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Wie frischer Tau auf Blüten

Veröffentlicht am:  04. September 2007
— Prof. Dr. Reinhold Höfer, Geschäftsführer der Höfer Vorsorge-Management GmbH & Co. KG

In der betrieblichen Altersversorgung steckt derzeit so richtig Dynamik: Die Bedeutung des Pensionsfonds steigt, viele Versorgungswerke müssen für die Rente mit 67 fit gemacht werden – und die Sozialabgabenfreiheit in der Entgeltumwandlung bleibt. dpn sprach darüber mit Professor Dr. Reinhold Höfer.

Fragen: Pascal Bazzazi

Antworten: Prof. Dr. Reinhold Höfer, Geschäftsführer der Höfer Vorsorge-Management GmbH & Co. KG

dpn: Herr Professor Höfer, „Pensionsfonds werden zur festen Größe in der bAV“ titelt Towers Perrin in ihrem Pensionsfonds Survey 2007. Teilen Sie diese Meinung?


Prof. Dr. Reinhold Höfer:
Der Pensionsfonds als Durchführungsweg hat in der Tat durch die 7. VAG-Novelle einen Schub erfahren. Das bedeutet aber nicht, dass damit alle offenen Baustellen beseitigt sind. Vor allem die bilanzielle Behandlung des Pensionsfonds bei nicht versicherungsförmiger Garantie wurde vom Gesetzgeber handelsrechtlich problematisch gestaltet. Die Tatsache, dass ein Pensionsfonds gemäß Paragraf 341 Absatz IV Satz 2 in Verbindung mit Paragraf 341d HGB seine Aktiva zu Marktpreisen bewerten muss, kann zu überraschenden Nachschusspflichten für die dotierenden Unternehmen führen. Hat ein Pensionsfonds beispielsweise in Renten investiert, so entstehen ihm bei einem Zinsanstieg in Abhängigkeit von der Restlaufzeit buchhalterische Kursverluste und in der Folge eine Deckungslücke, obwohl sich an der Solidität der Ausfinanzierung des Pensionsfonds nichts geändert hat. Im Gegenteil, auf der Passivseite in der Bilanz des Arbeitgebers können die künftigen Pensionszahlungen bei einem steigenden Zinssatz sogar stärker diskontiert werden, so dass die Pensionsverpflichtungen geringer bewertet werden. Und zur Verwunderung des CFO meldet sich dann trotzdem der Pensionsfonds mit der Aufforderung zum Nachschuss.


dpn: Es kommt dann also zu Nachschusspflichten infolge Unterdeckung bei Überschreiten der Toleranzen des Paragrafen 115 Absatz II VAG. Meinen Sie daher, dass der Gesetzgeber erstens die Unterdeckungsgrenze für die Nachschusspflichten anheben und zweitens Pensionsfonds wie Lebensversicherer bilanzieren lassen sollte, weil die im Anlagevermögen nur bei nachhaltigem Wertverlust abschreiben müssen?


Höfer:
Beides wäre zweifelsohne eine sinnvolle Verbesserung der Rahmenbedingungen. Allerdings wird man dann wie bei Lebensversicherern den Ausweis stiller Reserven und stiller Lasten verlangen müssen.


dpn: Halten Sie es in der Praxis für einen Nachteil des Pensionsfonds, dass dem Ruheständler – zumindest bei in Deutschland aufgelegten Fonds – kein Kapitalwahlrecht zusteht?


Höfer:
Nun, 30 Prozent kann er ja als Kapitalleistung auszahlen. Es wäre jedoch sicherlich für den Pensionsfonds kein Nachteil, wenn er trotz seines Namens auch unbegrenzt Kapitalleistungen gewähren könnte. Aber hohe Kapitalleistungen bringen nicht nur Vorteile für den Begünstigten mit sich, denken wir nur an die dann hohe Steuerbelastung infolge der Progression.


dpn: Wie sehen Sie denn im Markt die Trends in dem Dreieck Direktzusagen, CTAs und Pensionsfonds, auch angesichts des Vordringens der internationalen Rechnungslegung?


