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Klaus Morgenstern: Zeitkonten ab ins Pflichtprogramm Von Klaus Morgenstern, Freier Wirtschaftsjournalist


Veröffentlicht am:  08. Januar 2007
— Autor: Klaus Morgenstern

Lebensarbeitszeitkonten erfreuen sich vor allem deshalb großer Beliebtheit, weil sie wenig regulatorische Fesseln tragen. Das sollte auch so bleiben, mit einer Ausnahme: Es ist an der Zeit, dass dem Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nun auch der Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Arbeitszeitkonten folgt.

Angesichts einer solchen Aufforderung wittern viele wieder den Geruch gesetzgeberischer Gängelei. Aber wenn sie sich zuvor in jenen Unternehmen umhören, die bereits aus eigenem Antrieb Zeitkontenmodelle installierten, gehen sie vielleicht nicht sofort in Abwehrhaltung.

Fakt ist: Das Recht auf Entgeltumwandlung hat seit dem Jahr 2002 in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen ungeheuren Schub ausgelöst. Das lädt zur Wiederholung ein.

Die Entgeltumwandlung, sprich die Vorsorge mit Kapital, ist wichtig. Aber Geld allein löst nicht alle Probleme. Kein Arbeitnehmer weiß heute, wie es um seine Leistungsfähigkeit und Gesundheit einige Jahre vor Rentenantritt bestellt sein wird. Er weiß auch nicht, ob seine Leistungen wenige Jahre vor dem Gang aufs Altenteil noch gefragt sein werden. Derzeit leiden viele Unternehmen am Jugendwahn, missachten den Faktor Erfahrung. Allein Appelle aus den Reihen der Politik kurieren sie davon nicht.

Beide Risikofaktoren – Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarkt – lassen sich aber allein mit der Entgeltumwandlung nicht in den Griff bekommen. Ein vorzeitiger Rentenbeginn führt zu erheblichen Abschlägen bei der gesetzlichen Rente. Diese Abschläge fressen zu einem großen Teil die Betriebsrente, die auf dem Wege der Entgeltumwandlung angespart worden ist, gleich wieder auf.

Eine Regierung, die A sagt, muss auch B sagen. Sprich: Spätestens auf die Beschlussfassung zur Heraufsetzung des Renteneintrittsalters sollte der Rechtsanspruch auf Arbeitszeitkonten folgen. Die Hoffnung allein, dass die Unternehmen früher oder später die Erwerbsquote unter den Älteren verbessern, genügt nicht. Wer die Bürger später in Rente schickt, muss ihnen das Instrument an die Hand geben, mit dem sie in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung den Rentenbeginn vorziehen können.


Argumente dagegen sind bislang nicht hieb- und stichfest


Politiker und Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung werden angesichts dieses Ansinnens die Ausfälle in den Kassen der umlagefinanzierten Versicherungen beschwören. Aber ihre Einwände sind nicht hieb- und stichfest: Erstens gehen ihnen die Einnahmen ja nicht verloren. Sie fließen nur später, wenn die Arbeitnehmer ihre Freistellung in Anspruch nehmen. Bei einer guten Kapitalanlage und einer ausreichenden Insolvenzsicherung droht den späteren Beiträgen keinerlei Gefahr. Zweitens wird sich der Gesetzgeber auf Dauer einem solchen Rechtsanspruch gar nicht entziehen können. Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Wissenschaftlicher Leiter des Nestor Forschungsinstituts in Berlin, leitet diesen Anspruch aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Prinzip des effektiven Rechtsschutzes durch die Arbeitsgerichtsbarkeit ab. Er sei verfassungsimmanent.

Es genügt nicht, auf die Hoheit der Tarifparteien zu verweisen und die Hände in den Schoß zu legen. Mit dieser Argumentation hätte auch der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung abgeschmettert werden können. Natürlich werden die Tarifparteien sich mit der Frage der Arbeitszeitkonten befassen. In einigen Branchen ist das schon der Fall. Aber damit wird stets das Arbeitszeitsystem insgesamt angepackt. Diese Aussicht wiederum wirkt in manchen Gewerkschaften lähmend, weil sie sogleich das Menetekel einer Verlängerung der tariflichen Arbeitszeit an der Wand leuchten sehen.

Es darf also, wie auch bei der Entgeltumwandlung, keine tarifvertragliche Beliebigkeit geben. Der tarifvertragliche Vorrang ist gut und richtig, aber wenn er dazu führt, dass Teilen der Arbeitnehmerschaft die Arbeitszeitkonten vorenthalten werden, geht der Schuss nach hinten los.


Wir wären nicht die einzigen in Europa


Ein Rechtsanspruch auf Arbeitszeitkonten wäre im Übrigen keine deutsche Erfindung. Über Life Cycle Policies oder über Work Life Balance wird auch anderswo nachgedacht. Auch darauf verweist Schwintowski. So räumt in Belgien das bereits 1985 eingeführte Career-Break-Modell den Beschäftigten die Möglichkeit ein, eine zeitlich begrenzte reduzierte Arbeitszeit bis hin zur Freistellung zu realisieren. Ähnliche Modelle werden in Holland, Norwegen, Schweden, Großbritannien und Österreich diskutiert.

Keine Frage: Das Thema gehört aufs politische Tapet. Die Bereitschaft zur Vorsorge mit Arbeitszeit ist unzweifelhaft vorhanden. Das zeigen Erfahrungen von Unternehmen, die bereits Zeitkontenmodelle mit effizienten Online-Verwaltungssystemen installiert haben. Wenn Arbeitnehmer regelmäßig in ihr Zeitkonto blicken und Szenarien zum vorzeitigen Ruhestand durchspielen können, fließen in der Folge beträchtliche Mittel auf diese Konten.

Es wäre fatal, wenn diese Bereitschaft nur deshalb nicht wirksam würde, weil alle um das Thema Zeitkonto einen großen Bogen machen. Gewährte man Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, dann könnte sich der Erfolg der Entgeltumwandlung seit 2002 wiederholen.

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