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Neue Finanzinstrumente für Ogaw-Fonds

Veröffentlicht am:  04. September 2007
— Autor: Roland Baum ist Anwalt im Baum Financial Services Law Team und spezialisiert auf die Beratung von Asset Managern, Investmentgesellschaften und Banken.

Auf europäischer Ebene wird bereits seit einiger Zeit die Liberalisierung der Anlagevorschriften für EU-richtlinienkonforme Investmentfonds (Ogaw) unter dem Stichwort „Eligible Assets“ vorangetrieben.

Zur Vermeidung weiterer Wettbewerbsnachteile für die deutsche Fondsindustrie insbesondere gegenüber Luxemburg hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) entschlossen, ihre Verwaltungspraxis bereits jetzt den neuen großzügigen Regeln anzupassen und nicht die entsprechende Novellierung des Investmentgesetzes Ende 2007 abzuwarten. Dadurch erweitert sich das Anlagespektrum unter den Publikumsfonds für Versicherungen und andere institutionelle Anleger.

Über die neue Praxis geben ein mit dem BVI abgestimmter und auf der Internetseite der Bafin erhältlicher Fragenkatalog und das BafinJournal 07/07 Auskunft.


Erwerbbarkeitsprüfung von Wertpapieren


Kernpunkt der Liberalisierung ist die Erwerbbarkeitsprüfung von Wertpapieren. Ist das Risikomanagement der KAG in der Lage, die betreffenden Risiken zu bewerten, und sind einige grundsätzliche Kriterien wie das Fehlen einer Nachschusspflicht und die Möglichkeit der Bewertbarkeit und der Handelbarkeit gegeben, so können jetzt auch Beteiligungen an geschlossenen Fonds erworben werden, wenn diese über geeignete Unternehmenskontrollen verfügen und einzelstaatlichen Anlegerschutzvorschriften unterliegen. Dabei gilt keine Durchschaupflicht. Der geschlossene Fonds selbst kann also in Vermögenswerten und Derivaten investiert sein, in die ein EU-richtlinienkonformes Sondervermögen nicht direkt anlegen dürfte.

Eine weitere interessante Änderung betrifft den Erwerb strukturierter Produkte mit derivativer Komponente.

Nach der neuen Praxis sollen Produkte, die die Entwicklung eines Basiswertes 1:1 abbilden (Delta 1-Zertifikate), mangels eines eingebetteten derivativen Instruments aufsichtsrechtlich keine Struktur mit derivativer Komponente mehr darstellen. Ein eingebettetes Derivat sei bei solchen Produkten nicht zu erkennen, da es insbesondere an einer Hebelfunktion fehle.

Diese Einschätzung führt dazu, dass eine Zerlegung der Delta 1-Zertifikate nicht mehr notwendig ist, was wiederum ermöglicht, über eine solche Zertifikatestruktur ebenfalls indirekt in Finanz- und Vermögenswerte wie Rohstoffe und Edelmetalle zu investieren, die direkt nicht erworben werden dürften.

Auch hinsichtlich des Einsatzes von Derivaten ist eine erfreuliche Entwicklung zu verzeichnen. Zum einen gelten jetzt auch Derivate auf Merkmale von Basisinstrumenten, etwa Dividendenströme, Volatilität, Duration, als erwerbbar, da dem Fondsmanagement ermöglicht werden soll, spezifische Risiken kaufen oder verkaufen zu können.


Weites Spektrum von Finanzindizes


Zum anderen wird das Spektrum der Finanzindizes erweitert, auf die sich ein Derivat beziehen darf. Auf diese Weise werden Katastrophen-/Event-Linked-Bonds für die Investmentfonds erwerbbar. Waren bisher zu diesem Zweck nur von der Aufsicht anerkannte Finanzindizes erlaubt, bei denen auf die Gängigkeit und die Zusammensetzung mit Vermögensgegenständen im Sinne des Investmentgesetzes abgestellt wurde, wird nunmehr die Verantwortung für die Verwendung von Finanzindizes auf die KAGs übertragen. Bei der Gestaltung eines entsprechenden Finanzindex ist darauf zu achten, dass seitens der EU-Behörden eine bestimmte Diversifikation, eine adäquate Benchmark und angemessene Veröffentlichung vorausgesetzt werden. Nach Vorgabe der Bafin soll der Finanzindex mindestens fünf Komponenten enthalten, wobei jedes Element bis zu 20 Prozent des Index ausmachen darf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Quote ausgeweitet werden. Der Index hat die Entwicklung einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten in aussagekräftiger Weise zu messen und seine Zusammensetzung muss nach definierten Regeln erfolgen, die dem Nutzer eine Nachbildung ermöglichen. Die entsprechenden Daten müssen öffentlich verfügbar sein.

Die Bafin weist darauf hin, dass eine Zerlegung des Underlyings zur Anrechnung auf das Anlage- und Emittentenrisiko nicht mehr erfolgen müsse. Das eröffnet die Möglichkeit durch Stellung entsprechender Sicherheiten im Rahmen des Paragrafen 22 Absatz 6 der Derivate-Verordnung EU-richtlinienkonforme 1-Emittenten-Fonds aufzulegen. Damit wird das EU-richtlinienkonforme Sondervermögen zu einem Mantel für komplexe Anlagestrategien, die bisher der Zertifikate-Industrie vorbehalten waren.

Die Bafin wird auch die vorgeschlagende Handhabung von Hedgefonds-Indizes übernehmen. Diese orientiert sich ganz wesentlich an den Anforderungen für „normale“ Finanzindizes. Es muss zudem ausgeschlossen sein, dass der Anbieter sich für die Einbindung von Produkten in den Index bezahlen lässt, und die als „backfilling“ bezeichnete Neuberechnung ist untersagt.

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