Sammelklagen-Systematik: USA versus Deutschland
Veröffentlicht am: 08. Januar 2007
In den USA werden jedes Jahr zwischen 200 und 300 Sammelklagen angestrengt: Schadenersatzklagen von Aktionären gegen börsennotierte Unternehmen und deren Manager wegen Fehlverhalten und fehlerhafter Kapitalmarktinformationen.
Die Schadenersatzsummen sind beachtlich. Das Besondere daran: Diese Sammelklagen werden zwar nur von einem oder wenigen namentlich genannten Lead Plaintiffs angestrengt, aber gleichzeitig für alle ungenannten Betroffenen mitgeführt. Sofern ein solches Verfahren mit einem Urteil oder Vergleich endet, können alle Anleger, auch die in der Klage nicht namentlich aufgeführten, Ansprüche geltend machen; vorausgesetzt natürlich, dass sie die Aktien des Unternehmens innerhalb der Class Period erworben haben. Immerhin sind rund 50 Prozent der eingereichten Klagen erfolgreich, fast alle enden mit einem Vergleich.
Im Klartext: Auch potenzielle Antragsteller, die von der Klage nicht einmal wussten, oder die ihren Sitz außerhalb der USA haben und die Aktien über eine ausländische Börse erworben haben, können ihre Quote an der Vergleichssumme beanspruchen. Und das bedeutet: Die Investoren können zusätzliche Einnahmen – quasi risikolose Erträge – erzielen, ohne ein Prozessrisiko und ohne nennenswerte sonstige Kosten zu tragen, wenn man von den Kosten des Monitorings und der Anspruchseinreichung absieht. Man möchte fast von Performance-Geschenken sprechen, die abzulehnen geradezu sträflich erscheinen muss.
In Deutschland komplizierter
Idee und Rechtskonstruktion in Deutschland sind allerdings, wie sollte es auch anders sein, etwas komplizierter gestrickt. In den USA sind typischerweise viel mehr Anleger beteiligt, auch solche, die von einer Klage gar nichts wissen. Der oder die Leitkläger klagen stellvertretend für alle, die im definierten Zeitraum Aktien des Unternehmens gekauft haben, und für alle ist während dieser Zeit die Verjährung unterbrochen.
Anders in Deutschland. Hier handelt es sich nur um eine „Muster”-Klage, die einen bestimmten Klagegrund für viele Betroffene zusammenfasst und sozusagen die Beweisaufnahme exemplarisch abhandelt. Dennoch ist jeder Schadenersatzanspruch einzeln einzuklagen – und wird nach erfolgreichem Musterverfahren auch individuell verhandelt. Es reicht also eben nicht wie in den USA, rechtzeitig das Entschädigungsformular einzureichen. Der Investor muss selbst klagen.
BGM
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