Höfer:
Grundsätzlich haben wir es hier mit einem Thema zu tun, das stark interessengeprägt diskutiert wird. Aber aus steuerlichen und finanzpolitischen Gründen wird die Direktzusage immer ihren festen Platz in der betrieblichen Vorsorge haben. Sie kann kostengünstig – also ohne großen Verwaltungsapparat – durchgeführt werden, Genehmigungsverfahren entfallen, daher ist sie flexibler, und in der Vermögenslage eröffnet sich ein breiteres Spektrum. Und die Einrichtung eines CTA ändert ja überhaupt nichts an der Existenz einer bestehenden Direktzusage. Nach wie vor sind über 50 Prozent der Finanzmittel der bAV in Direktzusagen investiert; und wenn auch dieser Prozentsatz in Zukunft etwas abnehmen könnte, werden wir weiterhin absolut ansteigende Pensionsrückstellungen sehen.


dpn: Auch die Bedeutung von CTAs nimmt zu, besonders bei Großunternehmen. Aber werden die oft genannten Ziele und Effekte – unter anderem Bilanzverkürzung, bessere Eigenkapitalrendite, Insolvenzschutz – nicht im Wesentlichen durch eine Verschiebung von Posten zwischen Bilanz, GuV und Anhang erreicht und sind damit für jeden geübten Analysten und Bilanzleser ein Null-Summen-Spiel?


Höfer:
Das CTA hat im internationalen Konzernabschluss bei börsenorientierten Unternehmen durchaus Sinn. Es wird der angelsächsische Pensionsfonds nachempfunden. Durch die Übertragung auf den Treuhänder wird Vermögen des Unternehmens zwecks Absicherung der Versorgung unwiderruflich ausgelagert und damit die Ausfinanzierung der Versorgung unternehmensunabhängig betrieben. Dies verbessert das Rating, damit den Marktwert des Unternehmens und eventuell dessen Kreditwürdigkeit.


dpn: Zu einem anderen Thema: Wie hat die Erhöhung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre in der Praxis schon ihren Einfluss geltend gemacht?


Höfer:
Hier ist erheblicher Beratungsbedarf entstanden. Die Unternehmen stellen ihre Versorgungssysteme auf den Prüfstand, die oft völlig überarbeitet werden müssen. Der Gesetzgeber hat hier ja einige Fragen offengelassen. Dies betrifft unter anderem die Unverfallbarkeit, die an die neuen Altersgrenzen angepasst werden muss. Auch ist häufig die Beginnleistung nach Alter 65 nicht definiert. Ebenso stellt sich die Frage nach der Berechnung der Unverfallbarkeit.


dpn: Dieser Punkt ist noch strittig, vor allem wenn das Unternehmen in seiner Zusage ausdrücklich auf das Endalter 65 abgestellt hat. Darf der Arbeitgeber auch in diesem Fall den Unverfallbarkeitsquotienten auf Basis der neuen Regelaltersgrenze 67 berechnen, also zum Nachteil das Arbeitnehmers einen geringeren Quotienten ermitteln?


Höfer:
Wir meinen: Ja. Die Regelaltersgrenze von 65 gilt in Deutschland seit 1916. Daher muss man dem Arbeitgeber den Vertrauensschutz zubilligen, dass er die Berechnung des Unverfallbarkeitsquotienten an die geltende Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rente knüpfen wollte. Ab 2008 sind Unverfallbarkeitsbescheide zu berechnen, und wenn der Gesetzgeber bis dahin nicht für Klarheit sorgt, werden die ersten Musterfälle von den Gerichten zu entscheiden sein.


dpn: Aber auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz macht eine Überarbeitung der Versorgungszusagen nötig?


