Alternative Investments können durch unmittelbare (direkte) Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen zum Beispiel an Infrastrukturanlagen oder operativen Unternehmen erfolgen. Direktinvestments erfordern eine umfassende Expertise beim Investor oder seinen Beratern. Alternativ kommt die Nutzung von Beteiligungsgesellschaften in Betracht, die von spezialisierten Asset Managern verwaltet werden und darauf ausgerichtet sind, Investments in eine oder mehrere Assets durch Eigenkapital- und/oder Fremdkapitalinstrumente vorzunehmen. Bei derartigen Beteiligungsgesellschaften wird es sich regelmäßig um alternative Investmentvermögen (AIF) handeln, deren Verwaltung zukünftig dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) unterliegt.
Ist eine Beteiligung an derartigen Beteiligungsgesellschaften (AIF) gewollt, müssen Investoren zunächst für sich klären, in welcher Form sie derartige Investments strukturieren wollen. In Betracht kommt ein unmittelbarer Erwerb der Anteile am AIF oder der mittelbare Erwerb über eine in- oder ausländische Erwerbsholding oder alternativ ein Sondervermögen (zum Beispiel ein sonstiges Sondervermögen gemäß § 90g ff. InvG; § 1 InvStG).
Bei der Nutzung von Sondervermögen müssen die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb nach dem noch geltenden Investmentgesetz (und zukünftig nach dem KAGB) erfüllt werden. Hierbei werden Anteile an Beteiligungsgesellschaften mit begrenzter Laufzeit (geschlossene Fonds) bisher häufig als sogenannte „Unternehmensbeteiligungen“ behandelt, soweit sie nicht die Voraussetzungen für ein Wertpapier erfüllten. Die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit wird jedoch durch aktuelle Entscheidungen der Bundesregierung konterkariert. Der Bundestag hat mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz Regelungen beschlossen, nach denen Sondervermögen zukünftig keine Unternehmensbeteiligungen mehr erwerben dürfen. Verstoßen sie gegen dieses Gebot, sollen sie spätestens 2016 ihren aktuellen steuerlichen Status als Investmentvermögen verlieren. Insoweit wird die Nutzung von Sondervermögen für den Erwerb von Beteiligungen an AIF höchst unattraktiv.
Soweit ein unmittelbares Halten der Beteiligungen am AIF durch den Investor nicht möglich oder nicht gewünscht ist, kommt die Nutzung einer Erwerbsholding in Betracht. Hier müssen insbesondere in Deutschland steuerpflichtige Investoren darauf achten, dass diese Erwerbsholding entweder nicht als Investitionsgesellschaft qualifiziert (sämtliche Investmentvermögen im Sinne des KAGB, die keine Investmentvermögen im Sinne des zukünftigen Investmentsteuergesetzes sind, gelten als sogen. Investitionsgesellschaften) oder als Personengesellschaft strukturiert ist. Nur für Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft werden durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz keine steuerlichen Nachteile eingeführt. Hingegen sollen Kapitalgesellschaften schlechter gestellt werden. Zwar soll zunächst von der ursprünglich geplanten Pauschalbesteuerung der Investoren abgesehen werden. Allerdings wird die Nutzung allgemeiner steuerlicher Vorschriften (zum Beispiel § 8b KStG) schon heute beseitigt.
