns ist aber maßgeblich, dass Aufwand und Bürokratie für die Unternehmen in Grenzen gehalten werden. Der aktuelle Referentenentwurf des Ministeriums trägt dem mit einigen Erleichterungen durchaus Rechnung, beispielsweise durch einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich bei Kurzehen bis drei Jahre oder bei geringen Ausgleichswerten.


dpn: Ungemach droht den Unternehmen nichtsdestotrotz. Möglicherweise müssen die Arbeitgeber auch außerhalb der Hinterbliebenenrente bald Menschen versorgen, die nie ihre Mitarbeiter waren.


Gunkel:
Das stimmt. Einige Regelungen des Diskussionsentwurfs machen uns große Sorgen. Die Möglichkeit zur externen Teilung von Versorgungsanwartschaften ist derzeit nicht regelmäßig, sondern nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Damit müssten die Unternehmen mit den geschiedenen Ehegatten also völlig betriebsfremde Personen in ihre Versorgungswerke aufnehmen. Es wäre sinnvoller, wenn sie in jedem Fall den Ex-Gatten des Versorgungsberechtigten abfinden können. Außerdem sind dem derzeitigen Entwurf zufolge auch verfallbare Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einbezogen, obwohl niemand vorhersagen kann, ob diese verfallbaren Anwartschaften jemals unverfallbar werden. Auch die Tatsache, dass unverfallbare Anwartschaften regelmäßig nur einen geringen Wert haben, spricht dafür, sie aus dem Versorgungsausgleich herauszuhalten.


dpn: Auch aus dem Bundesjustizministerium kommt neue Bürokratie, in Gestalt eines Referentenentwurfs für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Dieser sieht vor, Pensionsverpflichtungen zukünftig marktgerecht zu bewerten. Dies betrifft allerdings entgegen dem Maßgeblichkeitsprinzip nur die Handels-, nicht aber die Steuerbilanz.


Gunkel:
Wenn das „BilMoG“ fordert, Pensionsrückstellungen marktgerecht zu bewerten, ist das zunächst zu begrüßen. Falsch ist jedoch die Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips. Hier entsteht mehr Bürokratie, schon durch die Notwendigkeit eines zweiten Gutachtens zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen. Selbst der Referentenentwurf spricht von einer Mehrbelastung von 50 bis 75 Millionen Euro nur für zusätzliche Gutachten. Und das bei einem Gesetz, dessen erklärtes Ziel der Bürokratieabbau ist! Wenn man die marktgerechte Bewertung der Pensionsrückstellungen umsetzt, dann sollte dies konsequent geschehen, also in der Handels- und der Steuerbilanz.


dpn: Auch die Tatsache, dass zukünftig Rückstellungen für verfallbare Anwartschaften frühestens ab dem 27. Lebensjahr beziehungsweise erst mit Eintritt der Unverfallbarkeit erfolgen dürfen, während eben diese Unverfallbarkeit schon mit 25 eintritt, zeugt nicht von systematischem Vorgehen des Gesetzgebers.


Gunkel:
Anders als bei der letzten Absenkung des Unverfallbarkeitsalters von 35 auf 30 Jahre ist man dieses Mal tatsächlich unsystematisch vorgegangen. Die steuerliche Flankierung ist nicht hinreichend. Aktuariell korrekt müssten Rückstellungen spätestens ab dem Alter 23 zu bilden sein. Wir hoffen aber, bei der Politik hier bei späteren Gesetzgebungen mit unseren Argumenten durchzudringen.


dpn: Gesetzt den Fall, das Bundesarbeitsgericht erklärt Millionen bestehender Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen höchstrichterlich für unwirksam: die Volumina der Rückabwicklungen gingen dann in die Milliarden. Wie würde die BDA dann das diesbezügliche Verhältnis der Arbeitgeber zu Versicherern beziehungsweise Vermittlern bewerten?


Gunkel:
Mit dem Recht der Beschäftigten auf eine Entgeltumwandlung hat der Gesetzgeber besonders die Direktversicherung gefördert, obwohl ja gerade dort gezillmerte Tarife üblich waren. Insofern war es nicht weiter erstaunlich, dass insbesondere diejenigen Unternehmen, die bislang noch keine bAV hatten – also insbesondere Kleinbetriebe – diesen Durchführungsweg und damit gezillmerte Tarife gewählt haben. Es kann daher überhaupt nicht sein, dass nun diejenigen Arbeitgeber, die dem erklärten Willen des Gesetzgebers gefolgt sind, anschließend gerichtlich dafür in die Haftung genommen werden können.


dpn: Je nachdem könnte aber gerade das in Erfurt herauskommen. Wer hat denn dann den Schaden?


Gunkel:
Die meisten Fälle dürften sich – auch im Zusammenhang mit den Übertragungsabkommen der Versicherer – mit der Zeit auswachsen. In den anderen Fällen sollten die inzwischen regelmäßig erteilten Haftungsfreistellungen der Versicherer gegenüber den Arbeitgebern greifen. Darüber hinaus würde es auf den Einzelfall ankommen.


dpn: Auch unter portugiesischer Ratspräsidentschaft konnte Anfang Dezember kein Kompromiss zur EU-Portabilitätsrichtlinie gefunden werden. Ist die Richtlinie tot oder nur scheintot?


Gunkel:
Tot ist sie nicht. Aber der überarbeitete Kommissionsvorschlag stellt – beispielsweise wegen der Kürzung der Unverfallbarkeitsfristen – überhaupt keine Basis mehr für eine Einigung dar. Der Vorschlag, der unter der deutschen Ratspräsidentschaft erarbeitet worden ist, wäre unseres Erachtens nach wie vor eine gute Grundlage für eine Verständigung. Mit Unverfallbarkeitsfristen von fünf Jahren, einer Begrenzung auf Neuzusagen und mit einem Mindestalter von 25 Jahren könnte man vielleicht zu einer Einigung kommen. Kurzfristig erwarten wir aber keine Verständigung.


dpn: Geht der Trend – von Ausnahmen wie der 9. VAG-Novelle abgesehen – in Brüssel oder Berlin dahin, die Rahmenbedingungen der bAV einzuschränken? Könnte die bAV zu einer überregulierten Form der Gehaltszahlung degenerieren?


Gunkel:
In der Tat. Die bAV ist lange als personalpolitisches Instrument genutzt worden. Diese Zielsetzung ist in jüngster Zeit in den Hintergrund getreten. Stattdessen wird die bAV zunehmend als betriebliche Sozialleistung gesehen und als effizienter Weg zum Ausgleich von Versorgungslücken durch das sinkende Niveau der gesetzlichen Rente. Mit der richtigen Entscheidung, die beitragsfreie Entgeltumwandlung über 2008 hinaus zu verlängern, wird diese Zielsetzung noch einmal betont. Wir hoffen, dass daneben aber auch die personalpolitischen Möglichkeiten der bAV, wie Mitarbeiter zu gewinnen, Motivation zu fördern und Leistung zu belohnen, wieder stärkeres Gewicht erhalten.


dpn: Da wird es entscheidend auf die Politik ankommen. Was versprechen Sie sich von Münteferings Nachfolger Olaf Scholz?


Gunkel:
Wir wissen, dass Herr Scholz ein versierter Experte des Arbeitsrechts ist. Er hat erst kürzlich betont, dass der in den letzten Jahren erreichte Ausbau der bAV nicht durch falsches Handeln gefährdet werden darf. Das sehen wir genauso. Deshalb bin ich zuversichtlich, dass wir in Fragen der bAV viel Übereinstimmung mit ihm haben werden.

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