Höfer:
Dem Gesetz zufolge sind altersabhängige Ungleichbehandlungen nur noch zulässig, wenn sie objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Nun kann man trefflich darüber streiten, wann diese Bedingungen erfüllt sind. Vermutlich wird beispielsweise ein Ausschluss von Mitarbeitern, die erst ab einem bestimmten Alter in das Unternehmen eingetreten sind, nicht mehr leicht durchzusetzen sein. Altersunabhängige Wartezeiten für die Leistungsgewährung werden jedoch noch Bestand haben. Völlig offen ist auch die Frage, wie altersabhängige oder altersdifferenzabhängige Leistungsminderungen und -ausschlüsse bei der Hinterbliebenenversorgung zu handhaben sind. Generell empfiehlt es sich, kritische Passagen zu entfernen, wenn sie keine große materielle Bedeutung haben.


dpn: Sieht man von der anstehenden Revision des Urteils des LAG München vor dem BAG ab, so kann sich die Branche in der bAV derzeit über Entspannung an mehreren Fronten freuen. Da ist zunächst einmal die Fortsetzung der Sozialversicherungsfreiheit in der Entgeltumwandlung. Hier bleibt Arbeitnehmern, Unternehmen und Versorgungsträgern sicher einiges erspart, denkt man beispielsweise nur an die schon diskutierten Umwidmungsmodelle, die vermutlich neue Probleme und Rechtsfragen aufgeworfen hätten.


Höfer:
Diese Umwidmungsmodelle wären in der Tat kompliziert geworden. Beispielsweise wären Fragen der Unverfallbarkeit und des Insolvenzschutzes völlig offen und hätten vielleicht erst vor Gericht geklärt werden können. Ja, die Fortsetzung der Sozialversicherungsfreiheit erspart es uns sicher, viele neue Lösungen für viele neue Probleme entwickeln zu müssen. Grundsätzlich ist die Verlängerung der Beitragsfreiheit in der Entgeltumwandlung natürlich sehr zu begrüßen, und die Bundesregierung verweist zu Recht darauf, dass die Beitragsausfälle in der Sozialversicherung sich in Grenzen halten und durch die bessere Versorgung großer Teile unserer Erwerbsbevölkerung auf Dauer überkompensiert werden. Ein Ende der Sozialabgabenfreiheit hätte auf die Entgeltumwandlung gewirkt wie strenger Frost auf Blüten, und stattdessen haben wir nun frischen Tau auf Blüten.


dpn: Als kleinen Wermutstropfen sieht der Gesetzesentwurf eine Senkung des Lebensalters für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr vor.


Höfer:
Nun, das wird die Zusagebereitschaft der Unternehmen nicht unbedingt fördern, aber aus europarechtlichen Erwägungen ist dieser Schritt nachvollziehbar. Generell gilt die Neuregelung aber auch nur für ab 2009 erteilte Neuzusagen. Weniger überzeugend ist jedoch, dass nach der neuen Fassung des Paragrafen 6a des Einkommensteuergesetzes der Versorgungsaufwand für verfallbare Anwartschaften bei Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen steuerlich erst für Arbeitnehmer anerkannt werden soll, die das 27. Lebensjahr vollendet haben. Man muss grundsätzlich fragen, ob das Mindestalter für die steuerliche Anerkennung nicht vollständig aufgegeben werden sollte, denn bei den externen Durchführungswegen gibt es diese Beschränkung ja auch nicht.


dpn: Von der EU-Portabilitäts-Richtlinie, deren Zukunft nach den jüngsten Entwicklungen im Rat und im Parlament ungewiss ist, geht zurzeit keine Gefahr aus, oder?


Höfer:
Es sieht so aus. Im Rat ist Einstimmigkeit nötig, und nachdem nun die Niederlande den deutschen Kompromissvorschlag abgelehnt haben und das Straßburger Parlament einen modifizierten Entwurf beschlossen hat, dürfte es noch schwieriger werden, im Rat den notwendigen Konsens herzustellen. Die Vorstellungen der Politiker sind aber hier auch nicht wirklich zielführend. Denken Sie nur daran, dass dem Entwurf der Kommission zufolge Anwartschaften dynamisiert werden sollen. Wieso sollte ein Unternehmen, das eine betriebliche Vorsorge freiwillig anbietet, sich auf solche Zwangsmaßnahmen einlassen? Hinzu treten simple praktische Fragen: Woran soll denn die Dynamisierung gemessen werden? Am Preisniveau? Am Zinsniveau? National oder international? Das ist zwar gut gemeint, doch die Verbreitung der Altersversorgung fördern wir besser mit Augenmaß, Vertragsfreiheit und einem Gespür für das ökonomisch Machbare.

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