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LV 1871 schafft Pensionsfonds in Liechtenstein

Veröffentlicht am:  27. Februar 2007

Drei Wochen nach Inkrafttreten der Pensionsfonds-Gesetzgebung in Liechtenstein hat die LV 1871 dort einen Pensionsfonds aufgelegt. Damit haben deutsche Unternehmen nun die Möglichkeit, den Durchführungsweg Pensionsfonds zu nutzen – beispielsweise zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen – und dabei von der liberalen Gesetzgebung des Fürstentums zu profitieren, heißt es bei der LV 1871.

Noch mehr Anlagespielraum

Liechtenstein als EWR-Mitglied hat die EU-Pensionsfondsrichtlinie anders als Deutschland eng an dem Wortlaut der Richtlinie umgesetzt. Das eröffnet vor allem mehr Spielräume bei der Kapitalanlage, lösen doch Unterdeckungen nicht automatisch Nachschusspflichten aus.

Zwar sind seit Herbst 2005 Pensionsfonds auch in Deutschland von versicherungsförmigen Garantien befreit, jedoch ist die Nachschusspflicht im Falle einer vorübergehenden Unterdeckung restriktiver geregelt. So heißt es im Paragrafen 115 II VAG: „Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung als gewährleistet angesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt...“ Im Umkehrschluss: Eine Unterdeckung von mehr als fünf Prozent löst Nachschusspflicht aus. „Ohne die Einschränkungen des Paragrafen 115 VAG können wir bei einer vorübergehenden Unterdeckung flexibler reagieren und den Arbeitgebern mehr Planungssicherheit geben,“ erläutert Martin Großmann, Mitglied der Geschäftsleitung der LV 1871 Pensionsfonds AG. Da auch die Beschränkung auf den IAS 19-Zinssatz der Festverzinslichen entfällt, kann mit den tatsächlich zu erwartenden Renditen kalkuliert werden. Damit ist auch der Liquiditätsbedarf bei der Übertragung der Versorgungsverpflichtung geringer; ein Aspekt, der auslagerungswillige Arbeitgeber besonders interessieren dürfte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Arbeitgeber auch bei Auslagerung auf Pensionsfonds – sei es in Deutschland oder in Liechtenstein – am Ende immer für die Erfüllung ihrer Versorgungszusage haften.

Für die Arbeitnehmer wiederum besonders komfortabel ist das in Deutschland bei Pensionsfonds nicht mögliche Kapitalwahlrecht, schreibt hier doch Paragraf 112 VAG I die Altersrente vor. Andererseits hat das BMF-Schreiben vom 17. November 2005 klargestellt, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden unschädlich ist. Insofern kann ein in Liechtenstein aufgelegter Pensionsfonds das Kapitalwahlrecht anbieten und trotzdem die Förderung nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG ermöglichen; ein hierzulande den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse vorbehaltenes Privileg. PBA

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