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Signalwirkung noch nicht ausreichend erkannt

Veröffentlicht am:  14. November 2006
— Christian Strenger, DWS, Mitglied des Aufsichsrats

Sicherlich gibt es deutsche Asset Manager, aber auch andere Institutionelle, die es in den Vordergrund stellen, dass Skandale wie Swissfirst und der Fall der Siemens-Pensionskasse in der Schweiz nicht in Deutschland stattfanden. Ein Umstand, der möglicherweise die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit eines Verhaltenskodexes in den Hintergrund drängt. Gleichwohl gibt es andere Aussagen, die stutzig machen. „Anders als in der Finanzdienstleistungsbranche haben wir in Deutschland in der Pensionsindustrie keinen Kodex oder etwas Ähnliches. Im Ausland wird darüber nachgedacht, und in Deutschland sollte man das auch tun", sagt etwa Dr. Peter König, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management GmbH (DVFA). Eine Einzelmeinung? Weit gefehlt. „Auch die Versicherer verwalten Gelder im Kundeninteresse und sollten sich deshalb einem Verhaltenskodex unterziehen. Versicherer haben zwar interne Gremien. Es findet jedoch generell keine Kontrolle durch unabhängige Dritte statt“, sagt Christian Strenger, Mitglied des Aufsichtsrats der DWS, und verweist auf die Signalwirkung eines Verhaltenskodexes.

Noch nicht in der Breite akzeptiert

Ist Deutschland deswegen größtenteils immer noch ein Kodex-Entwicklungsland? Beispiele für Verhaltenskodexe gibt es in jedem Fall auch in Deutschland, etwa den

Corporate-Governance-Kodex für Asset-Management-Gesellschaften. Auch der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) hat eigene Wohlverhaltensregeln erarbeitet, die Teile des umfassenderen Corporate-Governance-Kodex’ übernommen haben. „Gleichwohl würde ich mich immer auf einen Kodex setzen, der von dritter Seite erarbeitet wurde, anstatt eigene Regeln zu verfassen, sonst sind Interessenskonflikte nicht völlig auszuschließen“, sagt Strenger und verweist auf den umfassenderen Kodex, der nicht nur als Ziel hat, die Investmentbranche zu erfassen, sondern generell institutionelle Investoren, die Vermögen von Dritten verwalten.

Trotz der hehren Ziele ist bei den Initiatoren des Corporate-Governance-Kodexes jedoch auch Ernüchterung zu spüren. „Der Kodex wurde zwar heiß diskutiert. Eine Akzeptanz dahingehend, dass der Kodex Richtlinie für die Asset-Management-Gesellschaften geworden ist, und ihn hunderte von Unternehmen unterschrieben haben, gab es jedoch nicht“, sagt Prof. Dr. Wolfgang Gerke. Doch die Initiatoren bemängeln nicht nur die mangelnde Aktzeptanz bei den Asset Managern, sie vermissen auch „insbesondere die Initiative der Assekuranz, aber auch von Pensionskassen“, sagt wiederum Strenger.

Konflikte liegen in der Natur der Beziehungen

Schade eigentlich, denn mögliche Interessenskonflikte, für die sich ein Verhaltenskodex anbietet, gibt es zur genüge. So unterscheiden sich die Interessen der Muttergesellschaften von Asset Managern zeitweise recht stark von denen ihrer Töchter. Hier gilt es einen fairen Interessensausgleich herbeizuführen und zu gewährleisten, dass die Muttergesellschaften nicht in die Politik der Asset Manager hineinregieren. Gerade in solchen Fällen kann ein Kodex seine Stärken ausspielen. Denn er lässt sich flexibler an die realen Bedürfnisse anpassen als beispielsweise ein Gesetz, welches erst zeitaufwändig verabschiedet werden muss.

Und dass es durchaus Handlungsbedarf gibt, zeigen die kürzlich eingearbeiteten Änderungsempfehlungen. So wurde der Corporate-Governance-Kodex im Juli dieses Jahres aktualisiert und Vorschläge beschlossen, welche die Unabhängigkeit, beziehungsweise die ausreichende Unabhängigkeit, eines Aufsichtsrats gewährleisten sollen. „Es sollten ausreichend viele Mitglieder des Aufsichtsgremiums unabhängig sein, im besten Fall sogar mehr als die Hälfte – wie in angelsächsischen Ländern und wie beispielsweise bei der DWS“, sagt Strenger. Weitere Vorschläge: Die Notwendigkeit einer guten Compliance und Überwachung – insbesondere von Geschäften, die extern vergeben werden. Des weiteren: Da die internen Kontroll- und Rechnungslegungssysteme mittlerweile derart komplex geworden sind, schlägt der Verhaltenskodex vor, einen vorgeschalteten Prüfungsausschuss zu installieren, der besonders komplexe Zusammenhänge zuerst in einem Ausschuss intensiv analysiert, bevor die Ergebnisse an entscheidungsbefugte Stellen weitergeleitet werden. Zudem soll ein Externer, beispielsweise ein Wirtschaftsprüfer, überprüfen, ob und in welcher Intensität die Corporate-Governance-Kriterien eingehalten werden. Gleichzeitig soll die Veröffentlichung von Verstößen gegen den Kodex heilende Wirkung zeigen.

Fazit: Sicherlich hat ein freiwilliger Verhaltenskodex seine Grenzen und nicht die Sanktionsmöglichkeiten eines Gesetzes. Das ist auch nicht seine Hauptaufgabe. Es ist auch nicht möglich, einen Institutionellen zu seinem Glück zu zwingen – beispielsweise indem es sich einem Verhaltenskodex unterzieht. Indes: Die Vordenker sind erfahrungsgemäß meistens vom Start an Bord – und nutzen die Signalwirkung, die von einem Verhaltenskodex ausgeht. ML

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